Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) ( Einsichtnahme bis zum 30.10.2025 )

Hörmann Otto, KG Stockerau

Otto Hörmann hat um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort 2000 Stockerau, Holdhausgasse 17, Grundstück Nr. 438/10 und .374, KG Stockerau, durch folgende Maßnahmen angesucht:

• Hinzunahme der Freiflächen der Einfahrt und des Innenhofs zur Betriebsanlage und Nutzung als Gastgarten mit 68 Verabreichungsplätzen;
• Errichten von Überdachungen im Innenhof, einer Markise bei der Einfahrt und einer Sommerküche;
• Errichten einer Grillhütte und eines Kühlhauses im Innenhof;
• Errichten eines Pizzaofens im Gastraum 1;
• Bauliche Änderungen an den WC-Anlagen samt Verlegung der Mitarbeitergarderobe;
• Bauliche Änderungen an den Lager- und Kühlräumen im Bereich der Küche;
• Änderung des Windfangs beim Haupteingang aus der Holdhausgasse;
• Errichten einer zusätzlichen Verbindungstüre aus dem Schankbereich in den Innenhof, Auflassen der Verbindungstüre zwischen Küche und Innenhof;
• Anpassen der bestehenden Lüftungsanlagen.


Hinweise:

1. Die Projektunterlagen liegen bis 30.10.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zur Einsichtnahme auf.

2. Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.

3. Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz ihrer Interessen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren Belästigungen) obliegt der Behörde von Amts wegen.

4. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).




Rechtsgrundlagen
§ 359b der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
  • Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
  • Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.


Rechtsgrundlagen
§ 359b der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft KorneuburgE-Mail: post.bhko@noel.gv.at
Tel: (0 22 62) 9025, Fax: (0 22 62) 9025-29000
2100 Korneuburg, Bankmannring 5
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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