Neue Daten
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Der Landtag von Niederösterreich hat in seiner 29. Sitzung am 3. Juli 2025 den Antrag des Wirtschafts- und Finanzausschusses über den Bericht der Landesregierung betreffend den Rechnungsabschluss des Landes Niederösterreich für das Jahr 2024 zum Beschluss erhoben. Der Rechnungsabschluss 2024 gliedert sich gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) in Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt.
Dargestellt werden die Regionszuschnitte der Regionalen Raumordnungsprogrammen in Niederösterreich, die im Zuge der Regionalen Leitplanungen bearbeitet wurden. Die Regionalen Leitplanungen wurden in 20 Regionen durchgeführt, die in dem Datensatz abgebildet sind. Für folgende 19 Regionen wurde bereits ein Regionales Raumordnungsprogramm kundgemacht: Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Nord, LGBl. Nr. 7/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Süd-Scheibbs, LGBl. Nr. 8/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden, LGBl. Nr. 9/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Bruck an der Leitha, LGBl. Nr. 10/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Gmünd, LGBl. Nr. 11/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Hollabrunn, LGBl. Nr. 12/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Horn, LGBl. Nr. 13/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems, LGBl. Nr. 14/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Lilienfeld, LGBl. Nr. 15/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Melk, LGBl. Nr. 16/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling, LGBl. Nr. 17/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt, LGBl. Nr. 18/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien, LGBl. Nr. 23/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum St. Pölten, LGBl. Nr. 19/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln, LGBl. Nr. 20/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya, LGBl. Nr. 21/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Nordost, LGBl. Nr. 24/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt, LGBL. Nr. 79/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Zwettl, LGBl. Nr. 22/2025 Die Region 02 - Raum Weinviertel Südost ist noch in Bearbeitung und wurde noch nicht verordnet. In diesem Raum gilt nach wir vor folgende Verordnung: Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost, LGBl. Nr. 66/2015
Dargestellt werden Agrarische Schwerpunkträume (ASR), die gemäß den Regionalen Raumordnungsprogrammen § 2 Z 1 als Flächen von besonderer Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion festgelegt werden. Ziel ist die Sicherstellung der räumlichen Voraussetzung für eine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit. In den Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig: Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen, Erhaltenswerte Gebäude im Grünland, Grünland-Freihalteflächen, sofern sie der dauerhaften Freihaltung vor jeglicher Bebauung dienen, Grünland-Windkraftanlagen, Grünland-Kellergassen, Bauland-Agrargebiete-Hintausbereiche, Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen. Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Agrarischen Schwerpunktraums erreicht werden kann. Der Vorschlag zur Festlegung der Agrarischen Schwerpunkträume wurde auf Basis der Rohabgrenzung aus der Grundlagenstudie Wertvolle Grünräume in NÖ (Büro Knollconsult Umweltplanung, ZT GmbH, 2021) erstellt. Auf Basis der DKM und der Beurteilung der Bodeneignung für die landwirtschaftliche Produktion mittels der EBOD-Daten wurden Cluster mit der höchsten durchschnittlichen Eignung und einer gewissen Mindestgröße (5km² bzw. 2,5km²) anhand der Regionen des NÖ Naturschutzkonzeptes definiert. Kleinere eingeschlossene Inseln sowie Waldflächen und spezifische Widmungen wurden entfernt. In einem gesonderten Schritt wurden Weinbaufluren (mit mehr als 200 ha) sowie Fluren, die im Zusammenhang mit den zuvor identifizierten Schwerpunkträumen stehen, ebenfalls als ASR ausgewiesen. Darauf aufbauend erfolgte eine Feinabgrenzung und Anpassung an den Naturstand. Die fachliche Abgrenzung ist im Maßstab 1:10.000 erfolgt. Die Darstellung in der Verordnung erfolgt im Maßstab 1:50.000 vor dem Hintergrund der amtlichen Karte des BEV ÖK50. Die Agrarischen Schwerpunkträume werden für folgende Regionalen Raumordnungsprogramme festgelegt: Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Nord, LGBl. Nr. 7/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Süd-Scheibbs, LGBl. Nr. 8/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden, LGBl. Nr. 9/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Bruck an der Leitha, LGBl. Nr. 10/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Gmünd, LGBl. Nr. 11/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Hollabrunn, LGBl. Nr. 12/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Horn, LGBl. Nr. 13/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems, LGBl. Nr. 14/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Lilienfeld, LGBl. Nr. 15/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Melk, LGBl. Nr. 16/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling, LGBl. Nr. 17/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt, LGBl. Nr. 18/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien, LGBl. Nr. 23/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum St. Pölten, LGBl. Nr. 19/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln, LGBl. Nr. 20/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya, LGBl. Nr. 21/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Nordost, LGBl. Nr. 24/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt, LGBl. Nr. 79/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Zwettl, LGBl. Nr. 22/2025
Dargestellt werden Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies bzw. Eignungszonen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies), die gemäß den Regionalen Raumordnungsprogrammen § 2 Z 2 als Flächen definiert sind, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen. Die Eignungszonen werden in folgende Typen unterschieden: - Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies (SAKI) - Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies zum Zeitpunkt 1.1.1999 (SAKI99) - Eignungszone für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe [mit Ausnahme von Sand und Kies] (GMRS) Bei den Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies erfolgt weiters die Angabe der Abbauform in Hinblick auf Trocken- und/oder Nassbaggerung sowie die Angaben zum in der Eignungszone abbaufähigen Material laut Anlagentabellen der Verordnungen. In diesen Eignungszonen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern. Dieser Datenlayer ist aus der Zusammenführung folgender rechtsgültiger, regionaler Raumordnungsprogramme (regROP) entstanden, in denen Eignungszonen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (aller Arten) festgelegt werden: Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Nord, LGBl. Nr. 7/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden, LGBl. Nr. 9/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Bruck an der Leitha, LGBl. Nr. 10/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems, LGBl. Nr. 14/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Lilienfeld, LGBl. Nr. 15/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling, LGBl. Nr. 17/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt, LGBl. Nr. 18/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien, LGBl. Nr. 23/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum St. Pölten, LGBl. Nr. 19/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln, LGBl. Nr. 20/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt, LGBl. Nr. 79/2025
Dargestellt werden die Nummern zu den Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies bzw. Eignungszonen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies), die gemäß den Regionalen Raumordnungsprogrammen § 2 Z 2 als Flächen definiert sind, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen. Die Eignungszonen werden in folgende Typen unterschieden: - Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies (SAKI) - Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies zum Zeitpunkt 1.1.1999 (SAKI99) - Eignungszone für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe [mit Ausnahme von Sand und Kies] (GMRS) Bei den Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies erfolgt weiters die Angabe der Abbauform in Hinblick auf Trocken- und/oder Nassbaggerung sowie die Angaben zum in der Eignungszone abbaufähigen Material laut Anlagentabellen der Verordnungen. In diesen Eignungszonen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern. Dieser Datenlayer ist aus der Zusammenführung folgender rechtsgültiger, regionaler Raumordnungsprogramme (regROP) entstanden, in denen Eignungszonen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (aller Arten) festgelegt werden: Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Nord, LGBl. Nr. 7/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden, LGBl. Nr. 9/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Bruck an der Leitha, LGBl. Nr. 10/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems, LGBl. Nr. 14/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Lilienfeld, LGBl. Nr. 15/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling, LGBl. Nr. 17/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt, LGBl. Nr. 18/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien, LGBl. Nr. 23/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum St. Pölten, LGBl. Nr. 19/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln, LGBl. Nr. 20/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt, LGBl. Nr. 79/2025
Dargestellt werden die Erhaltenswerte Landschaftsteile (ELT), die gemäß den Regionalen Raumordnungsprogrammen § 2 festgelegt werden. Dabei handelt es sich um Flächen von besonderer Bedeutung, die zumindest zwei der folgenden Landschaftsleistungen in hohem Maß bzw. vier in mittlerem bis hohem Maß erfüllen: Landwirtschaftliche Produktion, Biologische Vielfalt, Vernetzung von Lebensräumen, Bodenschutz, Grundwasserschutz, Wasserrückhaltefähigkeit, Kohlenstoffbindungsfähigkeit, Erholungswert der Landschaft. Sie dienen der Sicherung der Ökosystemleistungen und der Ökosystemdienstleistungen. In den Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig: Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen, Grünland-Grüngürtel, Erhaltenswerte Gebäude im Grünland, Grünland-Parkanlagen, Grünland-Ödland/Ökofläche, Grünland-Wasserflächen, Grünland-Freihalteflächen, Grünland-Windkraftanlagen, Grünland-Kellergassen sowie Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen.. Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Erhaltenswerten Landschaftsteiles erreicht werden kann. Der Vorschlag zur Festlegung der Erhaltenswerte Landschaftsteile wurde auf Basis der Rohabgrenzung aus der Grundlagenstudie Wertvolle Grünräume in NÖ (Büro Knollconsult Umweltplanung, ZT GmbH, 2021) erstellt. Dabei wurden die Landschaftsfunktionen Lebensraum-, Produktions-, Regulations- und Erholungsfunktion anhand ihrer Teilleistungen auf Basis eines 100 x 100 m-Rasters mittels einer 5-stelligen Werteskala bewertet. Zur Ausweisung eines ELT müssen zumindest 4 Teilleistungen mit 4 bzw. 2 Teilleistungen mit 5 bewertet sein, wobei zumindest 2 übergeordnete Funktionen vertreten sein müssen. Die Landschaftszellen innerhalb eines 300 m-Radius wurden zusammengefasst, wobei eine Mindestgröße von 6 ha definiert wurde. Spezifische Nutzungen sowie Nutzwald wurden aus dem Datensatz entfernt. Darauf aufbauend erfolgte eine Feinabgrenzung und Anpassung an den Naturstand. Aufgrund der Nachbearbeitungsschritte (z.B. Ausnahme von Nutzungen, Teilung von Flächen durch Uferzonen, u.ä.) kommt es vereinzelt zu Teilflächen, die unter die 6 ha Begrenzung fallen. Die fachliche Abgrenzung ist im Maßstab 1:10.000 erfolgt. Die Darstellung in der Verordnung erfolgt im Maßstab 1:50.000 vor dem Hintergrund der amtlichen Karte des BEV ÖK50. Die Erhaltenswerten Landschaftsteile werden für folgende Regionalen Raumordnungsprogramme festgelegt: Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Nord, LGBl. Nr. 7/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden, LGBl. Nr. 9/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Bruck an der Leitha, LGBl. Nr. 10/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems, LGBl. Nr. 14/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Lilienfeld, LGBl. Nr. 15/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling, LGBl. Nr. 17/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt, LGBl. Nr. 18/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien, LGBl. Nr. 23/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum St. Pölten, LGBl. Nr. 19/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln, LGBl. Nr. 20/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Nordost, LGBl. Nr. 24/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt, LGBl. Nr. 79/2025
Dargestellt werden die festgelegten, regionalen Siedlungsgrenzen zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung gemäß § 1 Z 14 und § 6. Abs. 3 Z 1 und 2 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024. Diese dienen der Erhaltung des Erholungswertes der Landschaft und einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft, zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten sowie zur Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit Infrastrukturanforderungen. Gemäß dem Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz (NÖ ROG 2014) § 6 Abs. 3 werden zwei Arten von Siedlungsgrenzen unterschieden: Z 1 Lineare Siedlungsgrenzen: Diese dürfen bei neuen Baulandwidmungen oder bei der Widmung Grünland-Kleingärten oder Grünland-Campingplätze nicht überschritten werden. Z 2 Flächige Siedlungsgrenzen: Diese umschließen die bestehenden Siedlungsgebiete zur Gänze. Dies bewirkt, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen sowie Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze) nicht vergrößert werden darf, wobei die nachgewiesen erforderliche und befristete Widmung von Bauland-Sondergebiet für die Errichtung von öffentlichen Einrichtungen ausgenommen ist. Weiters darf dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn im jeweiligen Widmungsverfahren die Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen, nicht mit einem Hauptgebäude bebauten Fläche in einer von einer flächigen Siedlungsgrenze umschlossenen Baulandfläche ausgeglichen wird und der Abtausch entweder innerhalb einer Widmungsart des Wohnbaulandes oder zwischen Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet erfolgt. In den Widmungsarten Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze ist dies ebenso zulässig, wenn der jeweilige Abtausch mit nicht mit Hauptgebäuden bebauten Flächen in der gleichen Grünlandwidmungsart erfolgt. Die regionalen Siedlungsgrenzen wurden auf Basis von regional relevanten Kriterien festgelegt, die folgende Themen abbilden: Naturschutz, überörtlich bedeutsame Grünraumstrukturen/Habitate, Siedlungs- und Ortsentwicklung, touristische Nutzung und Naherholung, umliegendes Gefahrenpotenzial, Sicherung von technischen Infrastrukturen und Planungen, Festlegungen aus Sektoralen Raumordnungsprogrammen und sonstige Festlegungen. Die fachliche Abgrenzung ist im Maßstab 1:10.000 erfolgt. Die Darstellung in der Verordnung erfolgt im Maßstab 1:50.000 vor dem Hintergrund der amtlichen Karte des BEV ÖK50. Die regionalen Siedlungsgrenzen werden für folgende Regionalen Raumordnungsprogramme festgelegt: Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Nord, LGBl. Nr. 7/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Süd-Scheibbs, LGBl. Nr. 8/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden, LGBl. Nr. 9/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Bruck an der Leitha, LGBl. Nr. 10/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Gmünd, LGBl. Nr. 11/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Hollabrunn, LGBl. Nr. 12/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Horn, LGBl. Nr. 13/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems, LGBl. Nr. 14/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Lilienfeld, LGBl. Nr. 15/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Melk, LGBl. Nr. 16/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling, LGBl. Nr. 17/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt, LGBl. Nr. 18/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien, LGBl. Nr. 23/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum St. Pölten, LGBl. Nr. 19/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln, LGBl. Nr. 20/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya, LGBl. Nr. 21/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Nordost, LGBl. Nr. 24/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt, LGBL. Nr. 79/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Zwettl, LGBl. Nr. 22/2025
Signaturen zu den regionalen Siedlungsgrenzen zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung zur Erhaltung des Erholungswertes der Landschaft und einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft, zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten sowie zur Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit Infrastrukturanforderungen. Gemäß dem Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz (NÖ ROG 2014) § 6 Abs. 3 werden zwei Arten von Siedlungsgrenzen unterschieden: Z 1 Lineare Siedlungsgrenzen: Diese dürfen bei neuen Baulandwidmungen oder bei der Widmung Grünland-Kleingärten oder Grünland-Campingplätze nicht überschritten werden. Z 2 Flächige Siedlungsgrenzen: Diese umschließen die bestehenden Siedlungsgebiete zur Gänze. Dies bewirkt, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen sowie Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze) nicht vergrößert werden darf, wobei die nachgewiesen erforderliche und befristete Widmung von Bauland-Sondergebiet für die Errichtung von öffentlichen Einrichtungen ausgenommen ist. Weiters darf dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn im jeweiligen Widmungsverfahren die Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen, nicht mit einem Hauptgebäude bebauten Fläche in einer von einer flächigen Siedlungsgrenze umschlossenen Baulandfläche ausgeglichen wird und der Abtausch entweder innerhalb einer Widmungsart des Wohnbaulandes oder zwischen Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet erfolgt. In den Widmungsarten Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze ist dies ebenso zulässig, wenn der jeweilige Abtausch mit nicht mit Hauptgebäuden bebauten Flächen in der gleichen Grünlandwidmungsart erfolgt. Die regionalen Siedlungsgrenzen wurden auf Basis von regional relevanten Kriterien festgelegt, die folgende Themen abbilden: Naturschutz, überörtlich bedeutsame Grünraumstrukturen/Habitate, Siedlungs- und Ortsentwicklung, touristische Nutzung und Naherholung, umliegendes Gefahrenpotenzial, Sicherung von technischen Infrastrukturen und Planungen, Festlegungen aus Sektoralen Raumordnungsprogrammen und sonstige Festlegungen. Im Datensatz sind die Signaturen gemäß den Anlagenkarten der Verordnung im Regionalen Raumordnungsprogramm enthalten (Linien bzw. Pfeilspitzen). Die Kartendarstellung erfolgt im Maßstab 1:50.000 vor dem Hintergrund der amtlichen Karte des BEV ÖK50.
Dargestellt werden die festgelegten, regionalen Siedlungsgrenzen zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung gemäß § 1 Z 14 und § 6. Abs. 3 Z 1 und 2 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024. Diese dienen der Erhaltung des Erholungswertes der Landschaft und einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft, zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten sowie zur Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit Infrastrukturanforderungen. Gemäß dem Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz (NÖ ROG 2014) § 6 Abs. 3 werden zwei Arten von Siedlungsgrenzen unterschieden: Z 1 Lineare Siedlungsgrenzen: Diese dürfen bei neuen Baulandwidmungen oder bei der Widmung Grünland-Kleingärten oder Grünland-Campingplätze nicht überschritten werden. Z 2 Flächige Siedlungsgrenzen: Diese umschließen die bestehenden Siedlungsgebiete zur Gänze. Dies bewirkt, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen sowie Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze) nicht vergrößert werden darf, wobei die nachgewiesen erforderliche und befristete Widmung von Bauland-Sondergebiet für die Errichtung von öffentlichen Einrichtungen ausgenommen ist. Weiters darf dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn im jeweiligen Widmungsverfahren die Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen, nicht mit einem Hauptgebäude bebauten Fläche in einer von einer flächigen Siedlungsgrenze umschlossenen Baulandfläche ausgeglichen wird und der Abtausch entweder innerhalb einer Widmungsart des Wohnbaulandes oder zwischen Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet erfolgt. In den Widmungsarten Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze ist dies ebenso zulässig, wenn der jeweilige Abtausch mit nicht mit Hauptgebäuden bebauten Flächen in der gleichen Grünlandwidmungsart erfolgt. Die regionalen Siedlungsgrenzen wurden auf Basis von regional relevanten Kriterien festgelegt, die folgende Themen abbilden: Naturschutz, überörtlich bedeutsame Grünraumstrukturen/Habitate, Siedlungs- und Ortsentwicklung, touristische Nutzung und Naherholung, umliegendes Gefahrenpotenzial, Sicherung von technischen Infrastrukturen und Planungen, Festlegungen aus Sektoralen Raumordnungsprogrammen und sonstige Festlegungen. Die fachliche Abgrenzung ist im Maßstab 1:10.000 erfolgt. Die Darstellung in der Verordnung erfolgt im Maßstab 1:50.000 vor dem Hintergrund der amtlichen Karte des BEV ÖK50. Die regionalen Siedlungsgrenzen werden für folgende Regionalen Raumordnungsprogramme festgelegt: Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Nord, LGBl. Nr. 7/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Süd-Scheibbs, LGBl. Nr. 8/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden, LGBl. Nr. 9/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Bruck an der Leitha, LGBl. Nr. 10/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Gmünd, LGBl. Nr. 11/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Hollabrunn, LGBl. Nr. 12/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Horn, LGBl. Nr. 13/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems, LGBl. Nr. 14/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Lilienfeld, LGBl. Nr. 15/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Melk, LGBl. Nr. 16/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling, LGBl. Nr. 17/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt, LGBl. Nr. 18/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien, LGBl. Nr. 23/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum St. Pölten, LGBl. Nr. 19/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln, LGBl. Nr. 20/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya, LGBl. Nr. 21/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Nordost, LGBl. Nr. 24/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt, LGBL. Nr. 79/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Zwettl, LGBl. Nr. 22/2025
Dargestellt werden Standorte für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies) gemäß den Regionalen Raumordnungsprogrammen. Diese werden in Form von Punkten verortet, die zur Lageorientierung dienen. Es erfolgt keine flächige Abgrenzung. Der Datensatz enthält die Information zum Typ des Standortes laut Anlagentabellen der Verordnungen: - Bestehender, erweiterungsfähiger Standort (BSTO_ERWF) - Bestehender, nicht erweiteurngsfähiger Standort (BSTO_NERWF) - Bestehender Standort (BSTO) Weiters angegeben wird das am Standort abbaufähige Material laut Anlagentabellen der Verordnungen. Dieser Datenlayer ist aus der Zusammenführung folgender rechtsgültiger, regionaler Raumordnungsprogramme (regROP) entstanden, in denen Standorte für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies) festgelegt werden: Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden, LGBl. Nr. 9/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Bruck an der Leitha, LGBl. Nr. 10/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems, LGBl. Nr. 14/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling, LGBl. Nr. 17/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt, LGBl. Nr. 18/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien, LGBl. Nr. 23/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum St. Pölten, LGBl. Nr. 19/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt, LGBl. Nr. 79/2025
Dargestellt werden die Signaturen der Standorte für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies) gemäß den Regionalen Raumordnungsprogrammen in Form von Nummern. Der Mittelpunkt der Signatur dient der Lageorientierung. Es erfolgt keine flächige Abgrenzung. Der Datensatz enthält die Information zum Typ des Standortes laut Anlagentabellen der Verordnungen: - Bestehender, erweiterungsfähiger Standort (BSTO_ERWF) - Bestehender, nicht erweiteurngsfähiger Standort (BSTO_NERWF) - Bestehender Standort (BSTO) Weiters angegeben wird das am Standort abbaufähige Material laut Anlagentabellen der Verordnungen. Dieser Datenlayer ist aus der Zusammenführung folgender rechtsgültiger, regionaler Raumordnungsprogramme (regROP) entstanden, in denen Standorte für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies) festgelegt werden: Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden, LGBl. Nr. 9/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Bruck an der Leitha, LGBl. Nr. 10/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems, LGBl. Nr. 14/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling, LGBl. Nr. 17/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt, LGBl. Nr. 18/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien, LGBl. Nr. 23/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum St. Pölten, LGBl. Nr. 19/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt, LGBl. Nr. 79/2025
Dargestellt werden die Uferzonen (UZ), die gemäß dem jeweiligen Regionalem Raumordnungsprogramm § 2 festgelegt werden. Dabei handelt es sich um Grünlandbereiche, die zumindest eine der folgenden Funktionen erfüllen: Raumgliederung, Siedlungstrennung, Siedlungsnahe Erholung, Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope. Sie dienen der Vernetzung von Grünräumen sowie wertvoller Biotope von überörtlicher Bedeutung entlang von Fließgewässern. In den Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der oben genannten Funktionen gefährden. Die neue Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde Funktion, die siedlungstrennende Funktion oder beide dieser Funktionen nicht gefährdet werden. Neue Baulandwidmungen und die Änderung der Widmungsart des Baulands sind in jedem Fall unzulässig. Der Vorschlag zur Festlegung der Uferzonen wurde auf Basis der bislang verordneten regionalen Grünzonen der bestehenden Regionalen Raumordnungsprogramme in Niederösterreich erstellt. Diese basieren auf den Vorschlägen des Büros Land.in.Sicht. In ausgewählten Regionen wurde ergänzend die Rohabgrenzung zu den Regionalen Grünzonen aus der Grundlagenstudie Wertvolle Grünräume in NÖ (Büro Knollconsult Umweltplanung, ZT GmbH, 2021) herangezogen. Der darin enthaltene Abgrenzungsvorschlag berücksichtigt die Gewässer des Berichsgewässernetzes (Version 15) mit einem Puffer von 50 Meter beiderseits der Gewässerachse sowie die Flächen des Aueninventars. Darauf aufbauend erfolgte eine Feinabgrenzung, Anpassung an den Naturstand sowie die Herausnahme nicht relevanter Nebengewässer. Die fachliche Abgrenzung ist im Maßstab 1:10.000 erfolgt. Die Darstellung in der Verordnung erfolgt im Maßstab 1:50.000 vor dem Hintergrund der amtlichen Karte des BEV ÖK50. Die Uferzonen werden für folgende Regionalen Raumordnungsprogramme festgelegt: Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden, LGBl. Nr. 9/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Bruck an der Leitha, LGBl. Nr. 10/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems, LGBl. Nr. 14/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Lilienfeld, LGBl. Nr. 15/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling, LGBl. Nr. 17/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt, LGBl. Nr. 18/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien, LGBl. Nr. 23/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum St. Pölten, LGBl. Nr. 19/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln, LGBl. Nr. 20/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Nordost, LGBl. Nr. 24/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt, LGBl. Nr. 79/2025
Dargestellt werden die Überörtlichen Festlegungen gemäß § 212 Mineralrohstoffgesetz BGBl. I Nr. 38/1999. Es handelt sich hierbei um eine Kenntlichmachung. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern. Dieser Datenlayer ist aus der Zusammenführung folgender rechtsgültiger, regionaler Raumordnungsprogramme (regROP) entstanden, in denen § 212 Zonen gemäß Mineralrohstoffgesetz BGBl. I Nr. 38/1999 dargestellt sind: Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden, LGBl. Nr. 9/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Bruck an der Leitha, LGBl. Nr. 10/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems, LGBl. Nr. 14/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Lilienfeld, LGBl. Nr. 15/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling, LGBl. Nr. 17/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien, LGBl. Nr. 23/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum St. Pölten, LGBl. Nr. 19/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt, LGBl. Nr. 79/2025
Nach § 34f Wasserrechtsgesetz festgelegte Schutzgebiete bzw. Schongebiete. Schutzgebiete sollen Versorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit schützen und werden mit Bescheid festgelegt. Schongebiete dienen dem Schutz der allgemeinen Wasserversorgung und werden von der Landeshauptfrau / dem Landeshauptmann verordnet. Enthält die Subtypen: - Schutzgebiet - Schongebiet GIS-Objektart: Flächen
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