Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes
Der Terminus „Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes“ wurde mit 7. Mai 2026 novelliert. Bei der Entscheidung für oder gegen eine Notschlachtung sind mehrere Punkte zu klären:
1.) Tier muss transportunfähig sein:
- Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben.
- Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen:
- Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen.
- Sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle.
2.) Durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin muss bei der Lebendtieruntersuchung des Tieres sichergestellt werden,
- dass das Tier … keine Krankheit oder einen Zustand aufweist, die bzw. der ... auf den Menschen oder andere Tiere übertragen werden kann
- dass das Tier keine klinischen Anzeichen einer systemischen Erkrankung zeigt.
3.) Die Schlachttieruntersuchung darf auf Grund des zeitlichen Drucks durch jede praktische Tierärztin oder jeden praktischen Tierarzt erfolgen, auch wenn diese oder dieser nicht als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt im Sinne des LMSVG beauftragt ist.
4.) Dem notgeschlachteten Tier muss eine Veterinärbescheinigung auf dem Weg zum Schlachthof beigefügt werden. Die amtliche Bescheinigung wird als ausfüllbares pdf-Formular zur Verfügung gestellt.
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