Stromerzeugungsanlagen – Genehmigung


Allgemeine Informationen

Wer in Niederösterreich eine Anlage zur Stromerzeugung (Erzeugungsanlage) errichten, betreiben oder eine bestehende Anlage wesentlich ändern will, muss grundsätzlich eine Genehmigung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 einholen.

Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz sind:

  • Wasserkraftanlagen;
  • Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von höchstens 200 Kilowatt (kW);
  • Photovoltaikanlagen mit einer Modulspitzenleistung von höchstens 1 MWpeak und die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Speicheranlagen, wenn sie von befugten Unternehmen errichtet werden;
  • die Aufstellung, Bereithaltung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen;
  • ausschließlich zur Notstromversorgung bestimmte Erzeugungsanlagen, wenn sie von befugten Unternehmen errichtet werden.

Voraussetzungen

Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Erzeugungsanlage

  1. das Leben oder die Gesundheit sowohl des Betriebsinhabers als auch der Nachbarn nicht gefährdet wird,
  2. das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden,
  3. Nachbarn durch Lärm, Geruch, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden,
  4. die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird und
  5. der Standort geeignet ist.

Fristen

Die Behörde muss innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen eines vollständigen Antrages entscheiden. Im vereinfachten Verfahren beträgt die Frist drei Monate.

Zuständige Stellen

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten

Verfahrensablauf

a) vereinfachtes Verfahren

Ein vereinfachtes Verfahren ist für Stromerzeugungsanlagen vorgesehen, die eine Engpassleistung von höchstens 500 kW aufweisen

Wenn der Antrag vollständig ist, wird das Projekt durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und Auflage der Projektsunterlagen bei der Gemeinde während einer festgesetzten Frist öffentlich bekannt gemacht. Während dieser Frist können Nachbarn begründete Einwendungen vorbringen. Die Behörde prüft durch Einholung von Gutachten, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen. Gegebenenfalls wird die Genehmigung mit Bescheid ausgesprochen. Aufträge für die Errichtung und den Betrieb der Anlage können erteilt werden.

b) reguläres Verfahren

Wenn das Verfahren nicht als vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist, wird nach Prüfung der Vollständigkeit des Antrages eine mündliche Verhandlung anberaumt. Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung werden durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde, gegebenenfalls auch an der Amtstafel angrenzender Gemeinden, kundgemacht. Die Eigentümer der Grundstücke, welche unmittelbar an den Standort der Stromerzeugungsanlage angrenzen, werden persönlich verständigt.

Die Behörde prüft durch Einholung von Gutachten, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen. Gegebenenfalls wird die Genehmigung mit Bescheid ausgesprochen. Auflagen für die Errichtung und den Betrieb der Anlage können erteilt werden.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen, welche von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu Befugten erstellt sein müssen, in (zumindest) zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

  1. ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Engpassleistung und Spannung; Pläne über die Ausführung,
  2. ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern ersichtlich sind,
  3. ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer,
  4. ein Verzeichnis, welches enthält
    - Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten (ausgenommen Hypothekargläubiger),
    - Namen und Anschriften der Eigentümer der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Vertreters der Eigentümergemeinschaft,
  5. ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der Erzeugungsanlage betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke ersichtlich ist,
  6. ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erzeugungsanlage liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten,
  7. eine Begründung für die Wahl des Standortes unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse,
  8. bei Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW weiters eine planliche Darstellung unter Berücksichtigung der Blickbeziehungen und Sichtachsen, eine Photomontage, eine Beschreibung der Gestaltungscharakteristik der nächst gelegenen Orte sowie eine perspektivische Ansicht,
  9. eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, welche von der Erzeugungsanlage ausgehen können.
    Maßgeblich sind:
    - Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit des Anlagenbetreibers und von Nachbarn,
    - Gefährdungen des Eigentums oder dinglicher Rechte von Nachbarn und
    - mögliche Belästigungen von Nachbarn (z. B. durch Lärm, Geruch, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung),
  10. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen,
  11. eine Beschreibung, auf welche Art und Weise die bei der Stromerzeugung zum Einsatz gelangenden Energien effizient genutzt und auf welche Art und Weise Rückstände verwertet, gelagert oder entsorgt werden sollen,
  12. Angaben über den Netzanschlusspunkt, Darstellung der Anschlussanlage,
  13. bei Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW, wenn deren Errichtung und Betrieb Auswirkungen auch auf das Leben und die Gesundheit von Personen haben kann, die in angrenzenden Gemeinden wohnen, oder für diese Personen zu unzumutbaren Belästigungen führen kann:
    - ein Verzeichnis der unmittelbar angrenzenden Gemeinden und
    - Ausschnitte aus den rechtskräftigen Flächenwidmungsplänen dieser Gemeinden,
  14. der Nachweis des Eigentums an den Grundstücken, die von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sollen oder, wenn der Eigentümer nicht Antragsteller ist, die Zustimmungserklärung dieser Grundeigentümer, soweit sie erlangt werden konnten.
  15. Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, die Deckung des Bruttoenergieverbrauches durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen.
  16. Angaben über den Beitrag von Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen.

Kosten

Die Kosten sind abhängig von der Größe der Anlage, vom Umfang der Antragsunterlagen und von Umfang und Dauer der mündlichen Verhandlung und bestehen im Wesentlichen aus:

  • Gebühren für Antrag und Projektunterlagen
  • Verwaltungsabgabe
  • Kommissionsgebühren

Zusätzliche Informationen

Parteistellung im Genehmigungsverfahren haben

  • der/die Genehmigungswerberin
  • vom Bauvorhaben direkt betroffene Grundeigentümer
  • Nachbarn, das sind Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche rechte gefährdet werden können
  • die NÖ Umweltanwaltschaft
  • die Standortgemeinde
  • unmittelbar angrenzende Gemeinden, wenn die Engpassleistung der Stromerzeugungsanlage mehr als 500 kW beträgt

Wer nicht fristgerecht Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhebt, verliert seine Parteistellung im Verfahren.
Einwendungen sind dann fristgerecht eingebracht, wenn sie entweder

  • schriftlich bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung oder
  • spätestens bei der mündlichen Verhandlung

erhoben werden.

Im vereinfachten Verfahren müssen die Einwendungen schriftlich während der Zeit der öffentlichen Bekanntmachung vorgebracht werden.

Rechtsgrundlagen

§§ 5 bis 12 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005



weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes für Energiefragen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14501
Fax: 02742/9005-14996
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