Verhandlung nach ALSAG im Bezirk St.Pölten-Stadt am 27.04.2026

Genehmigungsverfahren nach ALSAG (Behörde: Landeshauptfrau von NÖ)

Altlast N82 "Glanzstoff - Traisenau", GA Immobilien GmbH, Stadt St. Pölten, Grst. Nr. 395/14, 395/28, 395/34, 395/35, 395/36, 414/5, KG Viehofen, 1560/12, 1560/96 KG St. Pölten, Verfahren nach dem Altlastensanierungsgesetz | Genehmigung gem. § 24 ALSAG

Kundmachung

(Anberaumung einer Genehmigungsverhandlung gemäß Altlastensanierungsgesetz)

Auf den Grundstücken Nr. 1560/12, 1560/96, KG St. Pölten und Grundstücken Nr. 395/14, 395/28, 395/34, 395/35, 395/36, 414/5, KG Viehofen, befindet sich die Altlast N82 "Glanzstoff - Traisenau", welche im Jahr 2018 in der Altlastenatlas-Verordnung als Altlast ausgewiesen und mit der Prioritätenklasse 3 eingestuft wurde.

Die Fläche der Altlast und die detaillierte Begründung für die Ausweisung als Altlast der Prioritätenklasse 3 können unter www.altlasten.gv.at eingesehen werden.

Bei der Altlast N82 "Glanzstoff - Traisenau" handelt es sich um ein Areal, dass sich östlich des ehemaligen Betriebsstandortes der Glanzstoff Austria in St.Pölten befindet und wurden von 1930 bis 1990 im Augebiet der Traisen („Traisenau“) auf einer Fläche von 65.000 m² Abfälle mit einem Gesamtvolumen von ca. 85.000 m³ abgelagert. Der Großteil der Ablagerungen weist geringe Verunreinigungen auf und stellt keine erhebliche Gefahr für das Grundwasser dar. Am östlichen Rand der Altablagerung sind rund 24.000 m³ Anschüttungen mit hohen Schadstoffgehalten vorhanden. Zeitweise wurden in diesem Bereich Grundwasserverunreinigungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen und Metallen festgestellt. Der östliche Teil der Altablagerung stellt eine erhebliche Gefahr für die Umwelt dar und wurde als Altlast mit Prioritätenklasse 3 eingestuft.

Die Stadt St. Pölten und die GA Immobilien GmbH haben bei der Landeshauptfrau von NÖ als zuständige Behörde um Genehmigung für die Überwachung und Dokumentation der Altlast N82 "Glanzstoff - Traisenau" gemäß dem Altlastensanierungsgesetz angesucht und hierzu ein entsprechendes Projekt vorgelegt.

Das Projekt befasst sich mit der Beobachtung der Altlast N82 "Glanzstoff - Traisenau".
Die Beobachtung ist durch Überwachung in Form von Messungen an den bestehenden Messsonden vorgesehen. Diese Messungen sind jeweils zeitnah auszuwerten, zu beurteilen und bei Überschreitungen von Schwellwerten Maßnahmen in die Wege zu leiten. Diese werden im Zuge der Auswertungen laufend evaluiert und erforderlichenfalls optimiert.

Die näheren Einzelheiten gehen aus dem im Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, und im Rathaus der Stadt St. Pölten aufliegenden Projekt hervor.

Hierüber findet eine mündliche Verhandlung

am Montag, den 27. April 2026 um 08:30 Uhr

im Gebäude der GA Immobilien GmbH,

Herzogenburger Straße 69, 3100 St. Pölten

statt. 

Verhandlungsleiterin wird Frau Mag. Osso-Sabotnik sein.


Bitte beachten Sie:

Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten/Bevollmächtigte entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten/ihrer Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen.

Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein.

Der Bevollmächtigter/die Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
  • wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
  • wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
  • wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen. 

Als Antragsteller/in beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen. Wenn Sie aus wichtigen Gründen (zB Krankheit, Behinderung, zwingende berufliche Behinderung oder Urlaubsreise) nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können.

Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden (Montag bis Donnerstag 8:00 bis 16:00 Uhr, Freitag 8:00 bis 14:00 Uhr) bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.

Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten (Dienstag 8:00 bis 12:00 Uhr) beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 8, Zimmer 8.510 erhoben werden.

In die Projektunterlagen können Sie bei uns ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten Einsicht nehmen.

Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte, beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.

Allgemeiner Hinweis:

Die bekannten Beteiligten werden zur Verhandlung persönlich geladen.

Alle Personen, die nicht persönlich zur Verhandlung geladen werden, werden durch öffentliche Bekanntmachung einerseits mittels Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, und andererseits mittels Einschaltung auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noel.gv.at/noe/AlleKundmachungen.html) verständigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 ff. Altlastensanierungsgesetz BGBl. Nr. 299/1989 in der derzeit geltenden Fassung

§§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der derzeit geltenden Fassung

Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt
Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at 
Tel: 02742/9005-14369
Letzte Änderung dieser Seite: 20.3.2026
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