Allgemeine Informationen zu gebietsfremden und invasiven Arten
Gebietsfremde Arten sind Tier- und Pflanzenarten, die durch menschliches Handeln nach Österreich gelangt sind und vor der Entdeckung Amerikas (1492), und der damit einhergehenden Intensivierung der Seefahrt, nicht vorkamen. Das bedeutet, dass diese Arten ohne menschliches Zutun beziehungsweise aus eigener Kraft nicht nach Österreich gelangt wären.
Die Einschleppung kann sowohl absichtlich (z.B. als Zier- oder Nutzpflanzen, als Haustiere, zur Fellproduktion, zur gastronomischen Nutzung, ...) als auch unabsichtlich (z.B. als Pflanzensamen an Gütern, als Larven im Ballastwasser von Schiffen, ...) geschehen.
Gebietsfremde Arten werden als invasive Arten bezeichnet, wenn sie eine Bedrohung der heimischen Arten und Lebensräume darstellen.
Die IAS-Verordnung der EU
Mit 1. Jänner 2015 trat die sogenannte IAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten) in Kraft.
Wesentlichstes Element dieser Verordnung ist eine Liste, auf der Tier- und Pflanzenarten angeführt sind, für die durch die EU-Mitgliedsstaaten unterschiedliche Maßnahmen umzusetzen sind. Diese sogenannte Unionsliste wird alle paar Jahre durch die Europäische Kommission erweitert.
Eine vollständige, aktuelle Liste der invasiven Tierarten (Neozoen) und Pflanzenarten (Neophyten) inklusive der entsprechenden Steckbriefe finden Sie hier:
Invasive Arten der Unionsliste
Wichtig zu wissen ist, dass die gelisteten Arten nicht mehr erworben bzw. verkauft oder weitergegeben werden dürfen. Sie können aber, falls sie schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gehalten wurden, bis zu ihrem natürlichen Tod in Gefangenschaft verbleiben, eine Fortpflanzung und ein Entkommen muss jedoch ausgeschlossen werden.
Gemäß Artikel 13 der IAS-Verordnung führt jeder Mitgliedstaat eine Untersuchung der Pfade, der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung der invasiven Arten durch. Es werden jene Pfade, die aufgrund des Artenvolumens oder aufgrund des potenziellen Schadens, den die über diese Pfade in die Union gelangenden Arten verursachen (prioritäre Pfade), ermittelt. Zu diesen Pfaden ist ein Aktionsplan zu erstellen, der Zeitpläne für die Maßnahmen und eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen enthält, um die nicht vorsätzliche Einschleppung und Ausbreitung invasiver Arten in die bzw. innerhalb der Union zu verhindern.
Der Aktionsplan für Österreich wurde unter Beteiligung aller 9 Bundesländer und des Bundes durch das Umweltbundesamt (UBA) erstellt.
Verbot der Ausbringung/des Aussetzens in die freie Natur
Wir wollen darauf hinweisen, dass ein Ausbringen gebietsfremder Pflanzenarten sowie das Aussetzen oder die Förderung nicht heimischer oder gebietsfremder Tiere in der freien Natur laut § 17 NÖ Naturschutzgesetz 2000 verboten sind. Diese Verwaltungsübertretung ist gemäß § 36 NÖ Naturschutzgesetz 2000 mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,- zu bestrafen.
Meldung von Arten der IAS-Verordnung
Meldungen zu Vorkommen invasiver Arten können formlos an die Abteilung Naturschutz via Mail an post.ru5@noel.gv.at übermittelt werden. Diese Meldungen benötigen eine genaue Ortsangabe (Adresse oder Koordinaten) und (wenn möglich) einen Fotobeleg. Von besonders großem Interesse sind allfällige Hinweise zu Vorkommen von Arten der Unionsliste, die bisher noch nicht in freier Wildbahn in NÖ gesichtet wurden.
weiterführende Links
Ihre Kontaktstelle des Landes für Naturschutz
Abteilung Naturschutz Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 15237
