Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 02.05.2024 )

Gisperg Johann jun.
Gisperg Erika
Gisperg Hedwig, KG Tattendorf

Gisperg Johann & Mitbesitzer GesnBR hat auf Grund von Fristablauf um wasserrechtliche Neubewilligung einer bestehenden, jedoch zeitlich abgelaufenen, Feldberegnungsanlage angesucht.

Gegenständlich ist gemäß den Projektunterlagen folgende Beregnung geplant:

Der Brunnen Mitterfeld am Grst. Nr. 1049/3, KG Tattendorf soll zu Beregnung der Grundstücke 1017/1, 1017/2, 1017/3, 1018/2, 1029, 1051/1, 1051/2, 1052/1, 1052/2, 1060/1, 1060/2, 1063/1, 1063/2, 1064/2, 1067, alle KG Tattendorf in einem Gesamtflächenausmaß von 6,0519 ha dienen.

Der Wasserbedarf wurde mit 12,22 l/s, 616 m³/d und 12.104 m³/a berechnet.

Es wurde angegeben, dass feste Rohrleitung über die Grst. Nr. 1350/3 und 1351/1, KG Tattendorf der Gemeinde Tattendorf geführt sind. Hierzu bestehen Zustimmungen.

Der Brunnen Holzspur am Grst. Nr. 846, KG Tattendorf soll zur Beregnung der Grundstücke 1526, 846 und 845, alle KG Tattendorf in einem Gesamtflächenausmaß von 4,6530 ha dienen.

Der Wasserbedarf wurde mit 12,22 l/s, 616 m³/d und 9.306 m³/a berechnet.

Der Brunnen Viehtränke am Grst. Nr. 812, KG Tattendorf soll zur Beregnung der Grundstücke 808, 828 und 829, alle KG Tattendorf in einem Gesamtflächenausmaß von 4,6530 ha dienen.
Der Wasserbedarf wurde mit 12,22 l/s, 616 m³/d und 7.806 m³/a berechnet.

Der Brunnen auf Grst. Nr. 734/2, KG Tattendorf ist im gegenständlichen Projekt nicht enthalten, wodurch letztmalige Vorkehrungen vorzuschreiben sind.

Die Feldberegnungsanlage befindet sich im Schongebiet der Mitterndorfer Senke.

Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Baden aufliegenden Projekt hervor.

Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Baden eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, den 02.05.2024 um 13:00 Uhr Treffpunkt: Gemeindeamt Tattendorf 2523 Tattendorf, Hauptplatz 2 an.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Baden erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Baden einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Baden Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft BadenE-Mail: post.bhbn@noel.gv.at
Tel: (0 22 52) 9025, Fax: 022529025 22000
2500 Baden, Schwartzstraße 50
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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