Kundmachung einer Wasserrechtsverhandlung

Gemeindeverband Abwasserbeseitigung Raum Bad Vöslau, Abwasserbeseitigungsanlage, Belebungsbecken C, wasserrechtliches Bewilligungsverfahren

Der Gemeindeverband Abwasserbeseitigung Raum Bad Vöslau hat bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde – unter Vorlage von entsprechenden Einreichunterlagen – um die Erteilung der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung für 

1. Belebungsbecken C:

  • Den Betrieb einer biologischen Abwasserreinigungsanlage in Form einer dreistraßigen Belebungsanlage mit Nitrifikation, simultaner Denitrifikation, Phosphatfällung und getrennter anaerober Schlammbehandlung mit Faulung entsprechend einer Ausbaugröße von 170.000 EW120 (entspricht einer max. Zulauffracht von 20.400 kg/d CSB) auf Grundstück Nr. 909, Katastralgemeinde Vöslau der Markgemeinde Bad Vöslau.
  • Die Einleitung des gereinigten Abwassers rechtsufrig in den Wasserkörper WK 411720000 Wiener Neustädter Kanal_01 im 

Trockenwetterfall: Schmutzwassermenge Qs 33.000 m3/d
Regenwetterfall: Mischwassermenge Qm 2.100 m3/h bzw. 583 l/s
bei Einhaltung folgender Grenzwerte, Ablauffrachten und Mindestwirkungsgrade(im Jahresmittel):

BSB512 mg/l
CSB75 mg/l
NH4-N3 mg/l (> 5° C)
P-Gesamt0,8 mg/l
BSB595%
CSB85%
N-Gesamt70% (> 12° C im Jahresmittel)
  •  Den Betrieb einer Vorbehandlungsanlage für die betrieblichen Abwässer der NÖM AG im Ausmaß von max. 140.000 EGW (1 EGW entspricht hierbei 100 g CSB) oder 14.000 kg/d CSB bzw. 3.600 m3/d bzw. 41,7 l/s x in Form eines belüfteten Kontaktbeckens mit einem nutzbaren Volumen von 1.800 m3, und Ableitung über die Schlammvorentwässerung in die Faulung; 

2. Notentlastung:

  • Errichtung eines Notüberlaufs zur Ableitung der konsenmengenüberschreitenden Kläranlagenzuläufe bei Starkregen- und Hochwasserereignissen 

Die näheren Einzelheiten gehen aus dem im Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, und im Rathaus der Stadt St. Pölten aufliegenden Projekt hervor.  

Hierüber findet eine mündliche Verhandlung 

am Dienstag, den 09. Juni 2026 um 08:30 Uhr
im Betriebsgebäude der Kläranlage des Gemeindeverbandes Abwasserbeseitigung Raum Bad Vöslau,
Wienerstrasse 10, 2540 Bad Vöslau

statt. 

Verhandlungsleiterin wird Frau Dr. Marie Therese Mundsperger, LL.M. sein.

 

Bitte beachten Sie: 

Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten/Bevollmächtigte entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten/ihrer Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen. 

Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. . 

Der Bevollmächtigter/die Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten. 

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, 

  • wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen, 
  • wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist, 
  • wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder 
  • wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen. 

Als Antragsteller/in beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen. Wenn Sie aus wichtigen Gründen (zB Krankheit, Behinderung, zwingende berufliche Behinderung oder Urlaubsreise) nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können. 

Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden (Montag bis Donnerstag 8:00 bis 16:00 Uhr, Freitag 8:00 bis 14:00 Uhr) bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein. 

Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten (Dienstag 8:00 bis 12:00 Uhr) beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 8, Zimmer 8.510 erhoben werden. 

In die Projektunterlagen können Sie bei uns ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten Einsicht nehmen. 

Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte, beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt. 

Allgemeiner Hinweis: 

Die bekannten Beteiligten werden zur Verhandlung persönlich geladen.  

Alle Personen, die nicht persönlich zur Verhandlung geladen werden, werden durch öffentliche Bekanntmachung einerseits mittels Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, und andererseits mittels Einschaltung auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noel.gv.at/noe/AlleKundmachungen.html) verständigt. 

Rechtsgrundlagen:

§§ 32, 99, 105, 107 und 108 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der derzeit geltenden Fassung)
§§ 40 - 42 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung)

Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt
Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at 
Tel: 02742/9005-14369
Letzte Änderung dieser Seite: 22.5.2026
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