Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut)
Aktuelle Sperrgebiete und Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft für die Gemeindegebiete Pottendorf, Siegersdorf und Langegg:
- Bienenvölker dürfen aus der im beiliegenden Plan gekennzeichneten Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft in die gekennzeichnete Zone eingebracht werden.
- Alle Besitzer von Bienenvölkern in der bezeichneten Zone haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft zu melden. Ausgenommen davon sind bereits erstattete Meldungen der Standorte gem. Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009.
- Die Besitzer von Bienenvölkern in der gekennzeichneten Zone sind verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 12 Abs. 1 Zif. 2 und Zif. 3 Bienenseuchengesetz mit einer Geldstrafe bis € 4.360,00 bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft für die Gemeindegebiete Reinpolz, Albrechts, Waldenstein und Unterlembach:
- Bienenvölker dürfen aus der im beiliegenden Plan gekennzeichneten Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft in die gekennzeichnete Zone eingebracht werden.
- Alle Besitzer von Bienenvölkern in der bezeichneten Zone haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft zu melden. Ausgenommen davon sind bereits erstattete Meldungen der Standorte gem. Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009.
- Die Besitzer von Bienenvölkern in der gekennzeichneten Zone sind verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 12 Abs. 1 Zif. 2 und Zif. 3 Bienenseuchengesetz mit einer Geldstrafe bis € 4.360,00 bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd für das Gemeindegebiet Unterlembach, vom 02.05.2023 (pdf, 30kb)
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft für das Gemeindegebiet Wien:
- Bienenvölker dürfen aus der im beiliegenden Plan gekennzeichneten Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft in die gekennzeichnete Zone eingebracht werden.
- Alle Besitzer von Bienenvölkern in der bezeichneten Zone haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft zu melden. Ausgenommen davon sind bereits erstattete Meldungen der Standorte gem. Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009.
- Die Besitzer von Bienenvölkern in der gekennzeichneten Zone sind verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 12 Abs. 1 Zif. 2 und Zif. 3 Bienenseuchengesetz mit einer Geldstrafe bis € 4.360,00 bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling für das Gemeindegebiet Wien, vom 09.05.2023 (pdf, 30 kb)
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft für die Gemeindegebiete Schwarzau im Gebirge und Ternitz:
- Bienenvölker dürfen aus der im beiliegenden Plan gekennzeichneten Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft in die gekennzeichnete Zone eingebracht werden.
Alle Besitzer von Bienenvölkern in der bezeichneten Zone haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft zu melden. Ausgenommen davon sind bereits erstattete Meldungen der Standorte gem. Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009.
- Die Besitzer von Bienenvölkern in der gekennzeichneten Zone sind verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 12 Abs. 1 Zif. 2 und Zif. 3 Bienenseuchengesetz mit einer Geldstrafe bis € 4.360,00 bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen für das Gemeindegebiet Ternitz, vom 21.04.2023 (PDF, 117 kB)
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen für das Gemeindegebiet Schwarzau, vom 13.09.2022 (PDF, 115 kB)
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen für das Gemeindegebiet Schwarzau, vom 24.08.2022 (PDF, 115 kB)
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft für das Gemeindegebiet Ebenfurth:
- Bienenvölker dürfen aus der im beiliegenden Plan gekennzeichneten Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft in die gekennzeichnete Zone eingebracht werden.
- Alle Besitzer von Bienenvölkern in der bezeichneten Zone haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft zu melden. Ausgenommen davon sind bereits erstattete Meldungen der Standorte gem. Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009.
- Die Besitzer von Bienenvölkern in der gekennzeichneten Zone sind verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 12 Abs. 1 Zif. 2 und Zif. 3 Bienenseuchengesetz mit einer Geldstrafe bis € 4.360,00 bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt für das Gemeindegebiet Ebenfurth, vom 04.05.2023 (pdf, 30kb)
Ihre Kontaktstelle des Landes für Tierseuchen
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13437
Fax: 02742/9005-12801