Katastrophenbeihilfe für Private

Das Land Niederösterreich fördert die Behebung von Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergstürze und Hagel entstanden sind. Hagel- und Frostschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, das sind Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherbar gewesen sind. Gefördert werden durch solche Ereignisse ausgelöste Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften.
Nähere Details wurden im Katastrophenfondsgesetz des Bundes (pdf-Datei, 13 kb) und in den Richtlinien der NÖ Landesregierung (pdf-Datei, 73,6 kb) festgelegt.
Die Behebung der Schäden im Gemeindevermögen wird von der Abteilung Gemeinden abgewickelt.
Melden Sie die Schäden sofort formlos der Gemeinde, in der der Schaden aufgetreten ist. Diese wird die notwendigen weiteren Schritte veranlassen.
Sobald der Gemeinde ein Schaden gemeldet wird, können die Grunddaten des Geschädigten im neuen, für alle Gemeinden zugänglichen Katastrophenbeihilfeprogramm eingegeben werden.

Beschreibung
Jeder Bürger, in dessen Vermögen ein Katastrophenschaden eingetreten ist, kann einen formlosen Antrag auf Katastrophenbeihilfe bei der Gemeinde einreichen, in der der Schaden eingetreten ist.
Die Gemeinde gibt die Daten des Betroffenen in das Katastrophenbeihilfeprogramm ein.
Die Beihilfe wird von der Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3) direkt auf das Konto des Antragsstellers überwiesen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Beihilfe.
Zugang nur für die Gemeinde
Zum Katastrophenbeihilfeprogramm:
Über das NÖ Web-Portal
Über die Gemdat (soweit die Gemdat Internet-Provider der Gemeinde)
Über die Kommunalnet (soweit die Kommunalnet Internet-Provider der Gemeinde)
Die Zugangsdaten sind bei der Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3) zu hinterfragen
Voraussetzungen
Eintritt eines durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergstürze und Hagel verursachten Schadens. Hagel- und Frostschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, das sind Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherbar gewesen sind. Die Mindestschadenssumme von € 1.000,00 muss gegeben sein.
Es müssen die erforderlichen behördlichen Bewilligungen für die beschädigten Objekte vorliegen.
Notwendige Unterlagen
Betroffener:
Es genügt eine mündliche oder formlose schriftliche Meldung bei der zuständigen Gemeinde (Schadensgemeinde).
Gemeinde:
Die für die Bewertung des Katastrophenschadens erforderlichen Daten werden von der Gemeinde in das Katastrophenbeihilfeprogramm der Abteilung Landwirtschaftsförderung eingegeben und mit den "Beilagen", die zur Beurteilung des Schadens erforderlich sind, elektronisch übermittelt.
Schadensdaten
Bei der Erhebung der Daten vor Ort sind durch die Schadenserhebungskommission folgende Daten unbedingt zu erfassen:
Schadenshöhe, Kontodaten, Versicherungsdaten, bei Betrieben UID-Nummer bzw. LFBis-Nummer, Erhebung der sonstigen Voraussetzungen für die Beihilfe (Zustand des Objektes, Baubewilligung,...)
(siehe dazu auch die Ausfüllhilfe (pdf-Datei, 1,62 Mb)
Anschließend muss die Gemeinde eine Schadenserhebungskommission bilden, die die Schäden zu erfassen und die Schadenshöhe festzustellen hat.
Der Termin für die Schadensaufnahme wird von der Gemeinde vereinbart.
Bei diesem Termin wird ein Schadenserhebungsprotokoll aufgenommen. Dabei sind die nachstehenden Formulare (Schadenerhebungsprotokolle) zu verwenden:
Gebäude und bauliche Anlagen
landwirtschaftliche Kulturen
forstwirtschaftliche Kulturen
Forststraßen und sonst. Privatstraßen inkl. Brücken
Teiche, Flussbauten und sonst. wasserbaul. Anlagen
Beim Einsatz des Katastrophenbeihilfeprogrammes und nach Eingabe der Grunddaten werden diese Formulare automatisch erzeugt und können mit dem Protokoll ausgedruckt werden.
Die Formulare müssen daher NICHT eigens von dieser Seite heruntergeladen / verwendet werden.
Die ausgedruckten Formulare werden von der Kommission anschließend vor Ort / am Schadensort ergänzt.
Im Katastrophenbeihilfeprogramm werden anschließend die Ergänzungen der Kommission eingetragen und gemeinsam mit den Beilagen elektronisch an die zuständige Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3) übermittelt.
Die für die Ermittlung der Beihilfenhöhe notwendigen Unterlagen müssen innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Katastrophenereignisses bei der Abteilung Landwirtschaftsförderung eingelangt sein.
Von der Baudirektion werden Richtwerte für Regelschäden durch Hochwasser bei Wohngebäuden und zugehörigen Nebengebäuden festgelegt. Diese gelten auch für die Zentralheizung, Inventar und die Aussenanlagen (Beurteilung nach Pkt. 8.3 der Richtlinien pauschalierten Richtwerten für die standardisierte Bewertung [pdf-Datei 28 KB]).
Diese Richtwerte gelten nicht für die Beurteilung von betrieblichen Schäden.
Die Abstufung der Schadenskategorien erfolgt nach der Höhe des Hochwasserstandes im Gebäude bzw. Geschoss. Grundlage ist die Nutzfläche (Berechnungsfläche) des betroffenen Gebäudes bzw. der betroffenen Geschosse.

In den Regelschäden nicht enthalten sind: Totalschäden, statische Schäden, Schäden an besonderen Haustechnikanlagen (z.B. Solarspeicher, Wasseraufbereitungsanlagen, Aufzüge) und Schäden durch ausgeflossenes Heizöl. Diese Schäden erfordern eine gesonderte Beurteilung nach Pkt. 8.2 der Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung von Katastrophenschäden.
[siehe auch Information über die standardisierte Bewertung pdf-Datei (573 KB)]
Die übermittelten Daten/Schadenserhebungsprotokolle werden von der Abteilung Landwirtschaftsförderung geprüft und die anerkannte Schadenssumme ermittelt.
Die Förderung beträgt bis zu 20 % der anerkannten Gesamtschadenssumme. In besonderen Härtefällen kann nach eingehender Prüfung auch eine höhere Beihilfe ausbezahlt werden.
Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt direkt auf das Girokonto des/der Geschädigten.
Die Beihilfen sind innerhalb eines Jahres mit Ausnahme der Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen für die Behebung der festgestellten Schäden zu verwenden.
Für allfällige Kontrollen sind die entsprechenden Nachweise darüber (saldierte Rechnungen, Zahlungsbelege) auf die Dauer von sieben Jahren ab Katastrophenereignis aufzubewahren.
Die widmungsgemäße Verwendung der ausbezahlten Beihilfe wird stichprobenweise überprüft.
Downloads
- Download: Katastrophenschäden - Ausfüllanleitung (pdf, 1.7 MB)
- Download: Katastrophenschäden - Katastrophenfondsgesetz (pdf, 0.1 MB)
- Download: Katastrophenschäden - Richtlinien (pdf, 0.3 MB)
- Download: Katastrophenschäden - Leitfaden (docx, 0.1 MB)
- Download: Formular Gebäudeschäden (doc, 0.2 MB)
- Download: Formular landw. Schäden (doc, 0.2 MB)
- Download: Formular forstw. Schäden (doc, 0.2 MB)
- Download: Formular land- und forstw. Straßen (doc, 0.2 MB)
- Download: Formular Teiche und Flussbauten (doc, 0.2 MB)
- Download: Katastrophenschäden - Technikerbehelf (pdf, 0.4 MB)
- Download: Katastrophenschäden - forstw. Entschädigungssätze (pdf, 0.1 MB)
- Download: Katastrophenschäden - Richtwerte für Techniker für Schäden bis 31.01.2022) (pdf, 0.2 MB)
- Download: Katastrophenschäden - Richtwerte für Techniker für Schäden ab 01.02.2022 (pdf, 0.3 MB)
Ihre Kontaktstelle des Landes für den Bereich "Katastrophenbeihilfe"
Abteilung Landwirtschaftsförderungen (LF3) Landhausplatz 1, Haus 12
3109 St. Pölten
E-Mail: post.lf3@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 DW 12858
Fax: 02742/9005 DW 13535