Förderung "Forstschutz" (VHA 8.4.1): Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern 

Die Maßnahme "Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern" (Artikel 21) beinhaltet folgende Vorhabensart: Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung von Wäldern nach Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen - Forstschutz (8.4.1)

Förderungsziele

1.    Reduktion von Waldschäden durch abiotische und biotische Schadfaktoren

2.    naturnahe, widerstandsfähige Waldbestände

Allgemeine Informationen

Die Abgabe und Entgegennahme des Förderantrages stellt keine automatische Genehmigung oder Förderzusage dar, und es besteht kein Anspruch auf Förderung.

Weiters wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Eingangsdatum des Förderantrages als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten gilt. Ein Projektbeginn vor dem Einreichdatum (z.B. Inanspruchnahme von Dienstleistungen) bedeutet den Ausschluss von der Förderung.

Jegliche Ausgaben seitens des Förderungswerbers bis zu einer allfälligen schriftlichen Förderzusage durch die Bewilligende Stelle erfolgen auf eigene finanzielle Verantwortung.

Eine allfällige Bewilligung (Förderzusage) kann erst nach Vorlage eines formal vollständigen Antrags mit allen erforderlichen Antragsunterlagen und nach dem Durchlaufen des Auswahlverfahrens auf Basis der zur Verfügung stehenden Finanzmittel erfolgen.

Beim Förderungsantrag dürfen keine Aktivitäten (Fördermaßnahmen) kombiniert werden! Es muss für jedes Vorhaben (z.B. Fangbaum oder Mulchen) ein eigener Antrag gestellt werden. 

Eine Mischung von Flächen unterschiedlicher Gebietskulisse (WEP-Ziffer: S1, S2/S3) ist zu vermeiden, da sonst der niedrigere Fördersatz für das gesamte Projekt herangezogen wird.

WICHTIG:

Für Flächen, auf die sich ein Aufarbeitungsbescheid bezieht, kann kein Förderungsantrag betreffend „Fangbaumvorlage", „Entrindung", „Transport zum Manipulationslager“, „Mulchen" oder „Hacken" gestellt werden.

Förderungsvoraussetzungen

Für Vorhaben gemäß Punkt 25.2.2 (Sonderrichtlinie LE 14-20) werden folgende Ereignisse anerkannt: Windwurf, Schnee- und Eisbruch, Lawinen- oder Murenabgang, Steinschlag, Hochwasser, Trockenheit, Waldbrand, Massenvermehrung von Forstschädlingen.

Vorhaben gemäß Punkt 25.2.2 (Sonderrichtlinie LE 14-20) werden nur dann gefördert, wenn für das Schadereignis keine Förderung aus dem Katastrophenfonds beantragt oder genehmigt wurde.

Bestätigung der Forstbehörde, dass bei Vorhaben gemäß Punkt 25.2.2 (Sonderrichtlinie LE 14-20) mindestens
20 % des forstlichen Produktionspotenzials zerstört wurden.

Als „forstliches Produktionspotenzial" gilt eine betroffene Mindestwaldfläche von 100 Hektar innerhalb einer Forstaufsichtsstation unabhängig von der Besitzstruktur. Die Fläche ist kartographisch festzuhalten. Das Schadausmaß ist von der Forstbehörde festzuhalten [Beschreibung, kartographisch (Karte, Luftbild, elektronisch)] und dem jeweiligen Förderungsantrag beizulegen.

Bei Vorliegen einer flächenhaften Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 ist eine Förderung nicht möglich.

Die Vorhaben orientieren sich an der natürlichen Waldgesellschaft mit der entsprechenden Baumartenwahl und -mischung und sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben waldbezogene Pläne vorzuweisen.

Vorhaben betreffend Schutzinfrastrukturen, die sich auf „Einzugsgebiete" gemäß § 99 Forstgesetz 1975 oder „Arbeitsfelder" gemäß § 1 Wildbachverbauungsgesetz 1959 beziehen, bedürfen eines positiven Gutachtens der örtlich zuständigen Dienststelle gemäß § 102 Forstgesetz 1975.

Planung und technische Abwicklung der Vorhaben betreffend Schutzinfrastrukturen sind im Einvernehmen mit der zuständigen wasserbaulichen Dienststelle des jeweiligen Bundeslandes oder den örtlich zuständigen Dienststellen gemäß § 102 Forstgesetz 1975 durchzuführen.

Vorhaben betreffend Schutzinfrastrukturen: Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG 1959 sowie von allenfalls weiteren erforderlichen rechtlichen Bewilligungen.

Vorhaben gemäß Punkt 25.2.1.5 (Sonderrichtlinie LE 14-20) beziehen sich auf

  • Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutzfunktion gem. Waldentwicklungsplan (§ 9 Forstgesetz 1975) oder
  • Waldflächen mit Objektschutzwirkung gem. Bezirksrahmenplan

Schwerpunktsetzung in Niederösterreich

Bei Förderung einer Fangbaumvorlage kommen folgende Standardkostensätze zur Anwendung:

  • bei einem BHD (=Stammdurchmesser in 1,3 m Höhe) ≥25 cm: € 30,- je Baum,
  • bei einem BHD <25cm: € 10,- je Baum.
Bei der Förderung „Mulchen von bruttauglichem Material" beträgt der Standardkostensatz: € 1.400,- pro Hektar. 100 % Eigenleistung ist nicht förderfähig.

Bei der Förderung „Hacken von bruttauglichem Material“ kann seit 14.08.2018 auch mit Standardkosten abgerechnet werden, Vergleichsangebote sind daher NICHT mehr notwendig.
Standardkostensatz: € 15,- je AMM (=Atrotonne, Mit Rinde angeliefert, Mit Rinde gemessen und verrechnet);

bzw. € 2,30 je SRM (Schüttraummeter)

100 % Eigenleistung ist nicht förderfähig.

Baum-Entrindung in schwer begehbaren Gebieten bzw. unbringbaren Lage Standardkostensatz € 46,- pro Baum.
Maschinelle Entrindung mit adaptiertem Harvesterkopf Standardkostensatz € 7,- je fm.

Motormanuelle Entrindung mit Motorsäge samt Entrindungsanbaugerät

Standardkostensätze:

  • bis 22 cm Stammmittendurchmesser € 0,70 je lfm (=Laufmeter Stammlänge)
  • über 22 cm Stammmittendurchmesser € 18,- je fm (=Festmeter)

Transport/Ladevorgang zu Manipulationslager Standardkostensätze:

  • Aufladen-Transport-Abladen auf Nasslager: € 9,00,- je fm
  • Aufladen-Transport-Abladen auf Trockenlager: € 7,70 je fm

Kriterien für Trockenlager des NÖ Landesforstdienstes sind einzuhalten. 100 % Eigenleistung ist nicht förderfähig. Förderbar ist nur der Transport mit LKW (Spedition).

Rüsselkäferbekämpfung: Standardkostensatz € 500,- je Hektar; nur auf geförderten Aufforstungsflächen

Aufarbeitung von Einzelschäden in durchforsteten Beständen im Seilgelände:

Standardkostensatz € 32,- je fm

Erstdurchforstung in den letzten 10 Jahren
Aufarbeitung mit Seilgerät
Maximal 50 fm je Seilgasse

Förderungsart und -ausmaß

Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) unter Bezugnahme auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Ausmaß von 60 % auf allen Waldflächen bzw. 80 % auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutzfunktion bzw. 80 % bei Vorhaben zur Bekämpfung der Massenvermehrung von Forstschädlingen (Hacken und Mulchen von bruttauglichem Material, Entrindung von Stämmen vor Ort, Fangbaumlegung) oder Rüsselkäferbekämpfung.

Die Abrechnung der Kosten kann durch Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben oder unter Heranziehung von standardisierten Einheitskosten in Form der Pauschalkostensätze gemäß Punkt 1.7.7.4 (Sonderrichtlinie LE 14-20) erfolgen. Die Bewilligende Stelle hat den Abrechnungsmodus in der Genehmigung festzulegen.

Die anrechenbaren Kosten betragen mindestens € 500,- je Vorhaben.

Auswahlverfahren und Auswahlkriterien

Die bei der Bewilligenden Stelle (Abteilung Forstwirtschaft, LF4) eingereichten Förderanträge werden auf Vollständigkeit und Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen geprüft. Ordnungsgemäß eingereichte und den Zugangsvoraussetzungen entsprechende Anträge werden einem Auswahlverfahren unterzogen.

Die Auswahl der Anträge erfolgt in einem geblockten Auswahlverfahren. Im jeweiligen Auswahldurchgang werden all jene Anträge einbezogen, die bis zu einem festgelegten Stichtag soweit vollständig sind, dass sie dem Vorhabens spezifischen Bewertungsschemas unterzogen werden können. 

Es sind mindestens zwei Auswahlverfahren pro Jahr vorgesehen. Die Stichtage werden von der Bewilligenden Stelle vorab veröffentlicht.

Die Beschreibung der Auswahlverfahren und Auswahlkriterien finden Sie in den Downloads.

Bekanntmachung Stichtag

Die Antragstellung für die Vorhabensart „Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung von Wäldern nach Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen - Forstschutz (8.4.1)" ist laufend möglich. Nur jene Förderanträge, die Niederösterreich betreffen und bis zu dem nachstehend angegebenen Stichtag vollständig bei der zuständigen Bewilligenden Stelle, dem

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Forstwirtschaft (LF4)
Landhausplatz 1, Haus 12, 4. Stock
3109 St. Pölten

eingelangt sind, können beim anschließenden Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung LF4, gibt daher als Stichtag für eine Einbeziehung in den nächsten Auswahldurchgang den

01. Mai 2024

bekannt.

Die Förderanträge können bei der jeweils zuständigen Bezirksforstinspektion eingereicht werden. 

Förderungsantrag Forstschutz

Hinweis:

Mit dem Auswahlverfahren soll sichergestellt werden, dass eine bessere und zielgerichtete Nutzung der budgetierten Finanzmittel und die Mittelverfügbarkeit bis zum Periodenende gewährleistet ist.

Die Bewilligende Stelle prüft Förderanträge in der Reihenfolge ihres Einlangens auf Vollständigkeit und gibt die Möglichkeit der Nachreichung von fehlenden Angaben und Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist.

Für den Auswahldurchgang können jedoch nur jene Förderanträge berücksichtigt werden, die bis zum genannten Stichtag vollständig vorliegen. Alle anderen Förderanträge werden nach entsprechender Vervollständigung in den nachfolgenden Auswahldurchgang einbezogen. Der anlässlich der Annahme des Förderantrags mitgeteilte Zeitpunkt der Kostenanerkennung bleibt aber gewahrt.

Die Vorhaben werden sodann durch ein bundesweit angelegtes eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt.

Die Auswahlkriterien, die für das Auswahlverfahren herangezogen werden, sind oben beschrieben.

Frist: Einreichung des Förderantrages vor Investitionsbeginn!

weiterführende Links
Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes für Förderung "Forstschutz" VHA 8.4.1

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung LF4
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten
DI Michael Brenn 
E-Mail: post.lf4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 13392
Fax: 02742/9005 - 13620   
Letzte Änderung dieser Seite: 20.2.2024
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung