Informationen für Züchter und Züchterinnen über die erforderlichen Unterlagen zum Thema Vermeidung von Qualzucht
Züchterinnen und Züchter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Wahrscheinlichkeit von Erbschäden reduziert und Qualzucht verhindert wird.
Es darf nur mit gesunden Tieren gezüchtet werden.
Vermerk: Es sind immer Tiere beiderlei Geschlechts gemeint.
Als Züchter oder Züchterin haben Sie darauf zu achten, dass Sie nur mit gesunden Tieren züchten.
Weiters müssen Sie die Wahrscheinlichkeit von Erbschäden reduzieren und Qualzuchten verhindern.
Alle Züchter und Züchterinnen von Hunden und Katzen oder von anderen Tierarten mit speziellen Merkmalen, bei denen Maßnahmen zur Verhinderung von Qualzucht erforderlich sind, haben ein
- Programm zur Verhinderung von Qualzuchten oder
- zumindest eine Dokumentation über tierärztlich diagnostische Untersuchungen und über die Abklärung von Risikofaktoren der Zuchttiere erstellen zu lassen.
Wenn Sie mit Hunden und Katzen züchten wollen, müssen Sie jedenfalls ein Programm zur Vermeidung von Qualzuchten haben oder zumindest eine Dokumentation über die tierärztliche diagnostische Untersuchung und über die Abklärung von Risikofaktoren bei dem Zuchttier vorliegen haben.
Bei anderen Tierrassen oder Einzeltieren trifft Sie diese Pflicht dann, wenn die Rasse oder das Tier spezielle Merkmale, bei denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Qualzucht erforderlich sind, aufweist.
Tierhalterinnen und Tierhalter, die sich mit Ihren Tieren an einem von der Qualzuchtkommission bereits für tauglich festgestellten Zucht- und Maßnahmenprogramm eines Zuchtverbandes beteiligen und es nachweislich einhalten, erfüllen Ihre Sorgfaltspflicht.
Siehe dazu RIS - Tierschutzgesetz § 22a - Bundesrecht konsolidiert
Achtung:
Es ist verboten und stellt Tierquälerei dar, wenn Sie Züchtungen vornehmen, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen). Darunter versteht man, dass in Folge der Zucht im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen, nicht nur vorübergehend, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Gesundheit der Nachkommen auftreten oder deren physiologischen Lebensläufe wesentlich beeinträchtigt werden oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen.
RIS - Tierschutzgesetz § 5 - Bundesrecht konsolidiert
Qualzuchtsymptome:
a) Atemnot,
b) Bewegungsanomalien,
d) Entzündungen der Haut,
e) Einschränkung physiologischer Funktionen durch teilweise oder gänzlich fehlendes Haarkleid, verändertes oder teilweise oder gänzlich fehlendes Federkleid oder reduzierte oder gänzlich fehlende Beschuppung bei Reptilien,
f) Einschränkung physiologischer Funktionen durch Entzündungen oder Missbildungen der Augen bzw. deren Anhangsgebilde (Tränenapparat und Nickhaut),
g) Blindheit,
h) Exophthalmus, (hervortretende Augäpfel)
i) Taubheit,
j) Neurologische Symptome oder Funktionsverlust von Sinnesorganen
k) Fehlbildungen des Gebisses, des Kiefers oder des Schnabels, sofern diese Fehlbildungen ihren physiologischen Funktionen entgegenstehen,
l) Missbildungen der Schädeldecke,
m) Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind.
Auch darf durch die Zuchtauswahl nicht die Aggressivität und Kampfbereitschaft der Nachkommen erhöht werden.
Weitergehende Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit, Pflege, Soziales und Konsumentenschutz auf Qualzucht und auch auf der Seite der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Pflege und Konsumentenschutz: Ergebnis - KVG
Eine Einführung in die Materie gibt eine Broschüre des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Augen auf beim Haustierkauf!
Im Dokument „Qualzuchtmerkmale bei unseren Haustieren“ finden Sie eine ausführliche Dokumentation möglicher gesundheitlicher Probleme bei unterschiedlichen Tierarten und Rassen. Diese Broschüre soll Sie dabei unterstützen, herauszufinden, ob die von Ihnen gezüchtete Tierrasse sogenannte Qualzuchtmerkmale (Übertypisierungen) aufweist oder nicht.
(Hinweis zu allen Verweisen: Mit der Novelle 2024 zum Tierschutzgesetz wurde die ursprünglich in § 44 Ziffer 17 Tierschutzgesetz vorgesehene Notwendigkeit eines Maßnahmenprogramms zur Vermeidung von Qualzuchten in § 22a Tierschutzgesetz übernommen.)
Viele qualzuchtrelevante Symptome/Übertypisierungen sind auch im „Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen bei Hunden“ angeführt und jeder Hunderasse zugeordnet. Screening Verfahren fürs Erkennen dieser Merkmale und die empfohlene Zuchtstrategie zu deren zukünftiger Vermeidung sind ebenfalls in diesem Dokument aufgelistet. Der Leitfaden wurde mit finanzieller Unterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) erarbeitet und vom Vollzugsbeirat der Länder als Richtlinie für den Vollzug in Österreich beschlossen.
Auch wenn aufgrund der oben angeführten Novelle des TSchG die angeführten gesetzlichen Bestimmungen geringfügig angepasst wurden, kann zur Hilfestellung für Entscheidungen zu Ihrem Zuchtprogramm auch der „Leitfaden für Züchter/innen - Anforderungen an ein Maßnahmenprogramm“ unterstützend herangezogen werden. In diesem Dokument werden Zuchtziele, rassespezifische Zuchtstrategien und die genetischen Grundlagen für die Zucht näher beleuchtet
Meldung eines Programms zur Verhinderung von Qualzucht
Es werden Ihnen je nach gezüchteter Tierart, folgende Formulare zur Meldung eines Maßnahmenprogramms zur Verhinderung von Qualzucht zur Verfügung gestellt. Sie können ihr Programm zur Verhinderung von Qualzuchten oder ihre Dokumentation der tierärztlichen Untersuchung auch in anderer geeigneter Form erstellen.
Dokumentation des Maßnahmenprogramms für Hunde
Untersuchungsbogen für brachycephale (kurzschnäuzige) Hunderassen
Dokumentation des Maßnahmenprogramms für Katzen
Dokumentation des Maßnahmenprogramms für Kleinsäuger, Vögel, Reptilien und andere
(Hinweis: Der Belastungstest muss nicht nochmals durchgeführt werden, wenn er bereits dem Zuchtverband für die Zuchtzulassung vorgelegt wurde. Das frühere Testergebnis kann dem Untersuchungsbogen beigelegt werden.)
Ein Teil der oben genannten Formulare muss von der Betreuungstierärztin oder dem Betreuungstierarzt ausgefüllt werden. Die Meldung samt Beilagen sind durch die Züchterin oder den Züchter an die zuständige Behörde (Veterinärabteilung der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) zu übermitteln.
Allgemeiner Hinweis:
Es ist verboten, ein Tier mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln oder weiterzugeben. Ebenso dürfen diese Tiere nicht ausgestellt oder präsentiert werden und auch nicht zu Werbezwecke abgebildet werden.
weiterführende Links
- RIS - Tierschutzgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 08.09.2025
- RIS - Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 08.09.2025
- Augen auf beim Haustierkauf!
- Kommunikationsplattform Verbraucher:innengesundheit
- BMASGK: Qualzucht
Downloads
- Download: Meldung der Zucht (pdf, 0.2 MB)
- Download: Dokumentation des Maßnahmenprogramms bei der Zucht von Hunden (pdf, 0.2 MB)
- Download: Untersuchungsbogen für brachycephale (kurzschnäuzige) Hunderassen (pdf, 0.9 MB)
- Download: Dokumentation des Maßnahmenprogramms bei der Zucht von Katzen (pdf, 0.2 MB)
- Download: Dokumentation des Maßnahmenprogramms bei der Zucht von Kleinsäugern, Vögeln, Reptilien, Amphibien und Fischen (pdf, 0.3 MB)
- Download: Qualzuchtmerkmale bei unseren Haustieren (pdf, 2.4 MB)
- Download: Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen bei Hunden - Screening Methoden, Befunde, Konsequenzen (pdf, 1.0 MB)
Ihre Kontaktstelle des Landes für Tierschutz
Abteilung Naturschutz Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 15237
Fax: 02742/9005 - 15220