Bereitstellung ökologischer Agrarinfrastruktur in Agrarverfahren – Förderung

Die NÖ Agrarbezirksbehörde ist im Rahmen der Ländlichen Entwicklung Einreich- und Bewilligungsstelle für die Förderung ökologischer Agrarinfrastruktur in Agrarverfahren.

Landschaftsgestaltung in Agrarverfahren (Ökologische Agrarinfrastruktur zur Flurentwicklung)

Im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 bis 2023 (Folgeprogramm ab 2024) kann die planmäßige Bereitstellung ökologischer Agrarinfrastruktur bei Verfahren der landwirtschaftlichen Bodenreform gefördert werden.

Die Finanzierung erfolgt mittels Kofinanzierung durch Geldmittel des Landes Niederösterreich, des Bundes und der Europäischen Union.

Einreich-, Abwicklungs- und Bewilligungsstelle für diese Vorhabensart ist die

NÖ Agrarbezirksbehörde
Pfarrgasse 24
2020 Hollabrunn

  • Die Kosten für den Grunderwerb sind auf Grundlage der amtlichen Bewertung gemäß NÖ Flurverfassungsgesetz zu ermitteln. Dabei darf höchstens der Wert Punkte mal Angleichungsfaktor (fiktiver Verkehrswert) aller beantragten Flächen erreicht werden.
  • Die zu fördernden Anlagen müssen ingenieurmäßig geplant und im Bescheid „Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen" mitverankert sein.
  • Der Erwerb bzw. die Aufbringung von Grund und Boden für die Errichtung von ökologischer Agrarinfrastruktur (z.B. Hecken, Baumreihen, Raine, Obstwiesen, Feldgehölze, Feuchtflächen).
  • Maßnahmen zum Bau und zur Ausgestaltung der bereitgestellten Grundflächen (z.B. Bepflanzungen, Begrünungen, Heckenverpflanzungen).
  • BewirtschafterInnen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und deren Zusammenschlüsse. 
  • Sonstige FörderwerberInnen, insbesondere Gemeinschaften, die im Rahmen von Verfahren der Bodenreform gebildet wurden (z.B. Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsgemeinschaften).

Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten im Ausmaß von 90%.

Die Sonderrichtlinie „LE-Projektförderungen" sieht für die Vorhabensart „Förderung ökologischer Agrarinfrastruktur zur Flurentwicklung" eine laufende Antragsstellung vor. 

Wenn der Antrag die Mindestinhalte aufweist, wird er protokolliert. Als Eingangsdatum gilt jener Zeitpunkt, ab dem - bei einer späteren Genehmigung - Kosten anerkannt werden können. 

Vollständig eingelangte Anträge, die alle Zugangsvoraussetzungen erfüllen, werden einmal jährlich einem Auswahlverfahren unterzogen. 


Die NÖ Agrarbezirksbehörde gibt als Stichtag für eine Einbeziehung in das nächste Auswahlverfahren der Vorhabensart „Förderung ökologischer Agrarinfrastruktur zur Flurentwicklung" bekannt:  

20. November 2023

(neuer Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben)


Mit dem Auswahlverfahren soll sichergestellt werden, dass eine bessere und zielgerichtetere Nutzung der budgetierten Finanzmittel und die Mittelverfügbarkeit bis zum Ende der Förderperiode gewährleistet ist.

Die Bewilligende Stelle prüft die Förderungsanträge in der Reihenfolge ihres Einlangens auf Vollständigkeit und gibt die Möglichkeit der Nachreichung innerhalb einer angemessenen Frist.

In das Auswahlverfahren können jedoch nur jene Förderungsanträge einbezogen werden, die bis zum genannten Stichtag vollständig vorliegen. Alle anderen Förderungsanträge werden nach entsprechender Vervollständigung in das nachfolgende Auswahlverfahren einbezogen. Der anlässlich der Annahme des Förderungsantrages mitgeteilte Zeitpunkt der Kostenanerkennung bleibt aber gewahrt.

Die Vorhaben werden durch ein bundesweit angelegtes eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt.

Die Auswahlkriterien, die für das Auswahlverfahren herangezogen werden, sind im Dokument „Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Projektmaßnahmen im Rahmen des österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 bis 2020" beschrieben.

Alle Projekte, welche die Mindestpunkteanzahl bei den Auswahlkriterien erfüllen, können bei ausreichender Mittelbedeckung zur Förderung ausgewählt werden. Reicht das vorgesehene Budget nicht aus, so werden jene Projekte ausgewählt, welche die meisten Punkte erreichen. Projekte, welche die Mindestpunkteanzahl erreicht haben, aber nicht ausgewählt wurden, können noch einmal beim nächsten Auswahlverfahren teilnehmen.

Mit dem Erhalt des Genehmigungsschreibens gilt der Förderungsvertrag als begründet.

Nach der Bewilligung des Förderantrages und erfolgter Umsetzung (Kennzeichnung und Bereitstellung der Flächen in der Natur; Anlage, Pflege und Gestaltung gemäß GMA-Plan) kann die förderungswerbende Person per Zahlungsantrag die Förderung der Kosten beantragen.
Je nach Projektfortschritt kann die Bewilligungsstelle entscheiden, dass die beantragten Kosten auf Teilbeträge aufzuteilen sind.
Nach Prüfung des Zahlungsantrages durch die Bewilligungsstelle wird der Förderbetrag von der AMA überwiesen.

Die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel wird durch Kontrollorgane des Landes überprüft.

Stichprobenkontrollen können auch durch Kontrollorgane der AMA, sowie von Bundes- oder EU-Stellen erfolgen.

  • Kurzbezeichnung (Stichwortartige Beschreibung des Vorhabens oder Kurzbeschreibung)
  • Name der förderungswerbenden und der vertretungsbefugten Person (Obmann/Obfrau)
  • Geburtsdatum der vertretungsbefugten Person
  • Zustelladresse der förderungswerbenden Person
  • Unterschrift auf Förderungsantrag und Verpflichtungserklärung


Ihre Kontaktstelle des Landes

NÖ Agrarbezirksbehörde - Fachabteilung Landentwickung
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.abb@noel.gv.at
Telefon: 02742/9005-13603
Fax: 02742/9005-13890
Letzte Änderung dieser Seite: 22.3.2024
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