Förderung "Forststraßenbau" (VHA 4.3.2): Investitionen in materielle Vermögenswerte (Artikel 17)
Die Maßnahme Investitionen in materielle Vermögenswerte (Artikel 17) beinhaltet folgende Vorhabensart: Investitionen in die Infrastruktur für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung der Forstwirtschaft (4.3.2)
Förderungsziele
- Anpassung der Wälder an den Klimawandel
- Aufrechterhaltung und Verbesserung von Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und ökologischen Wirkungen
- Schonende, raschere und effizientere Leistungserbringung in der Waldbewirtschaftung und bei Windwurf, Waldbrand, etc., sowie Verringerung biotischer Folgeschäden
- Steigerung der Produktivität, der Holzqualität und des Arbeitseinkommens sowie der regionalen Versorgungssicherheit mit dem Rohstoff Holz
- Mobilisierung der nachhaltigen Holznutzungsreserven
Allgemeine Informationen
Die Abgabe und Entgegennahme des Förderantrages stellt keine automatische Genehmigung oder Förderzusage dar, und es besteht kein Anspruch auf Förderung.
Weiters wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Eingangsdatum des Förderantrages als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten gilt. Ein Projektbeginn vor dem Einreichdatum (z.B. Inanspruchnahme von Dienstleistungen) bedeutet den Ausschluss von der Förderung.
Jegliche Ausgaben seitens des Förderwerbers bis zu einer allfälligen schriftlichen Förderzusage durch die Bewilligende Stelle erfolgen auf eigene finanzielle Verantwortung.
Eine allfällige Bewilligung (Förderzusage) kann erst nach Vorlage eines formal vollständigen Antrags mit allen erforderlichen Antragsunterlagen und nach dem Durchlaufen des Auswahlverfahrens auf Basis der zur Verfügung stehenden Finanzmittel erfolgen.
Für Förderprojekte ist eine gesonderter Buchführung verpflichtend.
Dieser Vorgabe wird entsprochen, indem buchführungspflichtige Förderwerber eine Abgrenzung der Projektkosten im Rahmen der Kostenrechnung bzw. im Rahmen der doppelten Buchhaltung (wenn keine Kostenrechnung vorhanden) machen.
Buchführungspflichtige Betriebe haben im Zuge der Endabrechnung des Projekts unaufgefordert ein gesondertes Anlagekontoblatt vorzulegen. Alternativ kann die Projektabgrenzung aus der Kostenrechnung durch ein gesondertes Aufwandskonto vorgelegt werden.
Betriebe die eine Einnahmen/Ausgabenrechnung führen, haben die Projektkostenabgrenzung durch Projektcodes, Textkennzeichen oder ähnliches nachzuweisen.
Für Förderwerber die weder Buch noch eine Einnahmen/Ausgabenrechnung machen, reicht die Belegaufstellung in Form des Zahlungsantrages.
Förderungsvoraussetzungen
Nachweis aller erforderlichen Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrecht, Naturschutzbestimmungen der Länder, etc.)
Für die Errichtung und den Umbau von Forststraßen gilt zusätzlich:
Vorhaben zur Errichtung von Forststraßen sind auf deren Zweckmäßigkeit zu prüfen und werden nur dann gefördert, wenn sie unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen Erschließungsdichte, des Geländes, der Besitzstruktur und sonstiger Bringungsmöglichkeiten durchgeführt werden.
Vorhaben, die trotz gegebener technischer Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes Forststraßennetz oder der Möglichkeit der Errichtung als Gemeinschaftsprojekt, als Einzelprojekte geplant sind, werden nicht gefördert.
Die Anlage von Wasserstellen kann nur in Verbindung mit der Errichtung von Forststraßen oder dem Umbau von dem Stand der Technik nicht mehr entsprechenden Forststraßen gefördert werden.
Auswahlverfahren und Auswahlkriterien
Die bei der Bewilligenden Stelle (Abteilung Forstwirtschaft, LF4) eingereichten Förderanträge werden auf Vollständigkeit und Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen geprüft. Ordnungsgemäß eingereichte und den Zugangsvoraussetzungen entsprechende Anträge werden einem Auswahlverfahren unterzogen.
Die Auswahl der Anträge erfolgt in einem geblockten Auswahlverfahren. Im jeweiligen Auswahldurchgang werden all jene Anträge einbezogen, die bis zu einem festgelegten Stichtag soweit vollständig sind, dass sie dem vorhabensspezifischen Bewertungsschema unterzogen werden können.
Es sind mindestens zwei Auswahlverfahren pro Jahr vorgesehen. Die Stichtage werden von der Bewilligenden Stelle vorab veröffentlicht.
Die Beschreibung der Auswahlverfahren und Auswahlkriterien finden Sie in den Downloads.
Bekanntmachung Stichtag
Die Antragstellung für die Vorhabensart „Investitionen in die Infrastruktur für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung der Forstwirtschaft (4.3.2)" ist laufend möglich. Nur jene Förderanträge, die Niederösterreich betreffen und vollständig bei der zuständigen Bewilligenden Stelle, dem
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Forstwirtschaft (LF4)
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, Haus 12, 4. Stock,
eingelangt sind, können beim anschließenden Auswahlverfahren berücksichtigt werden.
Die Förderanträge können postalisch an oben genannte Adresse per Fax (02742/9005-13620) bzw. eingescannt an post.lf4@noel.gv.at übermittelt werden.
Das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung LF4, gibt daher als Stichtag für eine Einbeziehung in den nächsten Auswahldurchgang den
01.12.2023
bekannt.
Hinweis:
Mit dem Auswahlverfahren soll sichergestellt werden, dass eine bessere und zielgerichtete Nutzung der budgetierten Finanzmittel und die Mittelverfügbarkeit bis zum Periodenende gewährleistet ist.
Die Bewilligende Stelle prüft Förderanträge in der Reihenfolge ihres Einlangens auf Vollständigkeit und gibt die Möglichkeit der Nachreichung von fehlenden Angaben und Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist.
Für den Auswahldurchgang können jedoch nur jene Förderanträge berücksichtigt werden, die bis zum genannten Stichtag vollständig vorliegen. Alle anderen Förderanträge werden nach entsprechender Vervollständigung in den nachfolgenden Auswahldurchgang einbezogen. Der anlässlich der Annahme des Förderantrags mitgeteilte Zeitpunkt der Kostenanerkennung bleibt aber gewahrt.
Die Vorhaben werden sodann durch ein bundesweit angelegtes eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt.
Die Auswahlkriterien, die für das Auswahlverfahren herangezogen werden, sind oben beschrieben.
Fristen: Einreichung des Förderantrages vor Investitionsbeginn!
Kosten: Untergrenze für anrechenbare Kosten: € 5.000,- je Förderantrag
weiterführende Links
Downloads
- Download: Auswahlverfahren und Auswahlkriterien Version 9.0 (pdf, 3.7 MB)
- Download: Sonderrichtlinie zum Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung (pdf, 3.4 MB)
- Download: Förderantragsformular (xlsx, 0.2 MB)
- Download: Ausfüllhilfe zum Antragsformular (pdf, 0.5 MB)
- Download: Beilage Evaluierungsdatenblatt (docx, 0.1 MB)
- Download: Programm ländliche Entwicklung 2014 - 2020 (pdf, 3.9 MB)
- Download: Ausfüllhilfe V4 für den Zahlungsantrag (docx, 2.4 MB)
- Download: Vorhabensdatenblatt (docx, 0.1 MB)
- Download: Zahlungsantrag inkl. Belegaufstellung V14 (xls, 2.3 MB)
Ihre Kontaktstelle des Landes für Förderung VHA 4.3.2 "Forststraßenbau"
Abteilung LF4 Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten
DI Stefan Mandl
E-Mail: post.lf4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 13392
Fax: 02742/9005 - 13620