Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 09.04.2026 )
Wassergenossenschaft Etzelsreith, KG Etzelsreith
Die Wassergenossenschaft Etzelsreith hat um wasserrechtliche Bewilligung für die Erwei-terung der WVA der WG Etzelsreith, eingetragen im Wasserbuch der BH Horn unter Post-zahl 541, durch folgende Maßnahmen angesucht:
•Errichtung eines Bohrbrunnens DN125 auf dem GSN 72, KG Etzelsreith, mit einer Tiefe von 43 m,
•70 lfm Verbindungsleitung 5/4“ PE40 vom Bohrbrunnen auf dem GSN 72, KG Et-zelsreith, zum wasserrechtliche bewilligten Schachtbrunnen auf dem GSN 530, KG Etzelsreith sowie einer
•Wasserentnahme aus dem Bohrbrunnen auf dem GSN 72, KG Etzelsreith, im Aus-maß von max. 1,59 l/s bzw. 7,64 m³/d bzw. 4.183 m³/a
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Horn auflie-genden Projekt hervor. Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Horn eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, den 09. April 2026 um 13.00 Uhr an. Treffpunkt: Gemeindeamt in 3753 Pernegg 73.
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
- Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Horn erhoben werden.
- In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Horn einsehen.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Horn Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weiterführende Informationen
02742/9005 289
3580 Horn, Frauenhofner Straße 2
