NÖ Hilft – Informationen für Flüchtlinge aus der Ukraine

Umfassende Informationen für Flüchtlinge aus der Ukraine. 


Aufenthaltsrecht in Österreich

Wohnsitzmeldung

Grundversorgung

Krankenversicherung

Unterkunft finden

Bildung

Arbeit und Weiterbildung

Asylantrag

Familienbeihilfe


Aufenthalt in Österreich

Am 04. März 2022 hat die EU die Anwendung der Massenzustrom-Richtlinie (2001/55/EG) auf Flüchtlinge aus der Ukraine beschlossen. Innerstaatlich regelt die Vertriebenen-Verordnung der Bundesregierung vom 11. März 2022 (166/HA) das vorübergehende ex lege Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge aus der Ukraine. Dadurch wird insbesondere der Zugang zur Bildung, medizinischen Versorgung und zum Arbeitsmarkt geregelt.

Das vorübergehende Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine vertriebene Flüchtlinge besteht bis 4. März 2025. Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Aufenthaltsrecht, zur Verlängerung des Aufenthaltsrechtes sowie zur erstmaligen aufenthaltsrechtlichen Erfassung und Terminfindung finden Sie umfassend auf der Website des Bundesministeriums für Fremdenwesen und Asyl. Es werden umfangreiche Informationen in deutscher, ukrainischer, englischer und russischer Sprache angeboten. 

Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot Karte plus für aus der Ukraine vertriebene Flüchtlinge ab 01.10.2024  -alle Informationen dazu nachstehend:

https://www.bmi.gv.at/Ukraine/Informationen_zum_Umstieg_auf_eine_Rot-_Weiss_Rot_Karte_plus.aspx

https://www.bmi.gv.at/Ukraine/ 

Die  Rot-Weiß-Rot Karte plus ist bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat (Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde) persönlich zu beantragen. Termine sind entweder online oder telefonisch zu vereinbaren.


Erste Informationen nach der Ankunft in Österreich erhalten Flüchtlinge aus der Ukraine auch bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) unter der mehrsprachigen Hotline +43 1 2676 870 9460 und auf der Website der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen.


Wohnsitzmeldung

Eine Wohnsitzmeldung ist bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeindeamt bzw. Magistrat) vorzunehmen, wenn Personen länger als drei Tage in Österreich eine Unterkunft nehmen. 

Bei privater Unterbringung hat die Wohnsitzmeldung innerhalb von drei Tagen nach Bezug der Unterkunft bei der Meldebehörde zu erfolgen. Bei den Meldebehörden aufliegend oder hier finden Sie das Meldezettel-Formular, welches auszufüllen und auch vom Unterkunftsgeber zu unterzeichnen ist. Die Hauptwohnsitzmeldung ist eine Voraussetzung für die Gewährung der Grundversorgung.

Bei Unterbringung in einem organisierten Beherbergungsbetrieb werden Sie bei der Hauptwohnsitzmeldung vom Einrichtungsbetreiber unterstützt. 

Weitere Informationen zur Wohnsitzmeldung in Österreich finden Sie auf Österreich.gv.at.


Grundversorgung

Bei der Grundversorgung ist zu unterscheiden, ob die Unterbringung privat oder in organisierten Quartieren der Grundversorgungsstellen erfolgt.

Zuständigkeit

Für die Aufnahme von hilfsbedürftigen Vertriebenen aus der Ukraine in die Grundversorgung ist bei individueller Unterbringung ein Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat) des Wohnsitzes zu stellen.  Der Antrag kann auch über die Gemeinden eingebracht werden.

Hier der LINK zum Antrag

Eine Einbringung ist in folgender Form möglich:

  • persönlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat) oder
  • persönlich bei der Gemeinde oder 
  • schriftlich per Post bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat)oder
  • per E-Mail an die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat)  

Vorraussetzungen

  • Hilfs- und Schutzbedürftigkeit
  • Nachweis bzw. Glaubhaftmachung der ukrainischen Nationalität (z.B. Ausweisdokument), der Familienangehörigkeit oder des Schutzstatus vor dem 24.02.2022 nach ukrainischem Recht und
  • Hauptwohnsitzmeldung im Verwaltungsbereich der leistungsgewährenden Bezirksverwaltungsbehörde und
  • Inländische Bankverbindung: Eröffnung eines inländischen Bankkontos oder Angabe einer Bankverbindung einer Vertrauensperson (Hinweis: Bei Angabe eines fremden Kontos ist die gesonderte Zustimmung des Antragstellers (Flüchtlings) zur Auszahlung auf dieses Konto notwendig (z.B. durch Vermerk am Erhebungsblatt)
  • Gegebenenfalls ein Miet-, Leih oder Prekariumsvertrag (nur bei Vorlage kann ein "Mietzuschuss" gewährt werden)
  • Ein Asylantrag muss nicht vorliegen

Hilfsbedürftige Vertriebene aus der Ukraine können auch in Vertragsunterkünften des Landes (organisierte Unterbringung) untergebracht werden. In diesen Fällen wird zwischen dem Land Niederösterreich und dem jeweiligen Unterkunftsbetreiber ein Leistungsvertrag abgeschlossen, auf dessen Grundlage die Vertriebenen vom Unterkunftsbetreiber entsprechend untergebracht und verpflegt werden.

Pro untergebrachtem Flüchtling erhält der Vertragspartner des Landes einen Tagsatz von max. EUR 25,00. Mit diesem Tagsatz hat der Betreiber sämtliche Kosten für die Unterbringung, Verköstigung und sonstigen vertraglichen Auflagen zu übernehmen.

Es wird zwischen Vollversorgung- und Selbstversorgungsunterkünften unterschieden. Bei der Vollversorgung wird das Essen vom Unterkunftsgeber zur Verfügung gestellt und pro Person ein monatliches Taschengeld (EUR 40,-) ausbezahlt. Bei der Selbstversorgung erhält jede Person vom Unterkunftsbetreiber ein tägliches Essensgeld (EUR 7,00), das vom Vertragspartner ausbezahlt wird.

Sonstige Fragen zum Umfang der Leistungen in Grundversorgung finden Sie unter Grundversorgung für Asylwerberinnen und Asylwerber - Land Niederösterreich (noe.gv.at)


Krankenversicherung

Fragen zur Krankenversicherung bzw. zu Krankenleistungen finden Sie umfassend auf der dazu für ukrainische Vertriebe eingerichteten Internetseite der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Diese ermöglicht Vertriebenen aus der Ukraine unter Vorlage eines Nachweises über den Flüchtlingsstatus (zB. Reisepass als Staatsbürger der Ukraine) die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe bei Kassenärzten und von Heilmitteln sowie Heilbehelfen bei Apotheken.   


Unterkunft 

Wenn Sie nach Österreich geflüchtet sind und nach der Ankunft eine Unterkunft suchen, wenden Sie sich bitte an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU). Diese übernimmt die Beratung und Aufnahme in die Bundesbetreuung sowie die Koordinierung von Quartiersangeboten für Vertriebene aus der Ukraine. 

Die Hotline der BBU des Bundes ist unter +43 1 2676 870 9460 erreichbar bzw. besuchen Sie die Website der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen.


Bildung

Eine Übersicht zum österreichischen Bildungssystem bietet der mehrsprachige Flyer des OeAD (Österreichischer Austauschdienst – Agentur für Bildung und Internationalisierung).

Bezüglich Zugang zu einem Kindergarten erkundigen Sie sich bitte direkt bei Ihrer Gemeinde. 

Grundsätzlich gibt es in Österreich ein verpflichtendes Kindergartenjahr. Dieses beginnt in dem Jahr, in dem das Kind vor dem 1. September fünf Jahre alt geworden ist und dauert bis zum Eintritt des Kindes in die Schule. 

Für Fragen rund um das Thema Kindergärten steht die NÖ Kindergarten Hotline (Montag bis Donnerstag von 09:00 – 12:00 Uhr) unter 02742/9005-16980 zur Verfügung.

Wenn Sie einen Platz an einer Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule, allgemein bildenden mittleren/höheren Schule bzw. einer berufsbildenden mittleren/höheren Schule (für Jugendliche ab 15 Jahre) benötigen, nehmen Sie bitte mit der in Frage kommenden Schulleitung bzw. mit der zuständigen Abteilungsleitung der Bildungsdirektion Kontakt auf. 

Zur Anmeldung eines Kindes in einer österreichischen Schule nehmen Sie bitte den Meldezettel, falls vorhanden das letzte Schulzeugnis aus dem Heimatland sowie weitere wichtige Unterlagen (z.B. Ausweisdokumente) mit. 

Grundsätzlich besteht für Kinder, die sich dauernd in Österreich aufhalten, eine allgemeine Schulpflicht (in der Regel im Alter von sechs bis fünfzehn Jahren). 

Allgemeine Informationen zum Schulsystem finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Weitere Informationen finden Sie im Informationsschreiben der Bildungsdirektion NÖ sowie auf der Website der Bildungsdirektion NÖ. Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Schulservice der Bildungsdirektion unter der Telefonnummer: 02742/280 4444 (Servicezeiten: Mo-Fr 08:00 bis 16:00 Uhr).

Informationsschreiben der Bildungsdirektion NÖ zum Thema Schulen – Ukrainisch

Die Österreichische Agentur für Bildung und Internationalisierung (OeAD) bietet einen Überblick über die unterschiedlichen Studienangebote in Österreich, informiert bezüglich Unterstützungsmöglichkeiten sowie über die Anerkennung von ausländischen Qualifikationen.  

Mehrsprachige Informationen stehen auf der Website Study in Austria und dem Informationsflyer (ukrainisch) zur Verfügung. 


Arbeit und Weiterbildung

Das österreichische Arbeitsmarktservice (AMS) bietet Unterstützung und Beratung zum Thema Arbeiten in Österreich. Das AMS informiert über freie Arbeitsstellen und unterstützt betreffend Deutschkurse und hinsichtlich sonstiger Qualifizierungen. Informationen für Vertriebene aus der Ukraine auf Ukrainisch, Englisch, Russisch und Deutsch werden auf der Website des AMS zur Verfügung gestellt. Weiters wurde für auftretende Fragen die E-Mailadresse ukraine@ams.at eingerichtet. 

Freie Stellen werden beispielsweise auf der Jobplattform des AMS zur Verfügung gestellt. Sollten Sie freie Stellen melden wollen, steht das Service für Unternehmen des AMS zur Verfügung.  

Personen mit einem "Ausweis für Vertriebene" haben seit 21. April 2023 freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Somit müssen Unternehmen, die Personen mit einem "Ausweis für Vertriebene" beschäftigen wollen, keine Beschäftigungsbewilligung des AMS mehr einholen.

Die Niederösterreichische Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) bietet UkrainerInnen Arbeitsplätze in Kliniken und Pflegezentren. Weitere Informationen sind im zweisprachigen (dt./uk.) Informationsflyer der NÖ LGA enthalten.
Eine Aufzählung der Berufsbilder der NÖ LGA in deutscher und ukrainischer Sprache finden Sie in diesem Dokument.

Die zuständige Grundversorgungsstelle ist über die Arbeitsaufnahme zu informieren.

Wenn im Ausland berufliche Qualifikationen erworben wurden und im Rahmen dieser in Österreich eine Arbeit aufgenommen werden soll, müssen diese Qualifikationen in Österreich anerkannt werden. 

Die zuständige Beratungsstelle ist die Anlaufstelle für Menschen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen (AST). Diese stellt folgendes Informationsblatt auf Ukrainisch zur Verfügung.

Nähere Informationen zum Thema Anerkennung von Qualifikationen finden Sie zudem auf Ukrainisch sowie auf Deutsch auf der Website Berufsanerkennung in Österreich.

Für die Nostrifikationen von Gesundheitsberufen, wie beispielsweise für Ärztinnen und Ärzte, Hebammen, Zahnärztinnen und Zahnärzte  und Pflegekräfte stellt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) folgendes Informationsblatt zur Verfügung.

Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) bietet kostenlose Deutschkurse, sowie Orientierungskurse und Beratungen zur Integration in Österreich an. Auf der Website des ÖIF erhalten Sie weitere Informationen.

Freiwillige können sich beim Österreichischen Integrationsfonds – Treffpunkt Deutsch melden, wo sie ehrenamtlich Vertriebenen bei der Vertiefung der Deutschsprachkenntnisse unterstützen können.



Asylantrag

Für das vorübergehende Aufenthaltsrecht sowie den Erhalt von Leistungen aus der Grundversorgung ist kein Asylantrag notwendig.

Wenn Sie dennoch einen Asylantrag stellen möchten, können Sie Informationen dazu auf der Website des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl finden.


Familienbeihilfe

Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben seit dem Inkrafttreten der Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (BGBl. 135/2022) Anspruch für ihre Kinder, denen ebenfalls dieses Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde.

Der Familienbeihilfenanspruch für aus der Ukraine vertriebene Personen besteht frühestens ab März 2022 und endet mit dem Tag der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltsrechts.

Informationen zur Familienbeihilfe sowie zur Antragstellung sind auf der Webseite des Bundeskanzleramts zu finden. Ausfüllhilfen in deutscher und in ukrainischer Sprache werden auf der Webseite der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen angeboten. 

weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen
Koordinationsstelle für Ausländerfragen
Landhausplatz 1 3109 St. Pölten E-Mail: post.ivw2fluechtlingshilfe@noel.gv.at
Tel.: Hotline 02742 / 9005 – 15000
Fax: 02742/9005 - 16130
Letzte Änderung dieser Seite: 17.9.2024
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