Die Marktgemeinde Ringelsdorf-Niederabsdorf hat, unterstützt durch die Radwegförderung des Landes Niederösterreich, ein Geh- und Radwegprojekt für die Verbindung von Ringelsdorf nach Drösing umgesetzt, das nunmehr offiziell freigegeben wurde. Die Trasse beginnt in Ringelsdorf im Bereich der Bahnhofstraße und verläuft in östlicher Richtung entlang der Bahnstrecke bis zum Anschluss an einen bestehenden Güterweg.
Die Radwegverbindung für den Alltagsradverkehr wurde in Ringelsdorf an das bestehende, asphaltierte innerörtliche Gemeindestraßennetz bzw. in Richtung Drösing an das bestehende, asphaltierte Güterwegenetz – auf dem Fahren im Mischverkehr möglich ist – angeschlossen; eine niveaufreie Querung der Landesstraße B 49 ist gegeben. Des Weiteren wurde dadurch eine Anbindung an den in Drösing befindlichen Bahnhof der Nordbahn sowie an die in den beiden Gemeinden befindlichen Alltags- und Freizeiteinrichtungen (wie z. B. Gemeindezentrum, Kindergarten, Schulen, Lebensmittelgeschäfte, Gastronomiebetriebe, Banken, Ärzte, Sportstätten etc.) geschaffen.
Die Radverkehrsanlage ist auch ein Streckenabschnitt der regionalen Radroute „March Panorama Radweg“; in Drösing ist auch eine direkte Anbindung an die NÖ Hauptradroute „Kamp-Thaya-March Radweg“ gegeben. Durch die bauliche Umsetzung wurde der Alltagsradverkehr vom Landesstraßennetz auf die neue Radwegverbindung verlagert und somit die Verkehrssicherheit für Radfahrerinnen und Radfahrer wesentlich erhöht.
Die Durchführung der Arbeiten – ausgeführt wurde die rund 2,2 Kilometer lange Verbindung mit einem entsprechenden Konstruktionsaufbau in einer Breite von 3,0 Metern mit einem beidseitigen Bankett von 0,3 Metern – erfolgte in einem Zeitraum von rund vier Monaten. Die Förderabwicklung erfolgte durch den NÖ Straßendienst; die Gesamtkosten belaufen sich auf rund 130.000 Euro, wobei 70 Prozent vom Land Niederösterreich und 30 Prozent von der Marktgemeinde Ringelsdorf-Niederabsdorf getragen werden.
Die gegenständliche Radverkehrsanlage wurde als Fahrradstraße verordnet. Gemäß § 67 StVO 1960 ist in Fahrradstraßen außer dem Fahrradverkehr grundsätzlich nur das Befahren zum Zweck des Zu- und Abfahrens erlaubt. Das heißt, das reine Durchfahren ist nicht gestattet, wobei man Ausnahmen definieren kann. In diesem Bereich wurde die Ausnahme „Durchfahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge gestattet“ verordnet. Zusätzlich dürfen Lenker von Fahrzeugen in Fahrradstraßen nicht schneller als 30 Stundenkilometer fahren und Radfahrer weder gefährden noch behindern.
Nähere Informationen beim NÖ Straßendienst unter 0676/81260141, Gerhard Fichtinger, und e-mail gerhard.fichtinger@noel.gv.at.
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