DorfhelferInnenhilfe
Land- und Forstwirte können bei Ausfall der betriebsführenden Bäuerin den Einsatz eines oder einer DorfhelferIn beantragen.

Einsatzvoraussetzungen
DorfhelferInnen können in folgenden Betrieben eingesetzt werden:
- Voll-,
- Zu- und
- Nebenerwerbsbetrieben
Der Einsatz kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- beim Ausfall der betriebsführenden Bäuerin
z.B. bei Entbindung, Kuraufenthalt, Krankheit, Tod oder Unfall - bei Betreuung von schulpflichtigen Kindern (bis zum 15. Lebensjahr)
- bei Betreuung von pflegebedürftigen Personen
Anforderung
Den Einsatz eines oder einer DorfhelferIn können Sie schriftlich oder telefonisch bei uns anfordern.

Umfang der Förderung
Der Einsatz der DorfhelferInnen umfasst notwendige Arbeiten, die üblicherweise in Haus, Hof und Garten anfallen. Dazu gehört beispielsweise die Führung des Haushaltes, die Kinder- und Krankenbetreuung, die Mithilfe bei der Stallarbeit und diversen sonstigen Tätigkeiten (Arbeiten mit Maschinen in eingeschränktem Umfang wie z. B. Mitarbeit bei der Heuernte etc.).
Schon längere Zeit notwendig gewesene Arbeiten (z.B. Durchforstung, Maurerarbeiten, Sanierungen) fallen jedoch nicht darunter.
Durch den Einsatz von DorfhelferInnen wird die Notsituation der betriebsführenden Bäuerinnen gelindert.
Die DorfhelferInnen gewährleisten durch ihren Einsatz den ungestörten Arbeitsablauf in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

Zuteilung, Infoblatt und Überprüfung
Nach Ihrer Anforderung beim Amt der Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftsförderung, werden Sie über die erfolgte Zuteilung/Nichtzuteilung verständigt.
Anlässlich der Zuteilung übermitteln wir Ihnen ein Infoblatt, in welchem die Zielsetzung und Voraussetzung für den Einsatz, den Aufgabenbereich und die Kosten des Einsatzes angeführt sind.
Für den Einsatz der DorfhelferInnen am Betrieb ist es notwendig, dass von Ihnen - soweit vorhanden - die WLAN-Nutzung für dienstliche Zwecke, insbesondere für die digitale Zeiterfassung, ermöglicht wird. Das von Ihnen für die WLAN-Nutzung zur Verfügung gestellte Passwort darf von den DorfhelferInnen grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden.
Wir weisen darauf hin, dass wir den Einsatz jederzeit stichprobenweise kontrollieren können.
Kostenersatz
Für den Einsatz ist ein Kostenersatz zu leisten.
- Dieser beträgt für einen 10-stündigen Arbeitstag:
bei der Geburt eines Kindes | € 25,00 |
Überstunde | € 5,00 |
- bei Sozialeinsätzen
Einheitswert | Arbeitstag (10 Stunden) | Überstunde |
bis € 4.000,00 | € 21,00 | € 5,00 |
bis € 8.000,00 | € 28,00 | € 5,00 |
bis € 14.000,00 | € 35,00 | € 5,00 |
bis € 20.000,00 | € 42,00 | € 5,00 |
bis € 28.000,00 | € 49,00 | € 5,00 |
bis € 36.000,00 | € 56,00 | € 10,00 |
bis € 44.000,00 | € 70,00 | € 10,00 |
bis € 52.000,00 | € 75,00 | € 10,00 |
bis € 60.000,00 | € 81,00 | € 10,00 |
ab € 60.000,00 | € 91,00 | € 15,00 |
Nach erfolgtem Einsatz werden die anfallenden Kosten in Form von Kostenvorschreibungen an Sie übermittelt.
Wir ersuchen Sie, den Kostenersatz unverzüglich nach Übermittlung einzuzahlen. In berücksichtigungswürdigen Fällen können wir eine Stundung oder Ratenzahlung bewilligen.
Dauer des Einsatzes
Der Einsatz soll in der Regel nicht länger als 4 Wochen dauern. Eine Verlängerung in Einzelfällen mit begründetem Antrag ist möglich.
Rechtsanspruch und Haftung
Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines oder einer DorfhelferIn besteht nicht.
Die Haftung der DorfhelferInnen für Schäden, die sie bei der Ausführung des Einsatzes verursacht haben, besteht im Ausmaß der Haftung jener Person, die durch den oder die DorfhelferIn ersetzt wird.
Ich möchte selbst Dorfhelferin werden
DorfhelferInnen - ein sozialer Job mit gewisser Herausforderung.
Für den nächsten DorfhelferInnenlehrgang sind noch Ausbildungsplätze in der Landwirtschaftlichen Fachschule Gießhübl frei!
weiterführende Links
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Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3) Landhausplatz 1, Haus 12
3109 St. Pölten
E-Mail: post.lf3@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12820
Tel: 02742/9005-12952