Pflanzengesundheit und Pflanzenschutz

Personen, die Pflanzen besitzen, möchten diese vor Krankheiten schützen, egal, ob es sich um Pflanzen zur wirtschaftlichen Nutzung oder Pflanzen im Privatbereich handelt. Dafür gibt es eine Reihe von Regelungen, die helfen sollen, Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen zu schützen.  

Pflanzengesundheitsmaßnahmen sind Methoden zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung von gesetzlich geregelten Krankheiten und Schädlingen. Eine wichtige Rolle spielen dabei Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst sowie rechtzeitige Maßnahmen im Falle des Auftretens. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Pflanzen zur Produktion von Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder anderen Wirtschaftsgütern (z.B. Holz, Rohstoffe für Energie und Verarbeitung) verwendet werden oder es sich "bloß" um Zierpflanzen handelt.

Unter Pflanzenschutz versteht man alle Maßnahmen, die helfen, Pflanzen vor Krankheiten, Schädlingen und Unkräutern zu schützen. Pflanzenschutzmaßnahmen sind meist direkte Methoden (z.B. Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder mechanische Verfahren).

Pflanzengesundheit und Pflanzenschutz sollten nicht mit Artenschutz verwechselt werden. Der Schutz seltener Pflanzen ist nicht Pflanzen-, sondern Artenschutz.

Was muss ich tun, wenn ich Schädlinge oder Krankheiten auf meinen Pflanzen entdecke?

Wenn Sie auf Ihren Pflanzen "atypische" Schädlinge oder Krankheiten entdecken, die sich bedrohlich vermehren, sollten Sie dies bei Ihrer Gemeinde melden. Nicht "atypisch" sind z.B. Blattläuse oder Maikäfer. Die Gemeinde kann Ihnen dann eine fachliche Ansprechstelle nennen, die Ihnen weitere Informationen gibt, was Sie gegen die Schädlinge oder Krankheiten tun können.

Sie können sich auch direkt beim Amtlichen Pflanzenschutzdienst melden und dort über die richtigen Pflanzenschutzmaßnahmen erkundigen. Der Amtliche Pflanzenschutzdienst ist in NÖ die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, Wienerstraße 64, 3100 St. Pölten, Tel. Nr. 050/259/22600.

Welche Schädlinge und Pflanzenkrankheiten sind meldepflichtig?

Aufgrund von Vorschriften der EU und des Landes Niederösterreich ist das Auftreten bestimmter Schädlinge und Pflanzenkrankheiten meldepflichtig. Die wichtigsten sind:

  • Bakterielle Ringfäule der Kartoffeln
  • Bakterielle Braunfäule und bakterielle Welke der Kartoffel und Tomate
  • Kartoffelzystennematoden
  • Feuerbrand
  • Asiatische Laubholzbockkäfer
  • Asiatischer Moschusbockkäfer
  • Japankäfer
  • Feuerbakterium (Xylella fastidiosa)
  • Goldgelbe Vergilbung der Weinrebe (Grapevine flavescence dorée)
  • Zitrusbockkäfer

Sollten Sie den Verdacht haben, dass eine dieser Krankheiten oder einer dieser Schädlinge auftritt, melden Sie dies bitte Ihrer zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst (NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, Pflanzenschutzreferat). Der Amtliche Pflanzenschutzdienst führt jährlich Überwachungsmaßnahmen durch, um festzustellen, ob diese Krankheiten und Schädlinge auftreten.

Bitte unterstützen Sie die Personen, die diese Überwachungsmaßnahmen durchführen wollen und befolgen Sie bei einem Befall deren Anweisungen. Sie helfen Ihnen dabei rasch und effizient die nötigen Maßnahmen gegen aufgetretene Schädlinge und Pflanzenkrankheiten zu treffen. So kann ein Ausbreiten verhindert werden. 

Informationen für Erzeuger und Händler von Pflanzen

Mit der Verordnung (EU) 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverordnung) hat die Europäische Union umfangreiche Regelungen zur Verhinderung des Verbringens von Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenteilen getroffen.

Zu dieser Verordnung wurden im Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 40/2018 und der Pflanzenschutzverordnung 2019, BGBl. II Nr. 430/2019 jeweils in der geltenden Fassung, im Bundesrecht Begleitregelungen erlassen. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die in Niederösterreich den Amtlichen Pflanzenschutzdienst bildet, vollzieht aufgrund einer Übertragungsverordnung des Landeshauptmannes das (Bundes-)Pflanzenschutzgesetz 2018.

Nach der Pflanzengesundheitsverordnung der EU und dem Pflanzenschutzgesetz 2018 ist es für die Erzeuger und Händler einer Reihe von Pflanzen und deren Erzeugnisse erforderlich, sich in ein amtliches Register eintragen zu lassen, welches die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer als Amtlicher Pflanzenschutzdienst im Auftrag des Landeshauptmannes führt. Für das Verbringen von bestimmten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen besteht die Pflicht, diese mit einem Pflanzenpass zu versehen.

Das Pflanzgutgesetz 1997, welches ebenso von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer vollzogen wird, regelt, ähnlich wie das Pflanzenschutzgesetz 2018, Maßnahmen zur Verhütung des Verbringens von Schadorganismen. Regelungsgegenstand ist jedoch das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse- und Obstarten. Auch nach diesem Gesetz sind bestimmte Betriebe zu registrieren.

Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes.

Was müssen Anwenderinnen und Anwender von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft beachten?

Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt durch eine Bundesdienststelle (das Bundesamt für Ernährungssicherheit, BAES) und darf nur erfolgen, wenn bei ordnungsgemäßer Anwendung des Pflanzenschutzmittels keine Gefahr für Menschen oder die Umwelt zu erwarten ist.

Für den Kauf und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (ausgenommen Kleinpackungen für den Haus- und Kleingartenbereich) ist eine Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG (Pflanzenschutz-Sachkundeausweis) erforderlich.

Gemäß NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz ist die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer für die Ausstellung der Pflanzenschutz-Sachkundeausweise für Verwenderinnen und Verwender von Pflanzenschutzmitteln zuständig. Die Beantragung kann in der jeweiligen Bezirksbauernkammer erfolgen, wenn eine entsprechende Ausbildung gemäß § 5 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz nachgewiesen wird. Der Sachkundeausweis ist sechs Jahre gültig und kann nach Absolvierung von in Niederösterreich anerkannten Weiterbildungen verlängert werden.

Personen, die im Verkauf und Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln tätig sind, müssen den Pflanzenschutz-Sachkundeausweis beim Bundesamt für Ernährungssicherheit beantragen. Für diesen Sachkundeausweis gelten eigene Regelungen des Bundes zur Aus- und Weiterbildung.

Die Regelungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dienen in erster Linie dem Schutz von Menschen und der Umwelt. Sie sollen gewährleisten, dass diese ordnungsgemäß angewendet werden. 

Für die Lagerung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft bestehen eine Reihe von rechtlichen Vorgaben. Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion kontrollieren die Pflanzenschutzmittellagerung und -anwendung.

Für Pflanzenschutzgeräte bestehen rechtliche Vorgaben für die Überprüfung durch autorisierte Werkstätten.

Die Landesregierung hat gemäß § 3 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen und im Internet zu veröffentlichen. 

Den Nationalen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Jahre 2022 bis 2026 finden Sie hier: Nationaler Aktionsplan

Weitere Informationen zum Thema Pflanzenschutz

Amtlicher Pflanzenschutzdienst in Niederösterreich:

NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, Pflanzenschutzreferat
Wiener Straße 64
3100 St. Pölten

Tel. Nr. 050/259/22600

E-Mail: pflanzenschutz@lk-noe.at

Homepages:

http://www.pflanzenschutzdienst.at/

http://www.lk-noe.at/

Mein Weg zum Pflanzenschutz-Sachkundeausweis (LK NÖ)

Österreichische Agentur für Ernährungssicherheit (AGES) und Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES)

Spargelfeldstraße 191
1226 Wien

Homepage AGES: http://www.ages.at/
Homepage BAES: https://www.baes.gv.at/


Einige rechtliche Vorschriften zum Thema Pflanzenschutz:

NÖ Pflanzengesundheitsgesetz, LGBl. Nr. 100/2019 in der geltenden Fassung (idgF)

NÖ Pflanzengesundheitsverordnung, LGBl. Nr. 17/2021 idgF

NÖ Sägeräteverordnung, LGBl. 6130/2-0 idgF

NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170 idgF

NÖ Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung, LGBl. 6170/3 idgF

NÖ Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungsverordnung 2012, LGBl. 6170/2 idgF


Ihre Kontaktstelle des Landes für Pflanzenschutz

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Agrarrecht
Landhausplatz 1, Haus 12
3109 St. Pölten
E-Mail: post.lf1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12881
Fax: 02742/9005-13050   
Letzte Änderung dieser Seite: 18.1.2024
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