26.09.2023 | 12:33

Mitteilung der Landes-Wahlkommission zur Wahl der Personalvertretungen im NÖ Landesdienst

Zur Wahl der Personalvertretungen im NÖ Landesdienst am 23., 24. und 25. Oktober 2023 kann seitens der Landes-Wahlkommission Nachstehendes mitgeteilt werden:

Am 25. September 2023 um 12 Uhr endete die Frist zur Einbringung der Wahlvorschläge zur Wahl der Personalvertretungen im NÖ Landesdienst. Es wurden 165 gültige Wahlvorschläge für 165 Dienststellenpersonalvertretungen und ein gültiger Wahlvorschlag für die Landespersonalvertretung eingebracht.

Vier Wahlvorschläge der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen im NÖ Landesdienst (FSG) für je eine Dienststellenpersonalvertretung, ein Wahlvorschlag der Aktionsgemeinschaft Unabhängiger und Freiheitlicher – Landesdienst Niederösterreich (AUF) für eine Dienststelle und ein Wahlvorschlag der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen im NÖ Landesdienst (FSG) zur Landespersonalvertretung wurden zurückgewiesen, weil diese nicht nach der in rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form eingebracht wurden.

§ 18 Abs. 9 NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz und § 11 Abs. 2 NÖ Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung bestimmen dabei, dass die Wahlvorschläge für die Personalvertretungen schriftlich eingebracht werden müssen und mindestens von doppelt so vielen wahlberechtigten Bediensteten unterfertigt sein müssen, als Personalvertreter zu wählen sind.

§ 18 Abs. 9 NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz legt überdies fest, dass zur Landespersonalvertretung nur Wählergruppen kandidieren können, die für fünf Dienststellenpersonalvertretungen gültige Wahlvorschläge eingereicht haben.

§ 11 Abs. 3 NÖ Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung bestimmt: „(3) Die Unterschriften müssen auf demselben Bogen Papier beigesetzt sein, auf dem sich der Wahlvorschlag befindet.“ § 14 Abs. 2 NÖ Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung bestimmt unter anderem überdies, dass wenn der Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften trägt oder bei der Kandidatur zur Landespersonalvertretung die Wählergruppe nicht mindestens im Bereich von fünf Dienststellenpersonalvertretungen einen Wahlvorschlag eingebracht hat, der Wahlvorschlag nicht zur Verbesserung zurückgestellt werden kann, sondern als ungültig zurückzuweisen ist.

Im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Formvorschriften bei Wahlen eng auszulegen. Der Verfassungsgerichtshof sah dabei bereits angeheftete oder angeklebte Stücke Papier als nicht mehr auf demselben Bogen Papier.

Die nunmehr fünf zurückgewiesenen Wahlvorschläge für Dienststellenpersonalvertretungen wiesen auf dem Bogen des Wahlvorschlages keine Unterfertigung von Unterstützern auf, sondern diese waren lediglich beigeliegt.  Dem ebenfalls zurückgewiesenen Wahlvorschlag zur Landespersonalvertretung selbst waren keine Unterstützungserklärungen angeschlossen und es lagen durch die Zurückweisung von vier Wahlvorschlägen zu Dienststellenpersonalvertretungen keine gültigen Wahlvorschläge für fünf Dienststellen vor. Aus diesen Gründen waren die genannten sechs Wahlvorschläge ohne Verbesserungsverfahren zurückzuweisen. Ein Wahlvorschlag wird gegenwärtig einem Verbesserungsverfahren unterzogen, da bei einem der Wahlwerber das passive Wahlrecht nicht vorliegt.

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