Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz und der 2. Tierhaltungsverordnung für Hunde, Reptilien, Amphibien und Papageienvögel


Sachkundenachweis für zukünftige Tierhalterinnen und Tierhalter

Ab 1. Juli 2026 müssen Tierhalterinnen und Tierhalter bevor Sie sich eines der betroffenen Tiere anschaffen möchten, einen Sachkundenkurs absolvieren.

Dies betrifft die Haltung von Hunden, Reptilien und Amphibien sowie Papageienvögeln (ausgenommen Unzertrennliche, Plattschweifsittiche, Wellensittiche und Nymphensittiche).

Beachten Sie, dass eine Reihe von Ausnahmen von dieser Pflicht zur Absolvierung der Sachkundeausbildung vorgesehen ist. Diese finden Sie unten näher dargelegt.

Weiters ist für die Übergangszeit bis zum 30. Juni 2027 vorgesehen, dass Personen, welche nach landesgesetzlichen Regelungen (z.B. dem NÖ Hundehaltegesetz oder der Wiener Exoten-Sachkundenachweis Verordnung) einen Teil (Theoriekurs und/oder Praxiskurs) bereits absolviert haben, diesen nicht noch einmal absolvieren müssen.

Das bedeutet, dass wenn der allgemeine Sachkundenachweis (3 Stunden Theorie) nach dem NÖ Hundehaltegesetz absolviert wird, nur noch der 2 Stunden Praxisteil bei einem Trainer nach dem Tierschutzgesetz binnen einem Jahr besucht werden muss.

Siehe dazu auch NÖ Hundehaltegesetz und NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 - Land Niederösterreich mit näheren Ausführungen zum NÖ Hundehaltegesetz und den Übergangsbestimmungen.


Ablauf

Hundehalterinnen und Hundehalter haben, bevor ein Hund bei ihnen einzieht, einen Theoriekurs im Ausmaß von 4 Stunden zu besuchen und innerhalb des 1. Jahres der Hundehaltung mit ihrem Hund einen Praxiskurs im Ausmaß von 2 Stunden zu besuchen. Hundehalterin oder Hundehalter ist in diesem Fall, die Person, auf welche der Hund in der Heimtierdatenbank registriert ist und im selben Haushalt gehalten wird.

Halterinnen und Halter von Reptilien und Amphibien sowie Papageienvögel müssen, bevor das Tier bei ihnen einzieht, einen Theoriekurs im Ausmaß von 4 Stunden besuchen.

Am Ende des jeweiligen Kurses wird von der Kursleitung eine landeseinheitliche Bestätigung über die positive Absolvierung des bundesweiten Sachkundenachweises gemäß § 13 Abs 4 TSchG ausgestellt.

Die Kurse nach dem Tierschutzgesetz – TSchG sind in dem Bundesland zu besuchen, in welchem die Tierhaltung stattfinden soll. 

Informationen finden Sie auch unter tierwissen.at – Informationsplattform für die verantwortungs­volle Tierhaltung und https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/tierschutz/sachkunde.html 

Ausnahmen von der Pflicht, einen Sachkundekurs zu besuchen

Folgende Personen sind von der Absolvierung des Theoriekurses  und der Praxiseinheit befreit:

  1. Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes bereits einen Hund bzw. mehrere Hunde halten und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können; 
  2. Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre zumindest einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können.  Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben; 
  3. Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten sieben Jahre einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können, sofern die Halterin bzw. der Halter nachweislich eine Ausbildung positiv abgeschlossen hat, die spezifische Kenntnisse zu Haltung und Umgang mit Hunden beinhaltet. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben; 
  4. Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ führen; 
  5. Zertifizierte Trainerinnen und Trainer der DogAudit eGen; 
  6. Aktive Trainerinnen und Trainer des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union; 
  7. Aktive Leistungsrichterinnen und Leistungsrichter des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union; 
  8. Tierärztinnen bzw. Tierärzte; 
  9. Absolventinnen bzw. Absolventen des Universitätslehrgangs „Angewandte Kynologie“; 
  10. Kontrollorgane gemäß der Tierschutz-Kontrollverordnung
  11. Personen, die von der Landesregierung zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Abs. 3 oder der Praxiseinheiten gemäß Abs. 4 namentlich veröffentlicht wurden; 
  12. Hundeführerinnen und Hundeführer von Diensthunden im Sinne des § 1 Abs. 1 Diensthunde-Ausbildungsverordnung,
  13. Geprüfte Hundeführerinnen bzw. Hundeführer der Österreichischen Rettungshundebrigade, des Österreichischen Rettungsdienstes-Einsatzorganisation für Rettungshunde, der Rettungshundestaffel des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs, des Bundesverbandes Rettungshunde Österreich, der Österreichischen Hundewasserrettung, der Suchhundestaffeln des Österreichischen Roten Kreuzes und der Suchhundestaffel der Österreichischen Hundesport- Union; 
  14. Personen, die eine Prüfung gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz absolviert haben;

Übergangsregelung: 

Wenn bis 30.Juni 2027 ein allgemeiner Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden nach dem NÖ Hundehaltegesetz vorliegt, ist innerhalb eines Jahres nur die praktische Einheit im Umfang von 2 Unterrichtseinheiten mit dem Hund zu absolvieren.

Wurde ein Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden in einem anderen Bundesland erworben, ist dieser ebenfalls ausreichend.

Wenn bis 30. Juni 2027 ein erweiterter Sachkundenachweis für die Haltung eines Hundes erlangt wurde, wird kein weiteren Sachkundenachweis benötigt. Dies gilt ebenso für ähnliche Vorgaben anderer Bundesländer.

Folgende Personen sind  von der Absolvierung des Kurses für den Sachkundenachweis befreit: 

  1. Personen, die bei Aufnahme von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln bereits solche Tiere halten und dies mit einer Meldung der Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 TSchG belegen können; 
  2. Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln keine solche Tiere halten, jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre vor Aufnahme gehalten haben und dies mit einer Meldung der Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 TSchG belegen können. Die vorangegangene Haltung muss dabei zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben; 
  3. Tierärztinnen bzw. Tierärzte; 
  4. Personen, die eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Verordnung des   Bundesministers   für   wirtschaftliche   Angelegenheiten   über   die   Berufsausbildung   im Lehrberuf   Tierpfleger (Tierpfleger-Ausbildungsordnung), BGBl. II   Nr. 64/1997, absolviert haben;
  5. Tierheimmitarbeiterinnen bzw.    Tierheimmitarbeiter und Zoofachhändlerinnen bzw. Zoofachhändler mit Ausbildungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 der Tierschutz- Sonderhaltungsverordnung
  6. Personen, die von der Landesregierung zur Durchführung der Theoriekurse veröffentlicht wurden und
  7.  Personen, die auf Grund einer landesgesetzlichen Regelung bis 30.06. 2027 einen theoretischen Sachkundenachweis für die Haltung von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögel erlangt haben.

Ihre Kontaktstelle des Landes 

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz
Landhausplatz 1, Haus 16

3109 St. Pölten

E-Mail: sachkundenachweis@noel.gv.at

Letzte Änderung dieser Seite: 23.7.2026
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