Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 05.11.2026 )
Marktgemeinde Neustadtl an der Donau, KG Windpassing
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15.03.2017, AMW2-WA-04123/003, AMW2-NA-172/001, AML1-V-172/004, wurde der Marktgemeinde Neustadtl an der Donau, vertreten durch den Herrn Bürgermeister, im Spruchteil I., die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung der bestehenden Kläranlage durch die Anpassung an den Stand der Technik erteilt.
Am 29.12.2020 wurde seitens des Projektanten die Fertigstellung des ggst. Bauvorhabens mit 31.07.2020 bekanntgegeben und wurden Kollaudierungsunterlagen vorgelegt.
Nach Vorlage der Fertigstellungsmeldung und der Ausführungsunterlagen ist nunmehr von der Wasserrechtsbehörde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu prüfen, ob und inwieweit die Anlage bescheidgemäß errichtet und die vorgeschriebenen Auflagen erfüllt wurden bzw. Abänderungen nachträglich bewilligt werden können oder allenfalls Mängelbeseitigungsaufträge zu ergehen haben.
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten setzt hierüber eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, den 5. November 2026, um 13:30 Uhr, an.
Treffpunkt: Gemeindeamt der Marktgemeinde Neustadtl an der Donau, Marktstraße 16, 3323 Neustadtl an der Donau
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
- Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
- In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weiterführende Informationen
02742/9005 219
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
