M 2 - Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder



  • Entwicklung klimafitter Wälder und Stärkung der Biodiversität.
  • Schaffung von stabilen Mischbeständen unter bestmöglicher Beachtung der natürlichen Waldgesellschaft.
  • Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes.

 

  • Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.4.6. der Sonderrichtlinie
  • Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.4.7
    • Waldbesitzervereinigungen
    • Agrargemeinschaften
    • Forstpflanzenproduzenten für 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4 laut Sonderrichtlinie
    • Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände und Körperschaften öffentlichen Rechts
  • Zusammenschlüsse der o.a. Förderungswerber

 

Achtung!

Für die Einreichung des Antrages ist die Angabe einer Betriebs- oder Klientennummer erforderlich. Sollten Sie über keine Betriebs- oder Klientennummer verfügen, gilt:  

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Betriebsnummer (LFBIS) anzugeben. Diese erhalten Sie über die zuständige Bezirksbauernkammer von der Statistik Austria. Sobald Sie Ihre Betriebsnummer von der Statistik Austria erhalten haben, müssen Sie sich bei der Agrarmarkt Austria (AMA) mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ über die zuständige Bezirksbauernkammer unter Angabe Ihrer LFBIS-Nummer registrieren. 

Nichtland- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Klientennummer anzugeben. Zur Beantragung füllen Sie bitte dieses Formular „Stammdatenerhebungsblatt für die Erstzuweisung einer Klientennummer“ - Beantragung der AMA-Betriebs Klientennummer vollständig aus und senden das Formular anschließend bitte an std@ama.gv.at. Die Klientennummer wird Ihnen im Anschluss per Email übermittelt.

 

Ihre zuständige Bezirksbauernkammer ist Ihnen gegebenenfalls gerne behilflich.  


  • Kulturpflege
  • Läuterung
  • Jungbestandspflege
  • Durchforstung
  • Verjüngungseinleitung
  • Aufforstungen, ausschließlich in Wäldern mit mittlerer und hoher Wohlfahrtsfunktion (nur wenn die Schutzfunktion 1 ist, alle anderen Aufforstungen müssen über die M1 beantragt werden)

  • Pflege von Waldrändern
  • Beerntung von Samenbäumen, Saatgutbeständen und Samenplantagen
  • Qualitätssicherung von forstlichem Vermehrungsgut (Ernte, Aufbereitung, Lagerung, Untersuchungen, Gutachten, Einrichtung von Gendatenbanken)
  • Anlage, Pflege oder Verbesserung von Flächen oder Einrichtungen für forstliches Vermehrungsgut sowie Anschaffung von Spezialgeräten für die Forstpflanzenproduktion.
  • Maßnahmen gegen Wildschäden


  • Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 80 % auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion und 60 % auf allen anderen Waldflächen (Waldentwicklungsplan - NÖ Atlas).
  • 30 % bei der Anschaffung von Spezialgeräten. Bei sonstigen Aktivitäten der Forstgenetik 90 %.
  • Erfolgt die Abrechnung der Förderungsgegenstände nicht nach Standardkosten, so sind die anfallenden Holzerlöse dem Förderungsausmaß gegenzurechnen.
  • Soweit für die förderbaren Aktionen Standardkosten festgelegt wurden, hat die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte zu erfolgen.
  • Bei Maßnahmen ohne Standardkosten sind Preisauskünfte vorzulegen (unter 10.000 € Nettokosten 2 Auskünfte/Angebote; mehr als 10.000 € 3 Angebote/Auskünfte)
  • Projekte mit weniger als EUR 500,- anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert.
  • Laufzeit des Projektes max. 3,5 Jahre (Laufzeit gilt ab Umsetzungsstart des Waldfonds; Projektlaufzeiten werden gegen Ende der Umsetzungsfrist dementsprechend kürzer)
  • Bei Vorhaben gemäß Punkt 3.2.1 ist die Förderung mit maximal 200 000 € je Förderungswerber bzw. im Falle eines Gemeinschaftlichen Rahmenantrags je Bewirtschafter/ begünstigtem Betrieb begrenzt.

  • Mehr als 75 % der aufgeforsteten Pflanzen müssen sich an der natürlichen Waldgesellschaft orientieren.  Die im jeweiligen Bundesland geltenden Fördervorgaben sind einzuhalten.
  • Bei der Aufforstung ist auf die Verwendung von geeignetem Pflanzenmaterial zu achten (sh. www.herkunftsberatung.at, Empfehlung v. BFW, Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002).
  • Bei der Festlegung von Pflegezielen wird ein mindestens 75 %iger Anteil von heimischen Baumarten berücksichtigt.

  • Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität keine Förderungen oder Investitionen aus anderen öffentlichen Mitteln genehmigt wurden.
  • Für Betriebe mit einer Waldfläche über 100 ha liegt eine einschlägige Information über eine nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Betrieb vor (z.B. Waldzertifizierung)
  • Nachfolgende Bedingungen für die Förderung nehme ich zustimmend zur Kenntnis:
    • bei den Baumarten sind geeignete Herkünfte zu verwenden

    • Mulchen als Bodenvorbereitung wird gefördert:
      • in Kombination mit einer geförderten Aufforstung mit Schwerpunkt Eiche (heimische Eichenarten)
      • in Kombination mit einer geförderten Aufforstung, wenn der Vorbestand mit Götterbaum/Robinie dominiert wurde
    • der Pflegezeitraum für die Kulturpflege beläuft sich auf mind. 1,5 Jahre
    • beim Einzelschutz von Laubbäumen (seltene Baumarten: Schwarzpappel, Flaumeiche, heimische Ulmenarten, Elsbeere und Speierling außerhalb von Befallszonen) werden Schutzkörbe, Gitterschläuche und Monoschutzsäulen gefördert, max. 100 Stk./ha
    • beim Einzelschutz von Nadelbäumen (seltene Baumarten: Eibe) werden nur Schutzkörbe mit Mindestdurchmesser 30 cm verankert mit Holzpflöcken verwendet, max. 100 Stk./ha
    • bei Querfällungen hat der Durchmesser der Bäume mindestens 40 cm BHD zu betragen
    • Kontrollzäune (25 lfm, 50 lfm) sind mindestens 10 Jahre funktionstüchtig zu erhalten
    • Zäunungen auch kultivierter Flächen (im Zuge von im Waldfonds beantragter Aufforstungen) sind möglich, wenn Naturverjüngungskerne bereits vorhanden sind oder sich solche aus fachlicher Sicht innerhalb der forstgesetzlich vorgesehenen Wiederbewaldungsfristen erwarten lassen.
    • Zäunungen werden in Kombination mit beantragten Aufforstungen oder in Kombination mit Naturverjüngung (Schwerpunkt Weißtanne/heimische Eichenarten) gefördert
    • zwischen 2 Zaunflächen muss an der engsten Stelle ein Mindestabstand (innerhalb der jeweiligen Betriebsfläche) von 100 m sein und es dürfen max. je Zaun 0,5 ha Verjüngungsfläche eingezäunt werden (Beträgt bei Verjüngungsflächen der Tannenanteil/Eichenanteil mehr als 60 %, dann ist max. 1 ha zulässig.)
    • Kontrollzäune und flächige Zäune sind nach Funktionserfüllung vom Förderwerber sachgerecht zu entfernen.
    • Bei Schussschneisen ist ein jagdbetriebliches Konzept verpflichtend beizulegen. Es wird nicht die Neuanlage, sondern nur das Freihalten/Freischneiden bestehender Schussschneisen gefördert.
    • Es wird empfohlen, eine Beratung durch den Forstberater der zuständigen Bezirksforstinspektion bzw. Bezirksbauernkammer in Anspruch zu nehmen. Auf Basis der Beratung ist eine vollständige Antragstellung online möglich.
    • Beratungsunterlagen (Projektbeschreibung) und Lageplan (Ausdruck, digitale Daten) sind im Zuge der Antragstellung hochzuladen.
    • Projektabänderungen wie z.B. zusätzliche Maßnahmen-/Flächenbeantragung im Nachhinein oder Einbringen von Ersatzflächen werden nicht akzeptiert

    • Forstbetriebe (> 100 ha) sind aufgefordert einen Lageplan als pdf mit Beschriftung und in Form von nachvollziehbaren digitalen Daten (shape files) hochzuladen.
    • Aufforstungen, werden ausschließlich in Wäldern mit mittlerer und hoher Wohlfahrtsfunktion und nur wenn die Schutzfunktion 1 ist, beantragt. Alle anderen Aufforstungen werden über die M1 beantragt.



ACHTUNG: 

Für die Einreichung des Antrages ist die Angabe einer Betriebs- oder Klientennummer erforderlich. Sollten Sie über keine Betriebs- oder Klientennummer verfügen, gilt:  

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Betriebsnummer (LFBIS) anzugeben. Diese erhalten Sie über die zuständige Bezirksbauernkammer von der Statistik Austria. Sobald Sie Ihre Betriebsnummer von der Statistik Austria erhalten haben, müssen Sie sich bei der Agrarmarkt Austria (AMA) mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ über die zuständige Bezirksbauernkammer unter Angabe Ihrer LFBIS-Nummer registrieren. 

Nichtland- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Klientennummer anzugeben. Zur Beantragung füllen Sie bitte dieses Formular „Stammdatenerhebungsblatt für die Erstzuweisung einer Klientennummer“ - Beantragung der AMA-Betriebs Klientennummer vollständig aus und senden das Formular anschließend bitte an std@ama.gv.at. Die Klientennummer wird Ihnen im Anschluss per Email übermittelt.

 

Ihre zuständige Bezirksbauernkammer ist Ihnen gegebenenfalls gerne behilflich. 

 

Anträge können nur erledigt werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen dem Förderantrag angeschlossen werden.

Folgende Beilagen sind verpflichtend hochzuladen:

  • Lageplan der Maßnahme/Maßnahmen
  • Beratungsunterlagen mit Unterschrift des Beraters
  • Betriebe über 100 ha müssen den Lageplan zusätzlich in Form von shape files hochladen 


ONLINE ANTRAG – hier können Sie den Antrag auf Förderung aus dem Waldfonds stellen

Musterantrag: Ausgefülltes Antragsformular


Der Förderungsantrag ist ausschließlich mittels Online-Formular zu stellen. Informationen und erforderliche Beilagen wie Beratungsunterlagen erhalten Sie bei den Forstberatern der Bezirksforstinspektionen und der Bezirksbauernkammern. 


Bezirksbauernkammer - Forstberater

Landwirtschaftskammer NÖ

Forstberater Bezirksbauernkammern

Bezirksforstinspektion - Bezirksförster

Landesforstdirektion NÖ 

https://www.noe.gv.at/noe/Forstwirtschaft/Landesforstdienst.html


Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Forstwirtschaft
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf4@noel.gv.at 
Tel: 02742/9005-12963
Fax: 02742/9005-13620
Letzte Änderung dieser Seite: 9.3.2022
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