Kundmachung einer Wasserrechtsverhandlung
Genehmigungsverhandlung gemäß ALSAG (Behörde Landeshauptfrau von NÖ
Altlast N83 "Tankstelle Hackl", MTHL Handels- und BeratungsgmbH, Grst. Nr. 441/2, 2028/2, 2031/7, KG
Schleinbach, Marktgemeinde Ulrichskirchen-Schleinbach | Genehmigung gem. § 24 ALSAG
Der Altstandort „Tankstelle Hackl“ wurde am 01. Juli 2018 in der Altlastenatlas-Verordnung als Altlast N83 ausgewiesen und mit der Prioritätenklasse 3 eingestuft.
Die Fläche der Altlast und die detaillierte Begründung für die Ausweisung als Altlast der Prioritätenklasse 3 können unter www.altlasten.gv.at eingesehen werden.
Auf dem Altstandort „Tankstelle Hackl“, der eine Fläche von ca. 2.300 m² umfasst, werden seit rund 60 Jahren Mineralölprodukte (Benzin, Diesel) gelagert und umgeschlagen. Über einen Zeitraum von rund 30 Jahren wurde außerdem eine Kfz-Werkstatt betrieben. Vor allem im Grundwasserschwankungsbereich und lokal in der ungesättigten Zone sind erhebliche Verunreinigungen durch Diesel und Benzin vorhanden.
Das Volumen des erheblich verunreinigten Untergrundbereiches kann mit 3.000-4.500 m³ abgeschätzt werden. Auf einer Fläche von zumindest 500 m² schwimmt auf dem Grundwasser eine Mineralölphase auf. Ausgehend vom Schadensherd hat sich eine Schadstofffahne ausgebildet, deren Länge mit 50-100 m abgeschätzt werden kann. Die abströmenden Schadstofffrachten sind als gering anzunehmen.
Die Fürnkranz Geoconsulting Umwelttechnik GmbH hat als bevollmächtigte Vertreterin der MTHL Handels-und BeratungsGmbH,(Geschäftsführer Herr Ing. Martin Hackl), Hofherr-Schrantz-Gasse 2-4/2/14,1210 Wien nunmehr bei der Landeshauptfrau von NÖ als zuständige Behörde um Genehmigung für Beobachtungsmaßnahmen bei der Altlast N83 " Tankstelle Hackl" gemäß dem Altlastensanierungsgesetz angesucht und hierzu ein entsprechendes Projekt vorgelegt.
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem im Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, und im Gemeindeamt der Marktgemeinde Ulrichskirchen- Schleinbach, Kirchenplatz 3, 2122 Ulrichskirchen bis einschließlich zum Verhandlungstag aufliegenden Projekt hervor.
Hierüber findet eine mündliche Verhandlung
am Montag, den 14.12.2026 um 09:00 Uhr im Gemeindeamt der Marktgemeinde Ulrichskirchen-Schleinbach, Kirchenplatz 3, 2122 Ulrichskirchen
statt.
Verhandlungsleiterin wird Frau Mag. Osso-Sabotnik sein.
Bitte beachten Sie:
Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten/Bevollmächtigte entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten/ihrer Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen.
Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein.
Der Bevollmächtigter/die Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
- wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
- wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
- wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.
Als Antragsteller/in beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen. Wenn Sie aus wichtigen Gründen (zB Krankheit, Behinderung, zwingende berufliche Behinderung oder Urlaubsreise) nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können.
Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden (Montag bis Donnerstag 8:00 bis 16:00 Uhr, Freitag 8:00 bis 14:00 Uhr) bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten (Dienstag 8:00 bis 12:00 Uhr) beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 8, Zimmer 8.510 erhoben werden.
In die Projektunterlagen können Sie bei uns ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten einsehen.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Allgemeiner Hinweis:
Die bekannten Beteiligten werden zur Verhandlung persönlich geladen.
Alle Personen, die nicht persönlich zur Verhandlung geladen werden, werden durch öffentliche Bekanntmachung einerseits mittels Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, und andererseits mittels Einschaltung auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noel.gv.at/noe/AlleKundmachungen.html) verständigt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 24 und 33 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 in der derzeit geltenden Fassung
§§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der derzeit geltenden Fassung
Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14369
