Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 21.05.2026 )

Halbmayr-Detter Mario, KG Wolfsbach

Herr Mario Halbmayr-Detter und Frau Christiana Cäcilia Halbmayr haben mit Antrag, da-tiert mit 04.03.2026, um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errich-tung und den Betrieb einer Nutzwasserentnahme zur Bewässerung der landwirtschaftlichen Kulturen auf den Grst. Nr. 975 und 976 und 977, KG Wolfsbach, mit einer Fläche von A = 10,1 ha, angesucht.
Die hierzu eingereichten Projektunterlagen wurden von der IBL Ziviltechniker GmbH, 3372 Blindenmarkt, erstellt und wurde mit E-Mail vom 30.03.2026 seitens der IBL Ziviltechniker GmbH ein geotechnischer Bericht, erstellt von der GEOTECHNIK KERSCH GmbH, nachgereicht.
Das Projekt sieht zusammengefasst die Beregnung von landwirtschaftlichen Kulturen in den Monaten Februar bis November auf den Grundstücken Nr. 975, 976, 977, KG Wolfsbach, mit zwei Speicherteichen (Speicherteich 1 auf GrstNr. 954, 966, 967, KG Wolfs-bach, mit einem Volumen = 8.000 m³ und Speicherteich 2 auf GrstNr. 972, KG Wolfsbach, mit einem Volumen = 13.000 m³) und einem Hochbehälter mit einem Volumen = 1.000 m³, vor.
Zur Entleerung der Becken und Sicherung der Wasserspiegellage soll jeweils ein Mönchsbauwerk errichtet werden.
Die Wasserentnahme erfolgt einerseits über den bestehenden Schachtbrunnen auf GrstNr. 972, KG Wolfsbach, mit einem neu beantragten Entnahmekonsens von nunmehr 0,85 l/s, 20 m³/d bzw. 6000 m3/a (bisheriger Konsens aus diesem Brunnen: 20,6 m³/d bzw. 1575 m³/a, dieses Wasserrecht ist lt. Bescheid vom 17.12.2014, AMW2-WA-14174/001, befristet bis 31.12.2026, PZ AM 5518) und zum anderen über einen Sammelkanal von den überdachten Erdbeerfeldern (EZ-Flächen A1+A2, Baulos 1), und in einem zweiten Ausbauschritt (EZ-Flächen A3+B2, Baulos 2) aus einem unbenannten linken Zubringergraben des Meilersdorferbaches mittels Entnahmebauwerk von Oberflächenwasser bei Niederschlagsereignissen im Ausmaß von max. 150 m³/d bzw. 50.000 m³/a. Das ent-nommene Wasser wird in die beiden Speicherteichen und den Speicherbehälter geleitet.
Es wurden durch die Errichtung des Speicherteiches 2 geringfügige Wasserspiegelanhebungen um 2 cm berechnet, was aus fachlicher Sicht nicht spür- oder wahrnehmbar sein wird und außerdem nur landwirtschaftlich Flächen bzw. das öffentliche Wassergut betrifft.
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und bei der Marktgemeinde Wolfsbach aufliegenden Projekt hervor.
Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, den 21.05.2026, um 08.30 UhrTreffpunkt: Gemeindeamt Wolfsbach, 1. Stock, Besprechungszimmer 3354 Wolfsbach, Kirchenstraße 2 an.


Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
02742/9005 219
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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