Namhaftmachung verantwortlicher Personen für die Sammlung / Behandlung nicht gefährlicher Abfälle oder Asbestzement
Für die Sammlung / Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.
Allgemeine Informationen
Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Verlässlichkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufzuweisen hat.
Im Falle des Ausscheidens der verantwortlichen Person ist unverzüglich eine Neubestellung vorzunehmen.
Voraussetzungen
Die verantwortliche Person muss verlässlich sein und folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen:
- Kenntnisse betreffend Einstufung und Gefährdungspotenzial der zu sammelnden Abfälle
- chemische Grundkenntnisse
- Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen
- Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe
- Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften
- Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten
Zuständige Stellen
der Landeshauptmann
Verfahrensablauf
Die verantwortliche Person muss der zuständigen Stelle bekannt gegeben werden. Diese prüft anhand der übermittelten Unterlagen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Hinweis: Der Antrag um Erteilung der Erlaubnis zur Sammlung und/oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Namhaftmachung der verantwortlichen Person können auch gemeinsam eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Zum Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen sind vorzulegen:
- Aktuelle Meldebestätigung bzw. Meldezettel (siehe Hinweis)
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Geburtsurkunde
- 1.-Hilfe-Nachweis
- Belege zum Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sofern vorhanden (z.B. Prüfungszeugnisse, einschlägige Kursnachweise)
- Angaben über die Verlässlichkeit, insbesondere aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (siehe Hinweis)
- Erklärung zur Namhaftmachung einer verantwortlichen Person (Formular als Download)
Hinweis: Auf Wunsch kann die Vorlage dieser Unterlagen durch Abfrage der Behörde in Zentralen Registern ersetzt werden. |
Kosten
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Ihre Kontaktstelle des Landes
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