Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 06.05.2024 )

Marktgemeinde Schwarzenau - Retentionsmaßnahmen KG Schlag

Die Marktgemeinde Schwarzenau hat um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für Hochwasserschutzmaßnahmen für den Ort Schlag und zwar die Errichtung von Rückhaltebecken (Standort 1 - Gst.Nr. 26/2, 31 und 702/2, KG Schlag, mit einem nutzbaren Volumen von 2.400m³; Standort 2 - Gst.Nr. 29/2, 32/2 und 34, KG Schlag, mit einem nutzbaren Volumen von 2.900m³), Adaptierung bzw. Verbesserung von bestehenden Retentionsflächen (Standort 3) durch Errichtung eines Drosselbauwerkes beim Straßendurchlass L67 und eines Grundablasses durch die Landesstraße und in weitere Folge in einen Graben nördlich der L67, Gst.Nr. 704/1, KG Schlag. Die Becken werden durch Geländeeintiefung, Geländemodellierung bzw. ev.notwendiger Dammschüttungen errichtet und sollen Starkniederschlagsereignisse über einen bestimmten Zeitraum speichern bzw. gedrosselt an die Auslaufbauwerke abgegeben werden.
Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Zwettl eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Montag, den 06. Mai 2024 um 08.30 Uhr, Treffpunkt: Gemeindeamt in Schwarzenau, an.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft ZwettlE-Mail: post.bhzt@noel.gv.at
Tel: (0 28 22) 9025, Fax: (0 28 22) 9025-42000
3910 Zwettl-NÖ, Am Statzenberg 1
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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