Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts

Sie finden hier Informationen über die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts  




Allgemeine Informationen

Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, muss der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin unter bestimmten Voraussetzungen ein Abfallwirtschaftskonzept erstellen. Das Abfallwirtschaftskonzept muss regelmäßig aktualisiert werden.

  • Die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts ist in folgenden Fällen verpflichtend:
  • Wenn in der Betriebsanlage mehr als 20 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind. Diese Regelung ist zwingend, unabhängig von der Betriebsanlagengenehmigung.

Bei Errichtung, Inbetriebnahme und bei einer wesentlichen Änderung von Anlagen wie beispielsweise bei einem Ansuchen um eine Betriebsanlagengenehmigung.

TIPP

Auf den Seiten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft finden Sie den Leitfaden zum Abfallwirtschaftskonzept zum Download. Weitere Informationen erteilt Ihnen die jeweilige Fachabteilung des Amtes Ihrer Landesregierung oder die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.

Die Wirtschaftskammer Oberösterreich bietet ebenfalls Informationen zum Thema "Abfallwirtschaftskonzept".




Fristen

Das Abfallwirtschaftskonzept muss innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme der 21. Arbeitskraft vorliegen. Bei Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts im Rahmen des Ansuchens um eine Betriebsanlagengenehmigung ist es als Teil der Antragsunterlage dem Genehmigungsantrag beizulegen.




Zuständige Stellen

die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist:

  • die Bezirkshauptmannschaft
  • in Statutarstädten: der Magistrat
    • in Wien: die Magistratischen Bezirksämter




Verfahrensablauf

Das Abfallwirtschaftskonzept muss auf Verlangen der zuständigen Stelle vorgelegt werden.

Hinweis: Wenn es unvollständig ist, wird die zuständige Stelle die Verbesserung des Abfallwirtschaftskonzepts mit Bescheid auftragen.




Erforderliche Unterlagen

Das einzureichende Abfallwirtschaftskonzept muss Folgendes enthalten:

 

  • allgemeine Angaben über Branche, Zweck und Anlagenteile, z.B.
    • Betreiber oder Betreiberin der Anlage (Firma, Name und Sitz des Unternehmens)
    • Angaben zu Betriebsstandorten und Anlagen - Auflistung sämtlicher Anlagenteile (z.B. Küche, Büros, Lager)
    • soweit vorhanden: Angabe der Identifikationsnummern (GLN) des Anlagenbetreibers oder der Anlagenbetreiberin und der Standorte gemäß AWG 2002
    • Zweck und Branche der Betriebsanlage
    • Anzahl der Beschäftigten
    • Angaben zu dem Abfallbeauftragten oder zu der Abfallbeauftragten
    • Angaben zum Sachbearbeiter oder zur Sachbearbeiterin des Abfallwirtschaftskonzepts
  • verfahrensbezogene Darstellung, z.B.
    • Erklärung der für die betriebliche Abfallwirtschaft relevanten Verfahren und Prozesse
    • Darstellung der Abhängigkeit der Abfallrückstandsmenge von der Menge, Art und Qualität der eingesetzten Stoffe
    • Maßnahmen zur Abfallvermeidung und -verwertung

     

  • abfallrelevante Darstellung, z.B.
    • Beschreibung der anfallenden Abfälle inklusive Angabe der Art, Menge und Verbleib
    • Abfalllogistik

     

  • Darlegung der organisatorischen Vorkehrungen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften
  • Abschätzung der zukünftigen Entwicklung




Kosten

gebührenfrei




Zusätzliche Informationen

Das Abfallwirtschaftskonzept muss regelmäßig aktualisiert werden:

  • generell zumindest alle fünf Jahre
  • bei einer wesentlichen, abfallrelevanten Änderung der Anlage
  • bei nach der Gewerbeordnung genehmigten Betriebsanlagen: im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung




Rechtsgrundlagen




Zum Formular



Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15390
Fax: 02742/9005-15280
Letzte Änderung dieser Seite: 27.4.2023
© 2023 Amt der NÖ Landesregierung