Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 30.04.2026 )
Österreichische Bundesforste AG, KG Klausenleopoldsdorf
Die Österreichische Bundesforste AG hat um wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung sowie Bewilligung einer bestehenden, konsenslosen Teichanlage mit Einspeisung und Wiedereinleitung vom Bärengraben auf dem Grundstück 432/1, 432/5, KG Klausenleopoldsdorf, angesucht. Beim gegenständlichen Teich handelt es sich um eine bestehende Naturteichanlage, welche allerdings nie wasserrechtlich bewilligt wurde. Die Größe des Teiches erstreckt sich auf ca. 4.200 m² Wasserfläche mit einem Umfang von ca. 4.500 m³. Generell handelt es sich bei der gegenständlichen Anlage nicht nur um einen Naturteich sondern um ein temporäres künstliches Regulierungsbauwerk eines bestehenden Gerinnes, da der Teich nicht nur durch Niederschläge wasserführend ist, sondern auch einen Zufluss und Ablauf (mittels Mönch zur Regulierung) aufweist. Diese Regulierung erfolgt allerdings in niederschlagsreichen Monaten im Winter und Frühjahr, in denen das Gerinne selbst wasserführend ist.
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Baden aufliegenden Projekt hervor.
Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Baden eine mündliche Verhandlung
mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für
Donnerstag, den 30. April 2026 um 08:30 Uhr
Treffpunkt: Gemeindeamt Klausen-Leopoldsdorf
Klausen-Leopoldsdorf 84, 2533 Klausen-Leopoldsdorf
an.
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
- Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Baden erhoben werden.
- In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Baden einsehen.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Baden Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weiterführende Informationen
02742/9005 229
2500 Baden, Schwartzstraße 50
