Verfahren gemäß § 12 Straßengesetz (Baubewilligungen) - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 16.02.2026 )
Land NÖ, vertreten durch die NÖ Straßenbauabteilung 4, 2640 Enzenreith
Das Land Niederösterreich, vertreten durch die NÖ Straßenbauabteilung 4, hat um straßenrechtliche Bewilligung für die Herstellung von zwei Querungshilfen im Zuge der B17 im Gemeindegebiet von Enzenreith, km 71,589 - 72,099 angesucht. Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, Fachgebiet Anlagen, und bei der Gemeinde Enzenreith aufliegenden Projekt hervor. Zu diesem Ansuchen setzt die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen eine mündliche Verhandlung unter Durchführung eines Lokalaugenscheines mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Montag, den 16. Februar, 08:30 Uhr
Treffpunkt: Gemeinde Enzenreith – 2640 Enzenreith, Enzenreitherstraße 100 an.
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
- Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen erhoben werden.
- In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen einsehen.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weiterführende Informationen
02742/9005 359
2620 Neunkirchen, Peischingerstraße 17
