Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde - Flüchtlingshilfe

Grundversorgung für Asylwerber und andere nicht abschiebbare Fremde

Hilfe bei Grundversorgungsfragen

Durch die Gewährung von Grundversorgungsleistungen für bestimmte hilfs- und schutzbedürftige Fremde werden vom Land Niederösterreich einerseits europarechtliche  Verpflichtungen erfüllt und andererseits wird ein geordneter Aufenthalt der betroffenen Fremden in Niederösterreich gewährleistet. 
Der gegenständliche Artikel soll für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, Betreuungsorganisationen und Behörden eine Unterstützung bei Alltags- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Grundversorgung in Niederösterreich darstellen. 


Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten

Die Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden erfolgt im Bundesland Niederösterreich auf Grundlage des  NÖ Grundversorgungsgesetzes

Zuständig für die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes ist die NÖ Landesregierung, die bei dieser Aufgabe  von  der Koordinationsstelle für Ausländerfragen beim Amt der NÖ Landesregierung unterstützt wird. Die Koordinationsstelle für Ausländerfragen entscheidet in diesem Zusammenhang insbesondere über die Gewährung oder Nichtgewährung von Grundversorgungsleistungen. Die Erreichbarkeit der Koordinationsstelle ist aus den weiterführenden Informationen am Ende dieses Artikels ersichtlich.

Kontakt: post.ivw2fluechtlingshilfe@noel.gv.at.



Zielgruppe und Leistungen

Grundversorgung können folgende hilfsbedürftige Fremde bekommen:

  • Asylwerber
  • Fremden, die über ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 56 oder 57 oder § 62 AsylG 2005 verfügen
  • aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbare Fremde ohne Aufenthaltsrecht
  • Subsidiär Schutzberechtigte nach § 8 Asylgesetz
  • Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylgewährung

Die wichtigsten Grundversorgungsleistungen sind:

  • Unterbringung in geeigneten Unterkünften
  • Verpflegung
  • Krankenversorgung
  • Bekleidungshilfe
  • Schulbedarfshilfe

Hilfsbedürftig ist, wer für sich und seine im selben Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen den Lebensbedarf nicht ausreichend beschaffen kann.  Ob tatsächlich Grundversorgungsleistungen gewährt werden, ist  nach den Bestimmungen des NÖ Grundversorgungsgesetzes zu entscheiden.

Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Grundversorgung sind auf der Seite FAQs ersichtlich. Weiters befindet sich am Ende dieses  Artikels zum Herunterladen eine Informationsbroschüre  über die Grundversorgung in Niederösterreich.



Soziale Betreuung durch Caritas und Diakonie

Die Caritas und Diakonie  unterstützen das Land Niederösterreich bei der sozialen Betreuung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden.  Dabei ist die Diakonie für das westliche und die Caritas für das östliche Gebiet von Niederösterreich zuständig.  Von der Caritas wird jeweils eine Betreuungsstelle in Wr. Neustadt und Korneuburg und von der Diakonie eine Betreuungsstelle in St. Pölten geführt. 

Hilfs- und schutzbedürftige Fremde  können sich  bei Fragen  an diese  beiden Betreuungsorganisationen wenden, wobei die Betreuung entweder mobil in den organisierten Unterkünften oder stationär in den jeweiligen Betreuungsstellen erfolgt. Die genauen Zuständigkeiten und Erreichbarkeiten der beiden Betreuungsorganisationen sind aus den weiterführenden Informationen am Ende dieses Artikels (Links und Downloads) ersichtlich.

Kontakt zur Caritas: post-mfb-noe@caritas-wien.at
Kontakt zur Diakonie: noewe@diakonie.at


Teuerungsausgleich für private Quartiergeber im Rahmen der Grundversorgung

Vor dem Hintergrund des Einmarsches russischer Truppen in die Ukraine kam es im vergangenen Jahr zu einem plötzlichen Massenzustrom von Vertriebenen, die sukzessive in die Grundversorgung der Länder übernommen werden mussten. Der resultierende Mehrbedarf an Unterbringungsmöglichkeiten wurde in weiterer Folge zu einem nicht unwesentlichen Teil durch Anstrengungen von Privatpersonen abgedeckt. 

Angesichts der zwischenzeitlich eingesetzten Teuerung und massiv gestiegener Energie- und Heizkosten fasste der Nationalrat über Antrag seiner Mitglieder den Beschluss über ein „Bundesgesetz über einen befristeten Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung“, welches schließlich nach korrespondierender Beschlussfassung im Bundesrat und Beurkundung durch den Bundespräsidenten unter der Zahl
BGBl. I. 28/2023 Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde. 

Der Bund beabsichtigt, für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Rahmen der Grundversorgung für den Zeitraum zwischen
01. Oktober 2022 und 31. März 2023 rückwirkend nach Personenanzahl (Einzelperson oder Familie) sowie Unterbringungsform (privat, organisiert, unbegleitete minderjährige Fremde) differenzierte Einmalzahlungen zu leisten. Ziel ist es, Personen und Einrichtungen, die durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum einen wesentlichen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Grundversorgungswesens geleistet haben, finanziell zu unterstützen. Die administrative Abwicklung erfolgt über die Grundversorgungsstellen der Länder.

Private Quartiergeber sind Personen und Einrichtungen, die hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die Leistungen aus der seitens des Landes Niederösterreich gewährten Grundversorgung beziehen, auf vertraglicher Grundlage bspw. eines Miet- oder Prekariumsvertrages Wohnraum zur Verfügung stellen bzw. gestellt haben.  

Der Quartiergeber selbst muss nicht in Niederösterreich wohnhaft sein. Wichtig ist nur, dass sich die Unterkunft, für welche der Teuerungsausgleich beantragt wird, in Niederösterreich befindet.

Es handelt sich um eine Einmalzahlung für den Zeitraum zwischen 01. Oktober 2022 und 31. März 2023.

Für die Unterbringung einer Einzelperson ist die Auszahlung von € 50,- pro Unterkunft und Monat vorgesehen. Bei Unterbringung einer Familie (ab zwei Personen) kann ein Teuerungsausglich in Höhe von € 100,- pro Unterkunft und Monat gewährt werden. 

Der volle Teuerungsausgleich gebührt ab einer Unterkunftsgewährung von zumindest 14 Tage im Monat. Darunter wird nur die Hälfte ausbezahlt. 

ACHTUNG: Der Teuerungsausgleich ist mit den oben angeführten Beträgen gedeckelt. Haben Sie bspw dieselbe Wohnung im laufenden Monat an mehrere Einzelpersonen vermietet, können trotzdem lediglich einmalig € 50,- beantragt werden.

Der Teuerungsausglich wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Bitte nutzen Sie hierzu das im Download-Bereich zur Verfügung gestellte Formular und übermitteln Sie dieses via E-Mail an post.ivw2fluechtlingshilfe@noel.gv.at oder postalisch an die Koordinationsstelle für Ausländerfragen (Anschrift vgl unten). Um eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages zu gewährleisten, ist es unbedingt erforderlich, dass Sie das Formular vollständig und lesbar ausfüllen.  

Dem Antrag sind jedenfalls nachstehende Unterlagen beizulegen: 

  • Eine nach Monaten gegliederte Auflistung der in Ihrer Unterkunft im maßgeblichen Zeitraum untergebrachten Fremden unter Angabe von Namen und Geburtsdatum (Sollte der Unterkunftnehmer während des laufenden Monats ein- oder ausgezogen sein, so ist jeweils das konkrete Datum einzutragen);
  • eine Kopie des maßgeblichen Miet- oder Prekariumsvertrages;
  • eine Bankbestätigung, welche Sie als Inhaber des Kontos ausweist, auf welches der Teuerungsausgleich ausbezahlt werden soll. 

Anträge auf Gewährung des Teuerungsausgleiches für private Quartiergeber sind bis spätestens 31. Oktober 2023 einzubringen. Nach Ablauf dieser Frist übermittelte Eingaben können nicht mehr berücksichtigt werden.

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen (IVW2)
Koordinationsstelle für Ausländerfragen
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
02742/9005-15672
Fax: 02742/9005-15640
E-Mail: post.ivw2fluechtlingshilfe@noel.gv.at

Durch Übermittlung Ihres Antrages erteilen Sie Ihr Einverständnis zur automationsunterstützen Verarbeitung der dort enthaltenen und zur Bearbeitung Ihres Anliegens einschließlich der Nachkontrolle sowie allfälliger Rückforderungen erforderlichen personenbezogenen Daten. Weiters erteilen Sie Ihre Zustimmung zur automationsunterstützen Verarbeitung eben genannter personenbezogener Daten zum Zwecke der Gegenabrechnung mit dem Bundeministerium für Inneres (BMI).


Quartierangebote

Wie und an wen kann ich Flüchtlingsquartiere zur Verfügung stellen?

Viele Bürger und Bürgerinnen würden bestehende Objekte bzw. Liegenschaften für die Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung stellen. Hier wollen wir Ihnen kurz darstellen, welche Möglichkeiten in diesem Zusammenhang für Sie bestehen:

Sie als Vermieter schließen direkt mit dem Asylwerber einen Mietvertrag ab. 

Der Asylwerber erhält vom Land Niederösterreich einen monatlichen Mietzuschuss  von € 165,00 (Familien € 330,00) und jede erwachsene Person einen monatlichen  Verpflegungszuschuss von € 260,00 (Kinder € 145,00).  

Zusätzlich erhalten die Asylwerber noch einen Bekleidungsszuschuss von € 150,00  und Kinder einen Schulbedarfszuschuss von € 200,00 pro Jahr. 

Mit diesen Zuwendungen müssen die Asylwerber inklusive Mietverpflichtungen  auskommen. 

Das Land NÖ übernimmt keine Haftungen für ausstehende Mietforderungen oder für  entstandene Schäden. 

Sie wollen ihr Bestandsobjekt weder privat vermieten noch wollen sie das Objekt selbst als Flüchtlingsquartier führen?

In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit Ihr Bestandsobjekt an einen möglichen Vertragspartner des Landes Niederösterreich zu vermieten bzw. zu verpachten, der sich auf die Betreuung und Versorgung von AsylwerberInnen bereits spezialisiert hat.

In diesem Fall wenden Sie sich bitte an unsere Abteilung und wir werden Sie mit diesen möglichen Vertragspartnern unverzüglich in Verbindung bringen. 

Sie schließen mit dem Land NÖ einen Betreuungsvertrag ab.

Vom Land NÖ werden weder Objekte angekauft noch angemietet und keine notwendigen Sanierungskosten übernommen. Für die Betreuung der Flüchtlinge sind Sie als Betreuer selbst verantwortlich.

Die von Ihnen einzugehenden vertraglichen Verpflichtungen entnehmen Sie bitte unserem Downloadbereich,

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Abteilung, die für die Vorbereitung dieser Verträge verantwortlich ist:

Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen
Tel.: 07242/9005 15672
E-Mail: post.ivw2fluechtlingshilfe@noel.gv.at


Bei allfälligen Fragen können Sie sich jederzeit an die Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen wenden, die für die Vorbereitung dieser Verträge verantwortlich ist.

E-Mail: post.ivw2fluechtlingshilfe@noel.gv.at, TelNr.02742/9005/15672


Downloads


Muster - Einzel - Vertrag (PDF-Datei, 282kb) 
Muster - Einzel - Vertrag Sonderbetreuung (PDF-Datei, 188kb) 
Asylquartier Bietergemeinschaft Erklärung (PDF-Datei, 792kb) 
Asylquartiere Mindeststandards (PDF-Datei, 750kb) 
Asylquartier Immobilien Stammdatenblatt (PDF-Datei, 473kb) 



Rückkehrberatung

Wenn jemand in sein Herkunftsland zurückkehren möchte, bieten verschiedene Organisationen ihre Hilfe an. Im Zusammenhang mit der Grundversorgung in Niederösterreich wird auf die Angebote der Rückkehrberatung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterkunftsleistungen (BBU) sowie ihre Standorte in St. Pölten und Traiskirchen verwiesen.

Webseite der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen


Kontaktdaten


Asyl und Integration

Hasnerstraße 4
3100 St. Pölten

Mobil: 02742 844 0
E-Mail: asylgrundversorgung@caritas-stpoelten.at
Website der Caritas St. Pölten

Flüchtlingshilfe

Wiener Straße 56
2700 Wiener Neustadt

Tel.: 02622/830 20
E-Mail: post-mfb-noe@caritas-wien.at
Website der Caritas Wiener Neustadt

Flüchtlingshilfe

Hauptplatz 6
2100 Korneuburg

Tel.: 02262/62355
E-Mail: asylundintegration-noe@caritas-wien.at
Website der Caritas Korneuburg 

Diakonie in St. Pölten

Kremser Gasse 37, 2. OG,
3100 St. Pölten
Tel.: 02742/21438
Öffnungszeiten: Mo, Di und Do: 09:00 bis 13:00 Uhr; letzte Anmeldung: 12:30 Uhr


Diakonie in Amstetten 

Rathausstraße 4 
3300 Amstetten 
Tel.Nr.: 07472/22954


Website der Diakonie

Standort St. Pölten:
3100 St. Pölten, Schulgasse 5 – Schillerplatz 3, 1. Stock Top 106a
Mo – Fr: 08:30 – 12:00 Uhr & 13:00 – 15:00 Uhr
Tel: +43 1 2676 870 9 301
E-Mail: rks.stpoelten@bbu.gv.at

Standort Traiskirchen:
2514 Traiskirchen, Gewerbepark, Wienersdorfer Str. 20-24, M 37/12
Mo – Fr: 08:30 – 16:30 Uhr
Tel: +43 1 2676 870 9 302
E-Mail: rks.traiskirchen@bbu.gv.at

weiterführende Links
Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen
Landhausplatz 1, Haus 7a 3109 St. Pölten E-Mail: post.ivw2fluechtlingshilfe@noel.gv.at
Tel: 02742/9005/15672
Fax: 02742/9005/15640
Letzte Änderung dieser Seite: 7.8.2023
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