Preisauszeichnung

Das Preisauszeichnungsgesetz regelt, wie Information über Preise aussehen muss und für welche Waren und Dienstleistungen eine Preisersichtlichmachung verpflichtend ist.

Wozu Preisauszeichnung?

Grundsätzlich kann ein Unternehmer den Preis für seine Waren und Dienstleistungen frei kalkulieren. Es ist Sache des Konsumenten, durch Preisvergleiche vom Wettbewerb am Markt zu profitieren bzw. günstig einzukaufen.

Damit dies auch möglich ist, regelt das Preisauszeichnungsgesetz samt den dazu ergangenen Verordnungen, wie die Information über die Preise aussehen muss und für welche Waren und Dienstleistungen eine Preisersichtlichmachung verpflichtend ist.


Wer ist zur Preisauszeichnung verpflichtet?

Unternehmer / Anbieter von Waren, sind verpflichtet den Verkaufspreis auszuzeichnen, sofern die Waren sichtbar ausgestellt (Regal, Schaufenster etc.) oder in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden.

Auch Anbieter von vielen Dienstleistungen,

(Änderungsschneider, Optiker, Bestatter, Fitnesscenter, Garagen, Bäder, Leihbüchereien, Saunen, Solarien, Tankstellen, Theaterkartenbüros, Videotheken, Bodenleger, Bootsvermieter, Fahrradmechaniker, Fotografen, Friseure, Fußpfleger, Gärtner, Glaser, Karosseriebauer, -spengler, -lackierer, Kostümverleiher, Kraftfahrzeugtechniker, Maler und Anstreicher, Masseure, Pfandleiher, Fliesenleger, Radio- und Videoelektroniker, Rauchfangkehrer, Schleppliftunternehmen, Schlüsseldienste, Schuhmacher, Tapezierer, Textilreiniger, Vermieter von Kraftfahrzeugen, von Unterhaltungselektronik, von Werkzeugen, von Sportgeräten und Sportausrüstung, Reifenmontagen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten von Heizungsanlagen, von Haushaltsgeräten, von Computern, Wärmeabrechnungsunternehmer, Vermittler von Privatverkäufen, Wechselstuben u.a.)

unterliegen für ihre typischen Leistungen der Preisauszeichnungspflicht.

Es muss der Preis für die Gesamtleistung oder für eine Leistungseinheit (z.B. für eine Arbeitsstunde) angegeben werden. Bei KFZ - Mechanikern, die für bestimmte Leistungen in jedem Fall bestimmte Zeiten in Rechnung stellen (Mindestarbeitswerte) müssen diese ebenfalls angegeben werden.

Wegkosten, wie Mindestwegzeiten und Mindestwegstrecken, sind gesondert auszuweisen.


Wie hat die Preisauszeichnung zu erfolgen?

  • Die Preise müssen leicht lesbar und zuordenbar sein

  • Die Preise anderer als sichtbar ausgestellter Sachgüter und Dienstleistungen sind durch Verzeichnisse (Preislisten etc.) auszuzeichnen.

  • Die Preisverzeichnisse für Leistungen sind im Geschäftslokal deutlich sichtbar anzubringen.


Was hat die Auszeichnung der Preise zu beinhalten?

  • Der Verkaufspreis ist ein Bruttopreis; er enthält bereits die Umsatzsteuer und sämtliche sonstige Abgaben und Zuschläge.

  • Werden besondere Entsorgungskosten verrechnet (Autoreifen, Kühlschränke, etc.), so sind auch diese Kosten auszuzeichnen.

  • Wird in einem Selbstbedienungsgeschäft eine Scannerkasse eingesetzt und ist der Preis auf der Ware selbst nicht ersichtlich, so muss auf dem Kassenzettel neben dem Preis auch die handelsübliche Bezeichnung oder eine verständliche Abkürzung dafür angegeben sein.


Was kann man tun, wenn ein anderer Preis als der ausgezeichnete verlangt wird?

Kauft man eine Ware zum ausgezeichneten Preis, der Unternehmer verlangt aber an der Kassa einen höheren Preis, so ist man nicht verpflichtet den höheren Preis zu bezahlen. Man hat jedoch keinen Anspruch darauf, die Ware zum ausgezeichneten Preis zu erwerben.

Bei einer Dienstleistung ist der Unternehmer an den ausgezeichneten Preis gebunden, wenn er einen anderen als den ausgezeichneten Preis verlangt und vor Erbringung der Leistung nicht darauf hinweist.


Preisauszeichnung in Gastgewerbebetrieben? 

Vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung muss den Gästen ein Preisverzeichnis (Speisen- und Getränkekarte) vorgelegt werden.

Für kleinere Betriebe genügen Preisverzeichnisse, die in den Gasträumen an leicht sichtbarer Stelle angebracht sind. Werden regelmäßig warme Speisen verabreicht oder verkauft, muss in der Nähe der Eingangstüre ein Preisverzeichnis der angebotenen Speisen angebracht werden. 

Die Preisauszeichnung ist im Preisauszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1992, i.d.g.F. geregelt.  
http://www.ris2.bka.gv.at/Bund/


Ihre Kontaktstelle des Landes 

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005 - 15307 (Auskunft)
Tel.: 02742/9005 - 12714 oder 13411 (Kanzlei)
Fax: 02742/9005-13625
Letzte Änderung dieser Seite: 1.3.2024
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung