Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) - Benennung




Allgemeine Informationen

Der Netzbetreiber hat dem Betreiber einer KWK-Anlage, die an sein Netz angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für die von ihm eingespeiste elektrische Energie auszustellen.

Voraussetzung dafür ist, dass die KWK-Anlage durch die Behörde mit Bescheid benannt.




Voraussetzungen

Es können nur „hocheffiziente KWK-Anlagen" mit Bescheid benannt werden, welche bestimmte Wirkungsgrad-Referenzwerte erfüllen.




Fristen

Die Behörde muss innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen eines vollständigen Antrages entscheiden.




Zuständige Stellen

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten




Verfahrensablauf

Die Benennung als hocheffiziente KWK-Anlage hat über Antrag des Betreibers mit Bescheid zu erfolgen.

Der Netzbetreiber hat dem Betreiber einer benannten KWK-Anlage, die an sein Netz angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für die von ihm eingespeisten Mengen elektrischer Energie auszustellen.




Erforderliche Unterlagen

keine




Kosten

  • Gebühren für Antrag: € 13,20
  • Verwaltungsabgabe: € 34,88




Zusätzliche Informationen

Eine KWK-Anlage ist eine Anlage, in der gleichzeitig thermische Energie und elektrische Energie und/oder mechanische Energie in einem Prozess erzeugt wird.

„Hocheffiziente KWK-Anlagen" müssen bestimmte Wirkungsgrad-Referenzwerte erfüllen. Solange nicht durch die NÖ Landesregierung Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme mit Verordnung festgelegt sind, sind der Benennung die in Artikel 4 der Richtlinie 2004/8/EG („KWK-Richtlinie") festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zugrunde zu legen.




Rechtsgrundlagen

§ 66 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005



weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes für Energiefragen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14501
Fax: 02742/9005-14996
Letzte Änderung dieser Seite: 1.7.2019
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