Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 18.05.2026 )

Stadtgemeinde Amstetten, KG Schönbichl

Hochwasserschutzmaßnahmen an der Zauch – für die Projektteile „Waidahammer, Edelmühle, Landa und Steiner“, KG Schönbichl:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 02.02.2016, AMW2-WA-13122/001, wurde im Spruchteil I. der Stadtgemeinde Amstetten die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Hochwasserschutzmaßnahmen an der Zauch für die Projektteile „Waidahammer, Landa und Steiner“, KG Schönbichl, in der Stadtgemeinde Amstetten, erteilt.
Über fristgerecht eingebrachten Antrag wurde die Frist für die Bauvollendung im Bescheid vom 13.12.2022, AMW2-WA-13122/001, bis zum 30.06.2024, verlängert.
Die formelle Fertigstellungsmeldung seitens der Stadtgemeinde Amstetten erfolgte mit Mail vom 18.02.2026, wobei mitgeteilt wurde, dass die bewilligten Hochwasserschutzanlagen mit 27.06.2024 fertiggestellt worden sind.

Hochwasserschutzmaßnahmen an der Zauch – für den Projektteil „Bruckmühle“, KG Euratsfeld:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 2.2.2016, AMW2-WA-13123/001, wurde im Spruchteil I. der Marktgemeinde Euratsfeld die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der beantragten Hochwasserschutzmaßnahmen an der Zauch für den Projektteil „Bruckmühle“, KG Euratsfeld, in der Marktgemeinde Euratsfeld, erteilt.
Über fristgerecht eingebrachten Antrag wurde die Frist für die Bauvollendung im Bescheid vom 29.11.2022, AMW2-WA-13123/001, bis zum 30.06.2024, verlängert.
Seitens der Marktgemeinde Euratsfeld wurde mit Schreiben vom 12.06.2025 die Fertigstellung der bewilligten Maßnahmen mit 29.03.2024 bekanntgegeben.

Diese beiden Hochwasserschutzprojekte stehen in einem inhaltlichen Zusammenhang und wurden die Genehmigungsprojekte wie auch die Kollaudierungsunterlagen aufeinander abgestimmt und in einem Konvolut eingereicht.
Konkret wurde vom Projektanten, der IBL Ziviltechniker GmbH, 3372 Blindenmarkt, mit Mail am 27.06.2024 mitgeteilt, dass die zu den Kennzeichen AMW2-WA-13122/001 und AMW2-WA-13123/001 bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen umgesetzt wurden und fertiggestellt sind.
Am 18.07.2025 bzw. 29.07.2025 wurden sodann die Kollaudierungsunterlagen zum Hochwasserschutz Zauchbach für die Projektteile Bruckmühle, Waidahammer, Edelmühle, Landa und Steiner, datiert mit 30.06.2025, zu den Bescheidkennzeichen AMW2-WA-13122/001 und AMW2-WA-13123/001, in 3-facher Ausfertigung und auch in digitaler Form, übermittelt.
Gemäß den vorliegenden Kollaudierungsunterlagen erfolgte die Ausführung der Hochwasserschutzmaßnahmen im Wesentlichen entsprechend der erteilten wasserrechtlichen Be-willigungen und sind die Abänderungen (geringe lage-, längen- und höhenmäßige Änderungen) ausführlich im Kollaudierungsbericht dargestellt.
Nach Vorlage von Ausführungsunterlagen ist von der Wasserrechtsbehörde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu prüfen, ob die Anlage bescheidgemäß errichtet und die vorgeschriebenen Auflagen erfüllt wurden, bzw. allfällige Abänderungen nachträglich bewilligt werden können oder allenfalls Mängelbeseitigungsaufträge zu ergehen haben.
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten setzt hierüber eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Montag, den 18. Mai 2026, um 10:00 Uhr, an.
Treffpunkt: Bezirkshauptmannschaft Amstetten, Wappensaal, 3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11


Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
02742/9005 219
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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