Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 10.12.2025 )
WG Dürnstein-Liebenberg, KG Dürnstein
I.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 24. Juli 2013, KRW2-WA-
04710/002, wurde der Wassergenossenschaft Dürnstein-Liebenberg die wasserrechtliche
Bewilligung für die Grundwasserentnahme aus der bestehenden Brunnenanlage auf dem
Grundstück Nr. 1551/1, KG Dürnstein und für die Wasserentnahme aus der Wasserver-
sorgungsanlage Dürnstein zur Beregnung von Weingartenflächen in der KG Dürnstein im
Gesamtausmaß von 21,7072 ha, befristet bis 24. Juli 2025, erteilt.
Mit Schreiben vom 23. Jänner 2025 hat Herr Obmann namens der Wassergenossenschaft
Dürnstein-Liebenberg fristgerecht einen Antrag um Wiederverleihung des gegenständli-
chen Wasserbenützungsrechtes eingebracht.
Bei dieser Verhandlung soll geprüft werden, ob das Vorhaben den Bestimmungen des
Wasserrechtsgesetzes entspricht. Die Wasserrechtsbehörde hat dabei die Möglichkeit,
Auflagen bzw. Bedingungen vorzuschreiben.
II.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 25. März 2021, KRW2-WA-
04710/005, wurde der Wassergenossenschaft Dürnstein-Liebenberg die wasserrechtliche
Bewilligung für die Änderung bzw. Erweiterung der mit Bescheid vom 24. Juli 2013,
KRW2-WA-04710/002, bewilligten Anlage durch Errichtung eines neuen Entnahmebrun-
nens samt Rohr- und Kabelleitungen auf dem Grundstück Nr. 1410, KG Dürnstein, zur
Bewässerung der Ried Schreiberberg unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt.
Mit Schreiben vom 15.6.2022 hat die DI Trugina & Partner Ziviltechniker für Kulturtechnik
und Wasserwirtschaft ZT-GmbH die Fertigstellung mitgeteilt.
Nach Vorlage der Ausführungsunterlagen ist im Rahmen einer mündlichen Verhandlung
zu prüfen, ob die Anlage bescheidgemäß errichtet und die vorgeschriebenen Auflagen
erfüllt wurden, bzw. die durchgeführten Änderungen nachträglich bewilligt werden können.
Hinweis
Bitte beachten Sie
In dieser Überprüfungsverhandlung sind Einwendungen zulässig, die sich auf die Nicht-
übereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt beziehen. Das
Projekt selbst oder dessen Mangel ist nicht (mehr) Gegenstand des Überprüfungsverfah-
rens.
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Krems auflie-
genden Projekt hervor.
Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Krems eine mündliche Verhandlung
mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für
Mittwoch, den 10. Dezember 2025 um 8.15 Uhr
Treffpunkt: Stadtgemeindeamt Dürnstein
Dürnstein 25, 3601 Dürnstein
an.
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
- Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau erhoben werden.
- In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau einsehen.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weiterführende Informationen
02742/9005 309
3500 Krems an der Donau, Drinkweldergasse 15
