Erhaltung und naturverträglicher Umgang mit Landschaftselementen im ÖPUL
Für landwirtschaftliche Betriebe, die am ÖPUL 2015 teilnehmen, sieht der Anhang E zur ÖPUL 2015 - Sonderrichtlinie bei den Maßnahmen "UBB" und "Biologische Wirtschaftsweise" die Erhaltung und den naturverträglichen Umgang mit Landschaftselementen vor.
Dies bedeutet für betroffene Betriebe:
Die Verpflichtung zur Erhaltung und zu einem naturverträglichen Umgang mit auf oder max. 5m neben landwirtschaftlich genutzten Flächen befindlichen, in der Verfügungsgewalt des Betriebes stehenden sowie im LSE-Layer zu erfassenden flächigen und punktförmigen Landschaftselementen umfasst:
Für flächige Landschaftselemente (Feldgehölze/Baum-/Gebüschgruppen, Hecken/Ufergehölze und Raine/Böschungen/Trockensteinmauern) gilt:
- Verbot der Entfernung und Zerstörung von Landschaftselementen;
- Erhaltung der Anzahl der flächigen Landschaftselemente, Verbot der Rodung von Gehölz-
pflanzen, Verbot der Verrohrung und Zuschüttung von Klein- und Kleinstgewässern und
Gräben, kein Ausgraben von Wurzelstöcken bei Gehölzen, die auf Stock gesetzt werden
können, kein Abbrennen von Böschungen und Gehölzbeständen (ausgenommen das Ab-
brennen von Räumhaufen abseits von Wurzelstöcken und innerhalb der gesetzlich erlaubten
Regelungen), keine Geländekorrekturen im Bereich der Landschaftselemente (Aufschüttungen, Abgrabungen, Nivellierungen) und Verbot der Anwendung sonstiger aktiver Maßnahmen, die zu einer Verringerung des Flächenausmaßes der Landschaftselemente führen - Die Größe, Lage und Struktur flächiger Landschaftselemente dürfen im Einvernehmen mit
den für den Naturschutz zuständigen Stellen des Landes verändert werden. Das Einvernehmen ist vom Förderungswerber vor der Durchführung der landschaftsverändernden
Maßnahme schriftlich einzuholen und am Betrieb aufzubewahren. Von der Einvernehmensverpflichtung ausgenommen sind ordnungsgemäße Pflegemaßnahmen (z.B. Zurückschneiden, auf Stock setzen) sofern die bewachsene Fläche nicht verändert wird. - Verbot des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln;
- Die Querung von Hecken durch Wirtschaftswege ist zulässig.
Für punktförmige Landschaftselemente (Bäume/Büsche inkl. Streuobstwiesen und Baumreihen) gilt:
- Verpflichtung zur Erhaltung der Anzahl der punktförmigen Landschaftselemente, mit einem
Kronendurchmesser von mindestens 2 m, sowie Erhaltung des Charakters von Streuobst-
wiesen. - Punktförmige Landschaftselemente dürfen entfernt oder auf Stock gesetzt werden, jedoch
muss eine Ersatzpflanzung eines punktförmigen Landschaftselements auf oder innerhalb
5 m neben dem betroffenen Feldstück erfolgen, beziehungsweise das auf Stock gesetzte
Element wieder austreiben. Die Ersatzpflanzung darf einen Kronendurchmesser unter 2 m
haben. Eine Reduktion der punktförmigen Landschaftselemente ist über den gesamten Verpflichtungszeitraum ohne Ersatzpflanzung in geringem Umfang (1 Element pro angefangenen 10 Elementen) erlaubt (das bedeutet bis 10 Bäumen darf einer entfernt werden, bei 11-20 2 usw.). - Wenn mindestens 10 punktförmige LSE vorhanden sind, gilt Folgendes: Bei einer Entfernung von über 50% der punktförmigen Landschaftselemente trotz Ersatzpflanzung ist vorab
das Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde herzustellen und es sind gegebenenfalls notwendige Festlegungen für Ersatzmaßnahmen zu treffen. Das Einvernehmen
ist vom Förderungswerber vor der Durchführung von Maßnahmen schriftlich einzuholen und
am Betrieb aufzubewahren. - Anzahl oder Lage punktförmiger Landschaftselemente dürfen im Einvernehmen mit den für
den Naturschutz zuständigen Stellen des Landes verändert werden. Das Einvernehmen ist
vom Förderungswerber vor der Durchführung der Maßnahme schriftlich einzuholen und am
Betrieb aufzubewahren. Im Rahmen so einer Bestätigung kann auch Art und Größe des
Landschaftselementes verändert werden.
Landschaftselemente können durch Neupflanzungen ersetzt, verkleinert, verschoben oder vergrößert werden, vorausgesetzt die ökologische Funktion bleibt erhalten. Mit der Naturschutzabteilung des Landes muss das Einvernehmen für das Vorhaben vor der Durchführung hergestellt werden. Erst nach Erhalt des Schreibens mit einem positiven Einvernehmen durch die Naturschutzabteilung darf das Vorhaben umgesetzt werden.
Für die Herstellung des Einvernehmens mit der Naturschutzabteilung des Landes ist ein Ansuchen an die Abteilung Naturschutz schriftlich, per fax oder e-mail erforderlich. Das Ansuchen muss Name, Adresse, Betriebsnummer und telefonische Erreichbarkeit enthalten. Die Vorhaben und Ersatzmaßnahmen müssen beschrieben sein mit Angaben von betroffenen Grundstücks- u. Feldstücksnummern, sowie Katastralgemeinden. Ein Auszug aus der Hofkarte (Luftbild) mit eingezeichnetem Vorhaben sollte das Vorhaben dokumentieren.
Die zuständigen Bezirksbauernkammern leisten Hilfestellung bei der Erstellung der Ansuchen.
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