Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts

Allgemeine Informationen

Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Wird eine Anlage von mehreren Rechtspersonen betrieben, ist es zulässig, ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Eine gültige Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1, eines an EMAS beteiligten Betriebs gilt als Abfallwirtschaftskonzept.

Das Abfallwirtschaftskonzept hat innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme des Betriebs oder nach Aufnahme des 21. Arbeitnehmers vorzuliegen. Bei Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts im Rahmen des Ansuchens um eine Betriebsanlagengenehmigung ist es als Teil der Antragsunterlage dem Genehmigungsantrag beizulegen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist bei einer wesentlichen abfallrelevanten Änderung der Anlage, jedoch mindestens alle sieben Jahre fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß EMAS gilt als Fortschreibung gemäß diesem Bundesgesetz.

Das Abfallwirtschaftskonzept hat folgende Aspekte zu behandeln:

  • Angaben über die Branche und den Zweck der Anlage und eine Auflistung sämtlicher Anlagenteile;
    • Betreiber oder Betreiberin der Anlage (Firma, Name und Sitz des Unternehmens)
    • Angaben zu Betriebsstandorten und Anlagen - Auflistung sämtlicher Anlagenteile (z.B. Küche, Büros, Lager)
    • soweit vorhanden: Angabe der Identifikationsnummern (GLN) des Anlagenbetreibers oder der Anlagenbetreiberin und der Standorte gemäß AWG 2002
    • Zweck und Branche der Betriebsanlage
    • Anzahl der Beschäftigten
    • Angaben zu dem Abfallbeauftragten oder zu der Abfallbeauftragten
    • Angaben zum Sachbearbeiter oder zur Sachbearbeiterin des Abfallwirtschaftskonzepts
  • eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs; 
    • Erklärung der für die betriebliche Abfallwirtschaft relevanten Verfahren und Prozesse
    • Darstellung der Abhängigkeit der Abfallrückstandsmenge von der Menge, Art und Qualität der eingesetzten Stoffe
    • Maßnahmen zur Abfallvermeidung und -verwertung 
  • eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs; 
    • Beschreibung der anfallenden Abfälle inklusive Angabe der Art, Menge und Verbleib
    • Abfalllogistik 
  • eine Darlegung der organisatorischen Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und 

  • eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung 
    • geplante Maßnahmen zur Abfallvermeidung bzw. Abfallverwertung (qualitativ, quantitativ) und deren Auswirkungen
    • abfallrelevante Auswirkungen aufgrund von betrieblichen Maßnahmen (zB Verfahrensänderungen, Produktionssteigerungen, Betriebserweiterung) und Beschreibung der Folgen
    • geplante/bevorstehende Veränderungen von Verwertungs- und Entsorgungsbedingungen. 

TIPP:

Auf den Seiten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft finden Sie den Leitfaden zum Abfallwirtschaftskonzept zum Download. Weitere Informationen sind auch über die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes zugänglich.

Zuständige Behörde betreffend das Abfallwirtschaftskonzept ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Das Abfallwirtschaftskonzept ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat die Verbesserung des Abfallwirtschaftskonzepts mit Bescheid aufzutragen, wenn das Abfallwirtschaftskonzept unvollständig ist.




Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15390

Letzte Änderung dieser Seite: 3.12.2025
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