Beschränkungen der Schifffahrt bei hohen Wasserständen (Hochwasser)

Bei hohen Wasserständen bestehen gewisse Einschränkungen der Schifffahrt.

Gemäß § 20.01 Z. 5 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung BGBl. I Nr. 82/2018 i. d. g. F. gilt für Sportfahrzeuge, zu Schulungszwecken eingesetzte Fahrzeuge von Schiffsführerschulen und Fahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke vermietet werden, sowie Waterbikes und Amphibienfahrzeuge bei Wasserständen über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) ein generelles Fahrverbot

Gemäß § 20.01 Z. 1 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung BGBl. I Nr. 82/2018 i. d. g. F. kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Weisung bei Wasserständen von mehr als 90 cm über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) generell verboten werden.

Diese Einstellung der gesamten Schifffahrt auf der Donau wird durch die Oberste Schifffahrtsbehörde beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) angeordnet. 

HSW (Definition)

Als Höchster Schifffahrtswassertand 2010 (HSW 2010) ist, entsprechend den Richtlinien der Donaukommission, jener Wasserstand anzusehen, der einem Abfluss mit einer Überschreitungsdauer von 1% entspricht. Für die Bestimmung der Abflussdauerlinie wurde eine Periode von 30 Jahren (1981-2010) herangezogen.

In den Stauräumen der Kraftwerke entspricht der HSW 2010 dem höchstmöglichen Wasserspiegel, der bei Einhaltung der Wehrbetriebsordnung bei einem Durchfluss von höchstens HSQ 2010 auftreten kann.

HSW bzw. Pegelstände an der Donau können über den unten angeführten Link abgerufen werden.


weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes für Schifffahrtsangelegenheiten

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt (WA1)
Minoritenplatz 1 3430 Tulln
E-Mail: post.wa1.schifffahrt@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14440
Letzte Änderung dieser Seite: 17.1.2024
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung