Sammlung & Behandlung
Nachfolgend finden Sie alle Beiträge, die zu dem von Ihnen gewählten Inhalt vorhanden sind. Bitte klicken Sie auf einen der Links, um zu einem Beitrag zu gelangen.
Bei Anträgen gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 hat der Erlaubniswerber bzw. der Verantwortliche gemäß § 26 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ab 2. April 2023 seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die erfolgreiche Absolvierung einschlägiger Kurse zu erbringen.
Ein abfallrechtlicher Geschäftsführer ist zu bestellen, wenn gefährliche Abfälle (ausgenommen Asbestzement) von einer juristischen Person gesammelt oder behandelt werden. Die genauen Inhalte finden Sie hier.
Für die Sammlung / Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.
Die Sammlung und Behandlung von Abfällen muss beantragt werden. Die genauen Inhalte finden Sie hier.
Ihre Kontaktstelle des Landes für Umweltrecht
Abteilung Anlagenrecht Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742 / 9005 - 15390
Fax: 02742 / 9005 - 15280