Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) ( Einsichtnahme bis zum 19.11.2025 )
Ekiz Cemile, 3001 Mauerbach
Frau Ekiz Cemile hat um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die 
Änderung der Betriebsanlage durch  
• Errichtung und Betrieb einer Garage samt Abstellraum nördlich anschließend 
an die bestehende Betriebsanlage 
• Änderung der bestehenden Betriebsanlage, insb. durch 
o Änderung der Küche zu einer Schauküche sowie Verlegung der 
Vorbereitungsküche in die neu hinzugekommen Räumlichkeiten 
o die Errichtung und den Betrieb zusätzlicher Küchengeräte 
o die Anpassung der mechanischen Abluftanlage 
o die Änderung des Klimageräts 
o die Errichtung und Betrieb von Werbeeinrichtungen an der 
straßenseitigen Fassade 
nach dem vereinfachten Verfahren im Standort 3001 Mauerbach, Hauptstraße 226/3,  
angesucht.   
Hinweise: 
1. Die Projektunterlagen liegen bis 19.11.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft St. 
Pölten zur Einsichtnahme auf.
2. Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen 
einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen. 
3. Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für 
die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie 
innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die 
Parteistellung. Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz 
ihrer Interessen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren 
Belästigungen) obliegt der Behörde von Amts wegen. 
4. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten 
Äußerungen der Nachbarn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die die 
Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit 
Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 
sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu 
erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b 
Abs. 1 GewO 1994).
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
- Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
- Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.
Weiterführende Informationen
Tel: +43 2742 9025
3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1
