Pflanzenkrankheit "Feuerbrand" - Verhinderung der Ausbreitung in Niederösterreich
Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften und landesweite Übersicht der aktuellen Befallszonen
Von den Bezirkshauptmannschaften wird in einem Umkreis von 3 km um die Befallsstellen eine Befallszone zum Schutz der benachbarten Gebiete abgegrenzt. Innerhalb der verordneten Befallszone sind folgende Bestimmungen der NÖ Pflanzenschutzverordnung zu beachten:
- In Befallszonen ist das Auspflanzen von Feuerbrandwirtspflanzen verboten.
- Zu den Feuerbrandwirtspflanzen zählen insbesondere: Amelanchier (Felsenbirne), Chaenomeles (Zierquitte), Crataegus (Weiß- oder Rotdorn),
Cotoneaster (Zwergmispel), Cydonia (Quitte), Eriobotrya (Wollmispel), Malus (Apfel), Mespilus (Mispel), Pyrus (Birne), Pyracantha (Feuerdorn), Sorbus (z.B. Eberesche, Vogelbeere), Photinia davidiana (Loorbeerglanzmispel) und Aronia (Apfelbeere). - Ausgenommen vom Verbot sind aber Pflanzen folgender Gattungen, die der
Fruchtnutzung dienen: Cydonia (Quitte), Malus (Apfel), Mespilus (Mispel), Pyrus (Birne), mit Ausnahme der Sorte Speckbirne (Synonym: Oberösterreichische Weinbirne, Zitronengelbe), Sorbus (z.B. Eberesche, Vogelbeere), Aronia (Apfelbeere).
Ihre Kontaktstelle des Landes
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.
Letzte Änderung dieser Seite: 13.9.2023