Gebietsfremde (invasive) Arten – Gebietseigene Gehölze
Gebietsfremde Arten oder Neobiota sind Pflanzen, Pilze, Tiere und Mikroorganismen, die durch den Menschen in Regionen gelangen, die sie aus eigener Kraft nicht erreichen können. Manche gebietsfremde Arten können die heimische Biodiversität gefährden sowie negative ökonomische und nutztier- oder humangesundheitliche Auswirkungen haben.
Seit 1. Jänner 2022 sind das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie das Aussetzen oder die Förderung nicht heimischer oder gebietsfremder Tiere in der freien Natur verboten (§ 17 Abs. 5 NÖ Naturschutzgesetz 2000).
Als Hilfestellung zur Berücksichtigung dieser gesetzlichen Bestimmung bei Auspflanzungsprojekten ist ein Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze ausgearbeitet worden. Dieser richtet sich insbesondere an Behörden, ausschreibende Stellen, Planer und Baumschulen. Ergänzend wird eine Artenliste gebietseigener Gehölze zur Verfügung gestellt, deren Auspflanzung in der freien Natur zulässig ist.

Gebietsfremde Arten sind Tier- und Pflanzenarten, die durch menschliches Handeln nach Österreich gelangt sind und vor der Entdeckung Amerikas (1492), und der damit einhergehenden Intensivierung der Seefahrt, nicht vorkamen. Das bedeutet, dass diese Arten ohne menschliches Zutun beziehungsweise aus eigener Kraft nicht nach Österreich gelangt wären.

Bei weit verbreiteten invasiven Arten ist das Ziel der IAS-Verordnung nicht die vollständige Beseitigung, sondern der Schutz der heimischen Biodiversität ...

Am 9. April 2024 wurde die Asiatische Hornisse erstmals in Österreich nachgewiesen. Hier erfahren Sie mehr über diese invasive gebietsfremde Art.

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Der Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze sowie die ergänzende Artenliste zeigen auf, unter welchen Voraussetzungen Gehölze in der freien Natur ausgebracht werden dürfen

Gemäß Artikel 13 der IAS-Verordnung ist von jedem Mitgliedstaat nach Untersuchung der Pfade der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung der invasiven Arten von unionsweiter Bedeutung und nach Identifizierung jener Pfade, die aufgrund des Artenvolumens und aufgrund des potentiellen Schadens, den die über diese Pfade in die Union gelangenden Arten verursachen, prioritäre Maßnahmen erfordern (prioritäre Pfade), ein Aktionsplan zu erstellen.
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