Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 20.05.2026 )
Gemeinde Gnadendorf, KG Wenzersdorf
Die Gemeinde Gnadendorf hat um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abtragung von 3 und den Neubau von 4 Radwegbrücken über die Zaya bzw. entlang der Zaya angesucht:
1. Neubau der Radwegbrücke über die Zaya bei der L35 KM 40,995, Grundstück Nr. 606, KG Wenzersdorf,
2. Abtragung der bestehenden Holzbrücke und Neubau der Radwegbrücke über den Schindergraben bei der Zaya, Grundstück Nr. 669, KG Wenzersdorf und Grundstück Nr. 1944, KG Zwentendorf
3. Abtragung der bestehenden Holzbrücke und Neubau der Radwegbrücke über den Brandbach bei der Zaya, Grundstücke Nr. 1977 und Nr. 1944, beide KG Zwentendorf sowie
4. Abtragung der bestehenden Holzbrücke und Neubau der Radwegbrücke über die Zaya bei UG Zaya, Grundstück Nr. 2258, KG Michelstetten, MG Asparn an der Zaya.
Die neuen Brücken wurden bereits errichtet.
Die vorläufige Überprüfung durch die wasserbautechnische Amtssachverständige hat ergeben, dass das Vorhaben den durch das Wasserrechtsgesetz 1959 geschützten öffentlichen Interessen grundsätzlich entspricht.
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach aufliegenden Projekt hervor.
Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach eine mündliche Verhandlung
mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für
Mittwoch, den 20. Mai 2026 um 08:30 Uhr
Treffpunkt: Gemeindeamt Gnadendorf
an.
Hinweise
- Lassen sich Teilnehmer und Teilnehmerinnen bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach oder während der Verhandlung vorgebracht werden, widrigenfalls die Parteistellung verloren geht.
Zur Verhandlung werden
- der Antragsteller,
- die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sowie
- jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll,
geladen.
Die anderen Parteien und sonstigen Beteiligten werden durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, geladen.
Bei dieser Verhandlung soll geprüft werden, ob das Vorhaben den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes entspricht. Die Wasserrechtsbehörde hat dabei die Möglichkeit, Auflagen bzw. Bedingungen vorzuschreiben.
Rechtsgrundlagen
§§ 38, 98 Abs. 1, 105, 107 und 108 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959
§§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
- Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach erhoben werden.
- In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach einsehen.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weiterführende Informationen
02742/9005 339
2130 Mistelbach, Hauptplatz 4-5
