Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn Sie die Übertragung des Eigentumsrechtes  oder die Überlassung zur Nutzung zum Gegenstand haben.

Rechtsgrundlage

NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025

Grundverkehrsbehörden

In Niederösterreich sind am Sitz folgender Bezirkshauptmannschaften Grundverkehrsbehörden eingerichtet:

  • Bruck an der Leitha
  • Hollabrunn
  • Melk
  • Lilienfeld
  • Waidhofen an der Thaya.

Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:

  1. Bezirkshauptmannschaft Baden
  2. Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha
  3. Bezirkshauptmannschaft Mödling
  4. Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen
  5. Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt
  6. Statutarstadt Wiener Neustadt.

Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn umfasst die Sprengel folgender Bezirkshauptmannschaften:

  1. Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf
  2. Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn
  3. Bezirkshauptmannschaft Korneuburg
  4. Bezirkshauptmannschaft Mistelbach.

Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Melk umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:

  1. Bezirkshauptmannschaft Amstetten
  2. Bezirkshauptmannschaft Melk
  3. Bezirkshauptmannschaft Scheibbs
  4. Statutarstadt Waidhofen an der Ybbs.

Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Lilienfeld umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:

  1. Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld
  2. Bezirkshauptmannschaft St. Pölten
  3. Statutarstadt St. Pölten
  4. Bezirkshauptmannschaft Tulln.

Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:

  1. Bezirkshauptmannschaft Gmünd
  2. Bezirkshauptmannschaft Horn
  3. Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau
  4. Statutarstadt Krems an der Donau
  5. Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya
  6. Bezirkshauptmannschaft Zwettl.

Der Rechtswerber oder die Rechtserwerberin muss innerhalb von drei Monaten ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde schriftlich um Genehmigung ansuchen. Der Antrag darf innerhalb dieser Frist auch von einer anderen Vertragspartei gestellt werden. Örtlich zuständig ist jene Grundverkehrsbehörde, in deren Sprengel die vertragsgegenständliche Liegenschaft liegt.

Bei der örtlich zuständigen Grundverkehrsbehörde erhalten Sie weiters die Auskunft, für welche Rechtsgeschäfte eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich ist, wie das Genehmigungsverfahren abläuft und unter welchen Voraussetzungen die Eintragung im Grundbuch erfolgen kann.

Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn Sie die Übertragung des Eigentumsrechtes  oder die Überlassung zur Nutzung zum Gegenstand haben. Andere Rechtsgeschäfte über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck wie in den oben angeführten Fällen erreicht wird (Umgehungsgeschäfte).

Antragsformular – Genehmigung des Erwerbes

Mit diesem Formular beantragen Sie die Genehmigung des Erwerbes oder die Zulassung als Bieter oder Bieterin nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007).

Dem Antrag ist der Vertrag oder der Vertragsentwurf in Kopie (Original nicht zwingend erforderlich) anzuschließen. Sollte der Originalvertag vorgelegt werden, wird dieser nach Verfahrensabschluss gleichzeitig mit der Erledigung der Grundverkehrsbehörde an die antragstellende Person retourniert. Die sonstigen Antragsbeilagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular. Die örtliche zuständige Grundverkehrsbehörde steht zudem für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Antragsformular pdf (elektronisch ausfüllbar)

Land- und forstwirtschaftliches Grundstück

Ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist ein Grundstück, das im Flächenwidmungsplan  

  • als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder
  • als Grünland/land- und forstwirtschaftliche Hofstelle oder
  • als Grünland/Freihaltefläche gewidmet ist,  

wenn es gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört oder land- und forstwirtschaftlich genutzt ist.

Bestehen Zweifel, ob tatsächlich ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt, können Sie bei der örtlich zuständigen Grundverkehrsbehörde die Feststellung beantragen.

Antragsformular – grundverkehrsbehördliche Feststellung

Mit diesem Formular beantragen Sie die Feststellung, ob ein bzw. kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt.

Antragsformular Feststellung pdf (elektronisch ausfüllbar)

Genehmigungsfreie Rechtsgeschäfte

Für folgende Rechtsgeschäfte benötigen Sie keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung:

  • unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, wenn Sie die Übertragung des Eigentumsrechtes oder die Überlassung zur Nutzung zum Gegenstand haben, aber kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen;  
  • Rechtsgeschäfte von Todes wegen (insbesondere Testament);
  • wenn Eigentum durch Abschreibung geringwertiger Trennstücke nach § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1990 in der geltenden Fassung, oder zur Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen nach § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1990 in der geltenden Fassung, übertragen wird;
  • wenn das Rechtsgeschäft ausschließlich die Einräumung von Geh-, Fahr-, Bringungs- oder Leitungsrechten, Gebäudedienstbarkeiten oder agrarbehördlich regulierte Nutzungsrechte zum Inhalt hat;
  • wenn durch das Rechtsgeschäft Miteigentum aufgehoben oder die Miteigentumsquote ohne Aufnahme weiterer Miteigentümer abgeändert wird;
  • wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück für Zwecke der Hoheitsverwaltung, für öffentliche Verkehrsanlagen, Anlagen zur Energieversorgung und dergleichen benötigt wird;
  • wenn das Rechtsgeschäft zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, zwischen Geschwistern oder mit Ehegatten oder eingetragenen Partnern von Geschwistern, weiters zwischen Onkeln und Tanten einerseits sowie Neffen und Nichten und deren Ehegatten oder deren eingetragenen Partnern andererseits abgeschlossen wird;
  • wenn das Rechtsgeschäft innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe zwischen den seinerzeitigen Ehegatten zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse abgeschlossen wird; Gleiches gilt bei rechtskräftiger Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft zwischen den seinerzeitigen eingetragenen Partnern zur Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse;
  • wenn in Fällen der Eigentumsübertragung das katastrale Flächenausmaß des vertragsgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks oder bei mehreren Grundstücken die katastrale Gesamtfläche aller aneinander angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke 3.000 m² oder bei Grundstücken, die zur Gänze oder teilweise innerhalb von verordneten Weinbaufluren liegen, 1.000 m² nicht übersteigt; diese Tatsachen sind gegenüber dem Grundbuchsgericht durch eine eidesstattliche Erklärung oder öffentliche Urkunde nachzuweisen;
  • wenn in Fällen der Überlassung zur Nutzung die vertragsgegenständliche land- und forstwirtschaftliche Fläche 2 ha nicht übersteigt;
  • wenn die Agrarbehörde Rechte gemäß § 4 Abs. 1 des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und Siedlungsgesetzes, LGBl. 6646 in der geltenden Fassung, zugeteilt hat;
  • wenn die NÖ Agrarbezirksbehörde gemäß § 42 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650 in der geltenden Fassung, festgestellt hat, dass ein Flurbereinigungsübereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist.

Genehmigungsversagung

Die Genehmigung des Rechtsgeschäftes ist von der Grundverkehrsbehörde zu versagen, wenn einer der Verweigerungsgründe vorliegt, welche im NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800 in der geltenden Fassung, angeführt sind. Der wichtigste Grund, weshalb die Genehmigung versagt werden kann, ist das Interesse eines Landwirtes oder einer Landwirtin für den Erwerb des Grundstückes, wenn der im Vertrag angeführte Erwerber selbst kein Landwirt ist oder die im Vertrag angeführte Erwerberin selbst keine Landwirtin ist.

Verfahrenskosten

Die Kosten des Verfahrens richten sich nach der Höhe des Kaufpreises (Pachtzinses, Meistbots)

Antrag € 21,00 

Eigentumsübertragungen

0,5 % der Gegenleistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermangelung einer solchen des Einheitswertes

jedoch mindestens € 14,-- und höchstens € 283,--
bei Pacht- und Fruchtgenussverträgen
je Hektar € 1,30 
jedoch mindestens € 6,95,-- und höchstens € 283,--


Ihre Kontaktstelle des Landes für den landwirtschaftlichen Grundverkehr

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Agrarrecht
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten
E-Mail: post.lf1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12881
Letzte Änderung dieser Seite: 19.3.2026
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