Tuberkulose (Mykobacterium Tuberculosis Komplex)

Seit 1999 ist Österreich von Rindertuberkulose (M. bovis) amtlich anerkannt frei (2003/467/EG). Seither wurde der Tuberkuloseerreger der Art M. caprae  in keinem österreichischen Bestand nachgewiesen.

Die Überwachung des Mykobacterium Tuberculosis-Komplexes (MTBC) unterliegt der Verordnung (EU) 2020/688 in Betrieben von gehaltenen Ziegen, Kameliden und Cerviden. 
Zu den Kameliden gehören Kamele, Lamas, Alpakas und Vikunjas. 
Zu den Cerviden gehören alle Tiere der Familie der Hirsche, wie u.A. Rotwild, Damwild oder Rehwild, welche von Menschen gehalten werden.

Die Überwachung der Krankheit wurde bisher hauptsächlich im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, sowie bei Exporten bzw. Importen von Lebendtieren durchgeführt. 

Alle Tierhalter und Tierhalterinnen, welche Ziegen, Kameliden und Cerviden halten und diese im europäischen Raum verbringen wollen, müssen 12 Monate erfolgreich am Programm teilgenommen haben.

Die Tuberkulose (oder Mykobakterium Tuberculosis Komplex, kurz: MTBC) ist eine bakterielle, eher langsam fortschreitende, sehr gefährliche, anzeigepflichtige Infektionskrankheit mit Zoonosepotential (von Tier auf Mensch übertragbar). 
Zusammengefasst beinhaltet der MTBC M. tuberkulosis (Menschenerreger), M. bovis (Erreger der Rindertuberkulose) und M. caprae (Erreger der Wildtiere). 

Das Krankheitsbild bei Rindern äußert sich vorwiegend in fortschreitendem Husten und langsam verlaufender Verschlechterung des Allgemeinzustandes; Erkrankungsprozesse in anderen Organen sind aber nicht ausgeschlossen. Die Rindertuberkulose kann über Jahre hinweg latent (keine Krankheitserscheinung) oder subklinisch (milder, kaum merklicher Verlauf) verlaufen.

Die diagnostische Vorgehensweise ist zunächst der Intrakutantest und für weitere Abklärung gefolgt von einem Bluttest (Gamma-Interferontest). Eine sichere Diagnose liefert nur das Labor.

Der MTBC ist äußerst widerstandsfähig und wird über die Luft, abhängig von der Häufigkeit und Intensität des Kontaktes, und über rohe Milch (nicht pasteurisiert) von infizierten Rindern übertragbar. Von Tier zu Tier findet der Infektionsweg über aerogenem Weg, durch das Einatmen erregerhaltiger Lufttröpfchen, statt. Die Verschleppung des MTBC kann zusätzlich auch oral über z.B. kontaminiertes Futter in Futterkrippen erfolgen. 

Entsprechend der Rindertuberkulose-Verordnung werden jährlich in Schwerpunktregionen (Alpung von Rindern und Rotwild), Sonderuntersuchungs-, und Sonderüberwachungsgebiete amtlich ausgewiesen. Per Tuberkulin-Test (Simultantest) werden Rinder vor und nach der Alpungsperiode untersucht und gegebenenfalls entsprechende Gebietsanpassungen vorgenommen. 

Ein Impfstoff gegen den MTBC ist nicht verfügbar. 

Für Menschen ist der MBTC gefährlich, da es zurzeit keinen wirksamen Impfschutz gibt und nur symptomatisch behandelbar ist.

Für Betriebe die Ziegen, Kameliden und Cerviden (ZIKC) beabsichtigen innerhalb der europäischen Union zu verbringen, ist die Teilnahme am MTBC-Überwachungsprogramm bei ZIKC eine Voraussetzung. 
Zusätzlich gelten auch weitere Anforderungen, welche nicht die Tuberkulose betreffen. 
Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Amtstierärztin/dem zuständigen Amtstierarzt.  

Das Verbringen der Tiere innerhalb Österreichs erfordert keine Teilnahme an diesem Programm. Jedoch dürfen Tiere, welche am Programm teilnehmen, nur mit Tieren aus Betrieben Kontakt haben, welche ebenso Teil dieses Programmes sind. 

Besteht eine epidemiologische Trennung (Getrennte Aufstallung, Transportmittel, Kleidung, etc.) zu Tieren derselben Art am Betrieb, die nicht am Programm teilnehmen, so können die nicht-teilnehmenden Tiere nach Absprache mit der zuständigen Behörde uneingeschränkt in Österreich verbracht werden. 

Um Tiere innerhalb der europäischen Union verbringen zu dürfen (zum Zweck der 
Ausstellung, Deckung, Wanderung etc.) müssen die hier gelisteten Voraussetzungen 12 
Monate vor dem geplanten Verbringen im Rahmen einer Programmteilnahme erfüllt werden.

Mindestens zu erfüllen sind: 

  • Jährliche TBC Untersuchung von Zuchttieren
    • Ziegen: 
      • können ohne Tuberkulinisierung nach 24 Monaten nach einer Risikobewertung der zuständigen Behörde verbracht werden, solange alle Anforderungen erfüllt sind.
      • ·         Mit Tuberkulinisierung ist bereits nach 12 Monaten ein Verbringen möglich.
    • Kamelide: Untersuchung aller Zuchttiere
    •  Cervide: risikobasierte Stichprobengröße nach Ermessen des zuständigen Amtstierarztes/der zuständigen Amtstierärztin. 
  • Jährlicher Gesundheitsbesuch durch eine/n TierarztIn (siehe Checkliste im Downloadbereich) 
  • Bestandsverzeichnis 
    • Ziegen 
      • Bestandsverzeichnis im sz-online 
      • Ab dem 16. Juni 2023 ist das Bestandsverzeichnis im VIS zu führen 
    • Kameliden und Cervide 
      • Bestandsverzeichnis in Papier oder elektronischer Form
  • Dokumentation der Verbringungen (z.B. auch zum Decken) müssen lückenlos und
    vorschriftsgemäß dokumentiert werden  
  • Untersuchung aller Falltiere (Tiere die am Betrieb verenden) älter als 9 Monate, es 
    sei denn, dies ist aus logistischen Gründen nicht möglich, oder aus wissenschaftlichen 
    Gründen nicht erforderlich. Die Einsendung hat an die SARIA oder die AGES zu erfolgen.
  • Untersuchung aller Tiere bei der Schlachtung; das gilt auch bei Schlachtungen für den 
    Eigenbedarf (Ausnahmen sind der Kundmachung zu entnehmen)

Für Verbringungen außerhalb der EU sind gesonderte Voraussetzungen zu erfüllen, mindestens jedoch jene die im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels für Schlachttiere gelten. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Amtstierärztin/dem zuständigen Amtstierarzt.

Voraussetzung für eine Programmteilnahme ist eine LFBIS Nummer. Die LFBIS Nummer kann auf der Website des Verbrauchergesundheitsinformationssystems ganz einfach und unkompliziert beantragt werden. 

Seit dem 16. Oktober 2022 können Anträge für eine Teilnahme am MTBC-Überwachungsprogramm nur noch über dieses Formular eingebracht werden.
Eine Vorlage für das Bestandsregister finden Sie hier, die jeweiligen Checklisten für den Tiergesundheitsbesuch finden Sie im Downloadbereich.

Betriebe, die das Programm erfolgreich 2 Jahre lang absolviert haben, können einen Antrag zur Risikobewertung an die zuständige Behörde übermitteln. Bei positiver Risikobewertung kann von der jährlichen Tuberkulinisierungspflicht abgesehen werden. Dabei sind u.a. die aktuelle Seuchensituation und die bisherigen erfüllten Programmanforderungen ausschlaggebend..

  • Bei Kameliden müssen alle Zuchttiere untersucht werden.
    Nach 24 Monaten erfolgreicher Programmteilnahme kann eine Risikobewertung durch die zuständige Behörde beantragt werden. Wenn diese als positiv bewertet wird, entfällt die Tuberkulinisierung für den Betrieb bis auf Weiteres. 
  • Bei Cerviden müssen nicht alle Zuchttiere untersucht werden. Die Anzahl an zu untersuchenden Tieren, wird aufgrund einer Risikobewertung der zuständigen Behörde vorgegeben.
    Nach 24 Monaten erfolgreicher Programmteilnahme kann eine Risikobewertung durch die zuständige Behörde beantragt werden. Wenn diese als positiv bewertet wird, entfällt die Tuberkulinisierung für den Betrieb bis auf Weiteres
  • Bei Ziegen können alle Zuchttiere untersucht werden. 
    • Tuberkulinisierung: Nach 24 Monaten erfolgreicher Programmteilnahme kann
      eine Risikobewertung durch die zuständige Behörde beantragt werden. Wenn 
      diese als positiv bewertet wird entfällt die Tuberkulinisierung für den Betrieb 
      bis auf Weiteres. 
    • Keine Tuberkulinisierung: Sollte auf eine Tuberkulinisierung der Ziegen
      verzichtet werden, so ist nach 24 Monaten eine Risikobewertung der 
      zuständigen Behörde zu beantragen. Nach positiver Bewertung können die 
      Tiere ebenfalls verbracht werden. Ein Verbringen vor der Risikobewertung ist 
      nicht möglich.

Die Tuberkulinisierung wird von den Amtstierärztinnen/Amtstierärzten oder nach Absprache mit diesen von bestellten amtlichen Tierärztinnen/Tierärzten vorgenommen.  
Freiberufliche Tierärztinnen/Tierärzte können einen Antrag um Bestellung nach dem Tiergesundheitsgesetz stellen.

Der Unternehmer trägt die Kosten aufgrund der nach diesem Programm erforderlichen Maßnahmen.

Zuchttiere weiblich:

  • ab 12 Monate: Tiere, welche für gezieltes Anpaaren und kontrollierte Fortpflanzung gehalten werden 
  • Unter 12 Monate: trächtige Tiere und Tiere die bereits einmal Nachkommen produziert haben

Zuchttiere männlich:

  • Ziegen ab 6 Monate, welche für gezieltes Anpaaren oder für das kontrollierte Decken weiblicher Tiere gehalten wird
  • Kameliden ab 24 Monate, welche für gezieltes Anpaaren oder für das kontrollierte Decken weiblicher Tiere gehalten wird 
  • Cervide ab 18 Monate, welche für gezieltes Anpaaren oder für das kontrollierte Decken weiblicher Tiere gehalten wird
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Letzte Änderung dieser Seite: 28.11.2023
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