Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden

Alle anderen Aufenthaltstitel, für welche die Landeshauptfrau nicht zuständig ist, (z.B. Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern, Schüler, Student) und unionsrechtliche Dokumentationen (z.B. Anmeldebescheinigung, Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers) können bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) beantragt werden. Für weitere Informationen insbesondere zu den erforderlichen Antragsbeilagen kontaktieren Sie bitte die örtlich  zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Ihre Kontaktstelle des Landes

Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.
Letzte Änderung dieser Seite: 12.5.2021
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung