Verfahren gemäß § 356 Gewerbeordnung 1994 (Betriebsanlagengenehmigung) - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 01.06.2026 )
Alfred Ganneshofer Gesellschaft m.b.H., KG Sooss
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15. Dezember 1995, Zl. 12-B-9596, wurde der Alfred Ganneshofer GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Zimmereibetriebsanlage samt maschineller Einrichtung, Unterschubfeuerungsanlagen, Absaug- und Filteranlage ausgenommen das Notstromaggregat im Standort 2500 Sooß, Gst. Nr. 171/78, Bezirksstraße 43, erteilt.
Die Baubewilligung dafür wurde mit Bescheid der Marktgemeinde Sooß vom 28. Dezember 1995, Zl. Bau-18/1995, erteilt.
Weiters wurde mit Bescheid der Marktgemeinde Sooß vom 8. Jänner 1996, Zl. Bau-18-A/1995, die Baubewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudes samt Betriebswohnung und Lager auf dem Gst. Nr. 171/2, KG Sooß, erteilt.
Die Alfred Ganneshofer Gesellschaft m.b.H., FN 116620 a, hat bei der Bezirkshauptmannschaft Baden aufgrund der geänderten Ausführung um gewerbebehördliche Genehmigung (BNW2-BA-0498/002) bzw. um baubehördliche Bewilligung (BNW2-BO-0424/001) für diverse Änderungen der gewerblichen Betriebsanlage im Standort 2504 Sooß, Bezirksstraße 43, Gst. Nr. 171/78, KG Sooß, angesucht. Bei den Änderungen handelt es sich im Wesentlichen um die Errichtung und den Betrieb einer Fertigungs- und Lagerhalle, neuer Holzbearbeitungsmaschinen, einer Absaug- und Filteranlage, eines Stromaggregats, einer zweiten Trockenkammer und eines Elektrostaplers.
Die Bezirkshauptmannschaft Baden beraumt hierüber eine Augenscheinverhandlung für
Montag, den 1. Juni 2026, um 08.30 Uhr
an.
Treffpunkt: an Ort und Stelle, 2504 Sooß, Bezirksstraße 43
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
- Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Baden erhoben werden.
- In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Baden einsehen.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Baden Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weiterführende Informationen
02742/9005 229
2500 Baden, Schwartzstraße 50
