Katastrophenbeihilfe für Private

 

Feuerwehr im Katastropheneinsatz
© Feuerwehren in Niederösterreich

Das Land Niederösterreich gewährt physischen und juristischen Personen eine finanzielle Hilfe zur Behebung von Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergstürze und Hagel entstanden sind. Hagel- und Frostschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, das sind Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle, sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherbar gewesen sind. Gefördert werden durch solche Ereignisse verursachte Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften.

Nähere Details finden Sie im Katastrophenfondsgesetz (pdf-Datei, 13 kb) und in der Richtlinie der NÖ Landesregierung (pdf-Datei, 73,6 kb).

Für die Beihilfengewährung zur Behebung von Schäden im Gemeindevermögen ist die Abteilung Gemeinden zuständig.

Melden Sie die Schäden sofort formlos bei jener Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der Schaden eingetreten ist. Die örtlich zuständige Gemeinde wird die erforderlichen weiteren Schritte veranlassen.

Sobald der Gemeinde ein Schaden gemeldet wird, können die Grunddaten der Geschädigten bzw. des Geschädigten im Katastrophenbeihilfeprogramm eingeben werden. Das Katastrophenbeihilfeprogramm ist für alle Gemeinden zugänglich. 

Schadensfall melden
© Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3)

Meldung des Schadens

Jede Bürgerin und jeder Bürger, in deren bzw. in dessen Vermögen ein Katastrophenschaden eingetreten ist, kann über die örtlich zuständige Gemeinde einen Antrag auf Gewährung einer Katastrophenbeihilfe einbringen.

Zunächst ist der Schaden formlos bei der Gemeinde zu melden.

Die Gemeindevertreter geben in weiterer Folge die Daten der geschädigten Person in das Katastrophenbeihilfeprogramm ein.

Zugang zum Katastrophenbeihilfenprogramm für die Gemeinde

Der Zugang zum Katastrophenbeihilfeprogramm erfolgt über:

NÖ Web-Portal
Gemdat (soweit Internet-Provider der Gemeinde)
Kommunalnet (soweit Internet-Provider der Gemeinde).

Die Zugangsdaten sind bei der Abteilung Landwirtschaftsförderung zu hinterfragen.

Die Beihilfe wird von der Abwicklungsstelle (Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftsförderung) direkt auf das Girokonto der Geschädigten bzw. des Geschädigten überwiesen, sofern alle Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe erfüllt sind.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Beihilfe.

Voraussetzungen

Beihilfen werden nur gewährt, wenn ein von einer fachkundigen Person erstelltes Gutachten vorliegt, in welchem festgestellt wird, dass das eingetretene Ereignis als Naturkatastrophe (Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergstürze oder Hagel) einzustufen ist und dadurch außergewöhnliche Schäden entstanden sind. Hagel- und Frostschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, das sind Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle, sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherbar gewesen sind. Das eingetretene Ereignis wird bei Vorlage eines entsprechenden Gutachtens von der Abteilung Landwirtschaftsförderung als Naturkatastrophe oder als einer Naturkatastrophe gleichzusetzendes widriges Witterungsverhältnis anerkannt.

Beihilfen werden nur gewährt, sofern die Gesamtschadenssumme abzüglich allfälliger Ansprüche gegen Dritte (z.B. Versicherung, Schadenersatz) mindestens € 1.000,00 beträgt.

Das Objekt muss sich in einem ordnungsgemäß instandgehaltenen und benützbaren Zustand befinden.

Zudem müssen die erforderlichen behördlichen Bewilligungen (z.B. baubehördliche oder wasserrechtliche Bewilligung) für die beschädigten Objekte vorliegen.

Notwendige Unterlagen

Geschädigte oder Geschädigter

Es genügt eine mündliche oder formlose schriftliche Meldung bei der örtlich zuständigen Gemeinde (=Gemeinde, in deren Gemeindegebiet das Schadensereignis eingetreten ist).

Gemeinde

Die für die Bewertung des Katastrophenschadens erforderlichen Daten werden von den Gemeindevertretern in das Katastrophenbeihilfeprogramm eingegeben. Weiters werden jene Beilagen, die zur Beurteilung des Schadens erforderlich sind, an die Abteilung Landwirtschaftsförderung elektronisch übermittelt.

Schadensdaten

Bei der Erhebung der Daten vor Ort sind durch die Schadenserhebungskommission folgende Daten unbedingt zu erfassen:
Name der geschädigten Person, Schadensdatum, Schadensort, Schadensereignis, Schadensursache, Schadensobjekt, Schadenshöhe, Kontodaten, Versicherungsdaten, bei Unternehmen die Firmenbuchnummer bzw. die Unternehmensregisternummer, bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die LFBIS-Nummer. Zusätzlich sind auch sonstige Fakten als Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu erheben (z.B. Zustand des Objektes, Baubewilligung).

Nähere Details können der Ausfüllhilfe (pdf-Datei, 1,62 Mb) entnommen werden.

Schadensaufnahme

Zur Erfassung der Katastrophenschäden und zur Feststellung der Schadenshöhe hat die Gemeinde eine Schadenserhebungskommission zu bilden. Dieser Termin für die Schadensaufnahme wird von der geschädigten Person mit der Gemeinde vereinbart. Im Zuge der Schadensaufnahme wird ein Schadenserhebungsprotokoll erstellt.

Folgende Formulare (Schadenserhebungsprotokolle) sind zu verwenden:

Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen - Anlage A
Schäden an landwirtschaftliche Kulturen - Anlage B
Schäden an forstwirtschaftliche Kulturen - Anlage C
Schäden an Forststraßen, Agrar- und Alpaufschließungen, sonst. Privatstraßen einschließlich deren Brücken - Anlage D
Schäden an Teichanlagen, Flussbauten und sonstigen wasserbauliche Anlagen - Anlage E

Bei Verwendung des Katastrophenbeihilfeprogrammes und Eingabe der Grunddaten werden diese Formulare automatisch erzeugt und können mit dem Schadenserhebungsprotokoll ausgedruckt werden. Die Formulare müssen daher NICHT eigens von der Homepage heruntergeladen werden.

Die ausgedruckten Formulare werden von der Kommission im Zuge der Schadensbewertung vor Ort oder unmittelbar danach ergänzt und von allen Kommissionsmitgliedern und der geschädigten Person unterfertigt.  

Die Ergänzungen werden abschließend im Katastrophenbeihilfeprogramm eingetragen und gemeinsam mit den Beilagen elektronisch an die Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3) übermittelt.

Die für die Ermittlung der Beihilfenhöhe notwendigen Unterlagen, insbesondere die Schadenserhebungsprotokolle, müssen binnen 6 Monaten nach Eintritt des Katastrophenereignisses bei der Abwicklungsstelle (Amt der NÖ Landeregierung, Abteilung Landwirtschaftsförderung) eingelangt sein.

Bei Schäden durch Hochwasser an Wohngebäuden und Nebengebäuden erfolgt eine Bewertung nach den von der NÖ Baudirektion festgelegten Richtwerten. Diese gelten auch für die Zentralheizungen und Außenanlagen einschließlich Inventar (Beurteilung nach Pkt. 15.3. der Richtlinie). Diesbezüglich wird auf den Technikerbehelf und die Richtwerte auf der Landeshomepage verwiesen. 

Diese Richtwerte gelten nicht für die Beurteilung von betrieblichen Schäden.

Die Abstufung der Schadenskategorien ergibt sich aus der Höhe des Hochwasserstandes im Gebäude bzw. Geschoss. Grundlage ist die Nutzfläche (Berechnungsfläche) des betroffenen Gebäudes bzw. der betroffenen Geschosse.

Beispiel Bewertung
© Abteilung Anlagentechnik (BD4)


Totalschäden, statische Schäden, Schäden an besonderen Haustechnikanlagen (z.B. Solar­speicher, Wasseraufbereitungsanlagen, Aufzüge) und Schäden durch Ölaustritt sind gesondert gemäß Pkt.15.2. der Richtlinie für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung von Katastrophenschäden zu bewerten. 

Die übermittelten Daten bzw. Schadenserhebungsprotokolle werden von der Abteilung Landwirtschaftsförderung geprüft. Aufgrund der vorliegenden Angaben wird die anerkannte Gesamtschadenssumme ermittelt. Die beihilfefähigen Kosten ergeben sich aus der anerkannten Schadenssumme abzüglich einer allfälligen Versicherungsleistung.

Die Beihilfe beträgt bis zu 20 % der anerkannten Gesamtschadenssumme.

In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann – nach eingehender Prüfung des Schadensfalls – abweichend von den in dieser Richtlinie festgelegten Beihilfesätzen bei einem unverhältnismäßig hohen Schadensausmaß, einem geringen Einkommen oder sonstiger außerordentlicher Belastungen (z.B. chronischer Krankheit, Behinderung, besondere Sorgepflichten) sowie im Fall einer Existenzgefährdung eine höhere Beihilfe gewährt werden. Voraussetzung für die Einzelfallprüfung ist ein begründeter Antrag der Geschädigten oder des Geschädigten sowie die Vorlage entsprechender Nachweise.

Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt direkt auf das Girokonto der Geschädigten bzw. des Geschädigten. 

Die Beihilfe ist innerhalb eines Jahres zur Behebung des festgestellten Katastrophenschadens zu verwenden, wobei Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen davon ausgenommen sind.

Nachweise über die Behebung des Schadens (saldierte Rechnungen, Zahlungsbelege) sind für allfällige behördliche Kontrollen mindestens zehn Jahre ab dem Eintritt des Katastrophenereignisses aufzubewahren.

Die widmungsgemäße Verwendung der ausbezahlten Beihilfe wird von der Behörde stichprobenweise überprüft.

Einzelbeihilfen werden in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe veröffentlicht, sofern diese folgende Schwellenwerte überschreiten:

  • Einzelbeihilfen an Unternehmer, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind: > EUR 10.000
  • Einzelbeihilfen an Unternehmer, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur tätig sind: > EUR 10.000
  • Einzelbeihilfen an Unternehmer, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind: > EUR 100.000
  • Einzelbeihilfen an Forstbetriebe: > EUR 100.000
  • Einzelbeihilfen an Gewerbebetriebe: > EUR 100.000.

Details sind jeweils in Artikel 9 der nachstehend angeführten Gruppenfreistellungsverordnungen (EU) geregelt: 

  • Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14.12.2022
  • Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14.12.2022
  • Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 in der zuletzt geänderten Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23.06.2023.

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Ihre Kontaktstelle des Landes für den Bereich "Katastrophenbeihilfe"

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Landwirtschaftsförderungen (LF3)
Landhausplatz 1, Haus 12
3109 St. Pölten
E-Mail: post.lf3@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 DW 12858
Tel: 02742/9005 DW 12833 
Letzte Änderung dieser Seite: 23.1.2024
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