Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 13.08.2026 )
Biacsics Stefan, KG Kottingbrunn
Herr Biacsics hat mit Ansuchen vom 19.01.2026 um wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserentnahme aus dem Wr. Neustädter Kanal zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1436/13, 1436/14, 1436/15, 1435/1, 1148/1 und 1149, alle KG Kottingbrunn angesucht.
Die beantragte Anlage besteht bereits. Diese wurde bewilligt mit Bescheid vom 06.11.2013, ZI. BNW2-WA-12166/002.
Da der Antrag um Wiederverleihung nicht rechtzeitig gestellt wurde, war der Konsensinhaber verpflichtet einen Antrag um Neubewilligung der Anlage zu stellen.
Zur zusammenfassenden Darstellung wird folgend die Feldberegnungsanlage durch Aufzählung von Brunnen- und Brunnengrundstücken tabellarisch veranschaulicht:
Nr. Brunnen-Grst. Beregnungsgrundstück Katastralgemeinde Beregnungsfläche (ha)
1 1326/2 1436/13
1436/14
1436/15
1435/1
1148/1
1149
KG Kottingbrunn
6.894 m²
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Baden aufliegenden Projekt hervor. Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Baden eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, den 13.08.2026 um 08:30 Uhr Treffpunkt: Gemeindeamt Kottingbrunn, 2542 Kottingbrunn, Schloß 4 an.
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
- Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Baden erhoben werden.
- In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Baden einsehen.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Baden Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weiterführende Informationen
02742/9005 229
2500 Baden, Schwartzstraße 50
