Öffentliches Wassergut – Übersicht
Öffentliches Wassergut ist für die Wasserwirtschaft wie für die Allgemeinheit von großer Bedeutung.
Beim Öffentlichen Wassergut (ÖWG) handelt es sich in der Regel um Gewässergrundstücke, ferner aber auch um Dammaufstandsflächen, Überflutungs- bzw. Hochwasserabflussbereiche und teilweise um Auwaldflächen.
Unter Öffentlichem Wassergut ist nicht das öffentliche Gewässer (d.h. die Wasserwelle) selbst, sondern ausschließlich eine Grundfläche zu verstehen.
Voraussetzung für das Vorliegen von ÖWG ist, dass das Grundstück im Eigentum des Bundes steht und es sich um wasserführende oder verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet handelt.
Ein öffentliches Gewässer kann beispielsweise auch über Privatgrund fließen – die vom Gewässer beanspruchte Fläche stellt dann aber nicht Öffentliches Wassergut dar, sondern verbleibt weiterhin im Eigentum des privaten Liegenschaftsbesitzers.
Das von der Landeshauptfrau von NÖ verwaltete Öffentliche Wassergut führt in den Grundbüchern die Eigentümerbezeichnung:
Republik Österreich (Land- und Forstwirtschaftsverwaltung - Wasserbau),
Öffentliches Wassergut
ADR: Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Wasserrecht und Schifffahrt
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Grundstücke des Öffentlichen Wassergutes dienen öffentlichen Interessen und Zielsetzungen. Sie haben einerseits eine ökologische Funktion zu erfüllen, bieten andererseits aber die Möglichkeit, Erholungsbereiche für die Bevölkerung zu schaffen und Anlagen zum Schutz anrainender Liegenschaften herzustellen.
Sofern daher Gewässergrundstücke als Öffentliches Wassergut gewidmet sind, sollte von jeder, dieser Widmung widersprechenden Maßnahme auf diesen Flächen Abstand genommen werden.
Das Öffentliche Wassergut kann nicht zur Gänze von widmungsfremden Bauwerken und Einbauten freigehalten werden. Brücken, Stege, Einleitungen von Regen- und gereinigten Abwässern etc. könnten zwangsläufig ohne Beanspruchung der Gewässerparzellen nicht realisiert werden.
Wie bei allen auf fremden Grundstücken geplanten Maßnahmen ist aber auch bei beabsichtigten Bauführungen auf Öffentlichem Wassergut die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich.
Die Liegenschaftsverwaltung der bundeseigenen Bach- und Flussparzellen ist beim Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Wasserrecht und Schifffahrt, eingerichtet. Diese Stelle vertritt die Republik Österreich (Land- und Forstwirtschaftsverwaltung - Wasserbau) in allen Fragen des Grundeigentums und ist daher (wie jeder andere Grundeigentümer auch) in allen Verfahren zu berücksichtigen.
Für geplante Bauwerke oder Nutzungen dieser Grundstücke ist bei der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes um die Genehmigung zur Grundstücksnutzung anzusuchen. Widerrechtliche Beanspruchungen von Öffentlichem Wassergut können verwaltungsbehördlich oder zivilrechtlich geahndet werden.
Näheres zur Genehmigung der Inanspruchnahme in diesem Artikel.
Auch in Bauverfahren, in denen das Öffentliche Wassergut als Anrainer betroffen ist, sollten bestimmte Grundsätze unbedingt beachtet werden. Uferbewuchs muss gegebenenfalls entfernt werden.
Näheres dazu in diesem Artikel.
Grundstücke des Öffentlichen Wassergutes können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen angekauft werden.
Näheres dazu in diesem Artikel.
weiterführende Links
- Online-Formular für die Genehmigung der Inanspruchnahme eines Grundstücks des Öffentlichen Wassergutes
- Hinweise für Anrainer und Bauwerber im Nahbereich des Öffentlichen Wassergutes
- Kauf eines Grundstückes des Öffentlichen Wassergutes
Ihre Kontaktstelle des Landes für Öffentliches Wassergut
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt (WA1) Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14440
